TE OGH 2007/1/11 2Nc1/07f

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Veröffentlicht am 11.01.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Reif und Partner, Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen EUR 2.703,23 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Reif und Partner, Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen EUR 2.703,23 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird an Stelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Graz-Ost bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der am 8. 11. 2006 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage begehrt die in Hagenbrunn ansässige Klägerin von dem in Wien ansässigen beklagten Haftpflichtversicherer die Bezahlung des an ihrem Sattelkraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall am 10. 4. 2006 am Autobahnzubringer Graz-Ost A 2 erlittenen und von der Lenkerin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws aus deren Alleinverschulden entstandenen Schadens in Höhe von EUR 2.703,23 sA.

Mit ihrem fristgerecht erhobenen, Grund und Höhe des klägerischen Anspruches bestreitenden Einspruch verband die Beklagte den Antrag auf Delegation gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN an das „Bezirksgericht Graz"; zur Beurteilung der tatsächlichen Haftungssituation sei die genaue Kenntnis der Unfallörtlichkeit von Bedeutung, weil gerade die Kenntnis, wo genau sich die Kollision tatsächlich ereignet habe (nämlich auf dem für den Rechtsabbiegeverkehr gewidmeten Fahrstreifen oder jenem ausschließlich für den Geradeausverkehr), von unerlässlicher Bedeutung sei; dafür werde die Einvernahme sämtlicher Zeugen (als solche werden im Einspruch zwei aus Gleisdorf, nämlich die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges und ihr Gatte = Halter, sowie ein weiterer aus Graz, nämlich ein den Unfall aufnehmender dortiger Polizeibeamter, genannt) sowie zur Klärung der Kollisionspositionen auch ein Ortsaugenschein samt Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen beantragt. Die klagende Partei, deren Beweisanbot sich bisher (neben Urkunden, insbesondere der Verkehrsunfallanzeige) auf die zeugenschaftliche Vernehmung des klägerischen Lenkers mit Wohnsitz in Wien beschränkt, sprach sich gegen die Delegation aus, weil sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Zweckmäßigkeit der Befassung des „Bezirksgerichtes Graz" ergebe.Mit ihrem fristgerecht erhobenen, Grund und Höhe des klägerischen Anspruches bestreitenden Einspruch verband die Beklagte den Antrag auf Delegation gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN an das „Bezirksgericht Graz"; zur Beurteilung der tatsächlichen Haftungssituation sei die genaue Kenntnis der Unfallörtlichkeit von Bedeutung, weil gerade die Kenntnis, wo genau sich die Kollision tatsächlich ereignet habe (nämlich auf dem für den Rechtsabbiegeverkehr gewidmeten Fahrstreifen oder jenem ausschließlich für den Geradeausverkehr), von unerlässlicher Bedeutung sei; dafür werde die Einvernahme sämtlicher Zeugen (als solche werden im Einspruch zwei aus Gleisdorf, nämlich die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges und ihr Gatte = Halter, sowie ein weiterer aus Graz, nämlich ein den Unfall aufnehmender dortiger Polizeibeamter, genannt) sowie zur Klärung der Kollisionspositionen auch ein Ortsaugenschein samt Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen beantragt. Die klagende Partei, deren Beweisanbot sich bisher (neben Urkunden, insbesondere der Verkehrsunfallanzeige) auf die zeugenschaftliche Vernehmung des klägerischen Lenkers mit Wohnsitz in Wien beschränkt, sprach sich gegen die Delegation aus, weil sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Zweckmäßigkeit der Befassung des „Bezirksgerichtes Graz" ergebe.

Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung mit dem Bemerken vor, sich den ablehnenden Ausführungen der Klägerin anzuschließen; eine Delegation werde weder aus verfahrensökonomischen noch auch Zweckmäßigkeitsgründen für notwendig erachtet.

