TE OGH 2007/1/16 4Ob151/06v

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer *****, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Helmut L*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. Juni 2006, GZ 6 R 108/06h-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Mai 2006, GZ 43 Cg 20/06d-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 21. November 2006, 4 Ob 151/06v, wird dahin berichtigt, dass der vorletzte Satz der Begründung zu lauten hat:

„Die Klägerin hat daher im Verfahren erster Instanz mit einem Drittel und im Rechtsmittelverfahren mit der Hälfte ihres Begehrens obsiegt."

Der Antrag des Beklagten, ihm Kosten für den Berichtigungsantrag zuzuerkennen, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Begründung des berichtigten Beschlusses war irrtümlich ausgeführt worden, dass die Klägerin mit zwei Dritteln obsiegt habe. Dieser offenkundige Schreibfehler war auf Antrag des Beklagten nach den §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen.In der Begründung des berichtigten Beschlusses war irrtümlich ausgeführt worden, dass die Klägerin mit zwei Dritteln obsiegt habe. Dieser offenkundige Schreibfehler war auf Antrag des Beklagten nach den Paragraphen 430,, 419 ZPO zu berichtigen.

Da der Kostenentscheidung ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde lag und sich diese (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung ergab, war der Berichtigungsantrag nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich (§ 41 ZPO - RIS-Justiz RS0041792). Der Antrag auf Kostenzuspruch ist daher abzuweisen.Da der Kostenentscheidung ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde lag und sich diese (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung ergab, war der Berichtigungsantrag nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich (Paragraph 41, ZPO - RIS-Justiz RS0041792). Der Antrag auf Kostenzuspruch ist daher abzuweisen.

Anmerkung

E83043 4Ob151.06v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00151.06V.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20070116_OGH0002_0040OB00151_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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