TE OGH 2007/1/16 4Ob244/06w

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.263,74 Euro), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2006, GZ 2 R 140/06g-71, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Mai 2006, GZ 3 Cg 97/01k-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Die Klägerin machte „Domain-Grabbing" geltend. Der Beklagte habe die Domains „www.autobelehnung.at" und „www.pfandleihanstalt.at", somit Bezeichnungen, an denen sie Verkehrsgeltung besitze, in Behinderungsabsicht für sich registrieren lassen.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Entscheidung des Senats im Sicherungsverfahren setzt der auf § 1 UWG wegen „Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung (4 Ob 229/03k = MR 2004, 374 - autobelehnung.at, pfandleihanstalt.at).

2. Die Klägerin hat sich zum Nachweis der Verkehrsgeltung zuletzt nur noch auf ein Gutachten der Wirtschaftskammer berufen. Die Ergebnisse dieser Begutachtung reichten nach Auffassung der Vorinstanzen nicht aus, um die Verkehrsgeltung der beiden generischen Begriffe für die Klägerin bejahen zu können.

Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten.

3. Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO musste das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.3. Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Absatz eins, ZPO musste das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.

Textnummer

E83208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00244.06W.0116.000

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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