Rechtliche Beurteilung

Trotz dieser ablehnenden Stellungnahmen erachtet der Oberste Gerichtshof die beantragte Delegation für berechtigt. Wenn eine der Parteien einem derart gestellten Antrag widerspricht, kommt eine Delegierung nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (2 Nc 34/03b; 7 Nc 13/04b; 2 Ob 12/06p; 2 Nc 8/06h; 5 Nc 13/06s; Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN); wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (5 Nc 26/04z; 7 Nc 13/04b; 9 Nc 5/04s; 9 Nc 28/04y; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN). Die in § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt nämlich voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (RIS-Justiz RS0046471; 2 Nc 8/06h). In Verkehrsunfallsachen ist es jedoch nach ständiger Rechtsprechung generell zweckmäßig und sinnvoll, das Verfahren bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; 2 Ob 195/04x; vgl auch § 20 EKHG und § 92a JN) - speziell bei beantragtem Lokalaugenschein (2 Nc 3/06y; 2 Nc 8/06h; 2 Nc 13/06v).Trotz dieser ablehnenden Stellungnahmen erachtet der Oberste Gerichtshof die beantragte Delegation für berechtigt. Wenn eine der Parteien einem derart gestellten Antrag widerspricht, kommt eine Delegierung nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (2 Nc 34/03b; 7 Nc 13/04b; 2 Ob 12/06p; 2 Nc 8/06h; 5 Nc 13/06s; Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN); wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (5 Nc 26/04z; 7 Nc 13/04b; 9 Nc 5/04s; 9 Nc 28/04y; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN). Die in Paragraph 31, JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt nämlich voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (RIS-Justiz RS0046471; 2 Nc 8/06h). In Verkehrsunfallsachen ist es jedoch nach ständiger Rechtsprechung generell zweckmäßig und sinnvoll, das Verfahren bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; 2 Ob 195/04x; vergleiche auch Paragraph 20, EKHG und Paragraph 92 a, JN) - speziell bei beantragtem Lokalaugenschein (2 Nc 3/06y; 2 Nc 8/06h; 2 Nc 13/06v).

Dies hat auch für die vorliegende Unfallrechtssache zu gelten, wozu auch noch der Wohnsitz dreier Zeugen in der Steiermark kommt. Dem steht nach der gegenwärtigen Aktenlage nur die Anreise eines einzigen auswärtigen Zeugen, nämlich des klägerischen Lenkers, entgegen. Die Frage der Zweckmäßigkeit (§ 31 Abs 1 JN) schlägt damit eindeutig zugunsten der beklagten Partei durch. Ihrem Antrag war daher stattzugeben. Dem steht auch nicht die Entscheidung des erkennenden Senates 2 Nc 8/06h entgegen, worin eine ähnliche Delegation bei einem Autobahnunfall in der Steiermark abgelehnt worden war, weil es sich nämlich dort um einen zwischenzeitlich fast ein Jahr zurückliegenden Verkehrsunfall im Rahmen einer Autobahnbaustelle gehandelt hatte, bei dem davon auszugehen war, dass sich der fragliche Autobahnbereich nicht mehr im Originalzustand wie am Unfallstag darstellte. Angesichts der zwischenzeitlichen Teilung der Bezirksgerichtssprengel Graz mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2007 in einen Bezirksgerichtssprengel Graz-Ost und einen solchen Graz-West gemäß BGBl II 2006/295 war angesichts der unstrittigen Unfallörtlichkeit am Autobahnzubringer Graz-Ost das Bezirksgericht Graz-Ost als zuständiges Gericht zu bestimmen.Dies hat auch für die vorliegende Unfallrechtssache zu gelten, wozu auch noch der Wohnsitz dreier Zeugen in der Steiermark kommt. Dem steht nach der gegenwärtigen Aktenlage nur die Anreise eines einzigen auswärtigen Zeugen, nämlich des klägerischen Lenkers, entgegen. Die Frage der Zweckmäßigkeit (Paragraph 31, Absatz eins, JN) schlägt damit eindeutig zugunsten der beklagten Partei durch. Ihrem Antrag war daher stattzugeben. Dem steht auch nicht die Entscheidung des erkennenden Senates 2 Nc 8/06h entgegen, worin eine ähnliche Delegation bei einem Autobahnunfall in der Steiermark abgelehnt worden war, weil es sich nämlich dort um einen zwischenzeitlich fast ein Jahr zurückliegenden Verkehrsunfall im Rahmen einer Autobahnbaustelle gehandelt hatte, bei dem davon auszugehen war, dass sich der fragliche Autobahnbereich nicht mehr im Originalzustand wie am Unfallstag darstellte. Angesichts der zwischenzeitlichen Teilung der Bezirksgerichtssprengel Graz mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2007 in einen Bezirksgerichtssprengel Graz-Ost und einen solchen Graz-West gemäß BGBl römisch II 2006/295 war angesichts der unstrittigen Unfallörtlichkeit am Autobahnzubringer Graz-Ost das Bezirksgericht Graz-Ost als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E83014 2Nc1.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020NC00001.07F.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20070111_OGH0002_0020NC00001_07F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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