TE OGH 2007/1/16 10ObS198/06z

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Canan Aytekin-Yildirim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred H*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Feststellung und Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2006, GZ 11 Rs 98/06w-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die vom Revisionswerber angestrebte Übertragung der Grundsätze der im Schadenersatzrecht herrschenden Adäquanztheorie auf das Sozialversicherungsrecht schon nach dem Zweck, der ihr zugrundeliegt, nicht in Betracht kommt (SSV-NF 2/7 mwN). Während nämlich die Adäquanztheorie den Zweck verfolgt, im Schadenersatzrecht die Haftung des Schädigers für Schäden auszuschließen, die ihm auf Grund einer Wertung nicht mehr zurechenbar sind, geht es bei der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung darum, welche von mehreren Ursachen des Personenschadens der Unfallversicherung zugerechnet werden sollen und welche nicht. Die auf die sogenannten Anlagefälle zugeschnittene „Theorie der wesentlichen Bedingung" will jene Bedingungen der Körperverletzung von der Zurechnung an die Unfallversicherung ausschließen, die „mangels besonderer innerer Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt nur unwesentlich mitgewirkt haben" (vgl Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechtes5 Rz 208 und 212; SSV-NF 2/7; 5/22; 6/30 uva). Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre (SSV-NF 9/17). Hingegen kommt der Schadensanlage gegenüber dem Unfall überragende Bedeutung zu, wenn diese so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass der Leidenszustand auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis hätte ausgelöst werden können (vgl jüngst 10 ObS 140/06w; 10 ObS 17/05f mwN; 10 ObS 45/04x = SSV-NF 18/48 = DRdA 2005/23, 325 [Reissner]). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war das anlagebedingte Leiden des Klägers so leicht ansprechbar, dass auch alltäglich vorkommende Ereignisse wie Drehbewegungen, Husten, Niesen oder Herunterlaufen einer Stiege dieselbe Schädigung, nämlich die Aktivierung des beim Kläger bestehenden Bandscheibenleidens, ausgelöst hätten. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Schadensanlage komme im vorliegenden Fall gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zu, steht daher im Einklang auch mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Auf die Frage des Alters, das zweifellos bei jedem Menschen Abnützungserscheinungen bewirkt, kommt es in dieser Konstellation nicht mehr an. Es liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die vom Revisionswerber angestrebte Übertragung der Grundsätze der im Schadenersatzrecht herrschenden Adäquanztheorie auf das Sozialversicherungsrecht schon nach dem Zweck, der ihr zugrundeliegt, nicht in Betracht kommt (SSV-NF 2/7 mwN). Während nämlich die Adäquanztheorie den Zweck verfolgt, im Schadenersatzrecht die Haftung des Schädigers für Schäden auszuschließen, die ihm auf Grund einer Wertung nicht mehr zurechenbar sind, geht es bei der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung darum, welche von mehreren Ursachen des Personenschadens der Unfallversicherung zugerechnet werden sollen und welche nicht. Die auf die sogenannten Anlagefälle zugeschnittene „Theorie der wesentlichen Bedingung" will jene Bedingungen der Körperverletzung von der Zurechnung an die Unfallversicherung ausschließen, die „mangels besonderer innerer Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt nur unwesentlich mitgewirkt haben" vergleiche Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechtes5 Rz 208 und 212; SSV-NF 2/7; 5/22; 6/30 uva). Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre (SSV-NF 9/17). Hingegen kommt der Schadensanlage gegenüber dem Unfall überragende Bedeutung zu, wenn diese so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass der Leidenszustand auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis hätte ausgelöst werden können vergleiche jüngst 10 ObS 140/06w; 10 ObS 17/05f mwN; 10 ObS 45/04x = SSV-NF 18/48 = DRdA 2005/23, 325 [Reissner]). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war das anlagebedingte Leiden des Klägers so leicht ansprechbar, dass auch alltäglich vorkommende Ereignisse wie Drehbewegungen, Husten, Niesen oder Herunterlaufen einer Stiege dieselbe Schädigung, nämlich die Aktivierung des beim Kläger bestehenden Bandscheibenleidens, ausgelöst hätten. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Schadensanlage komme im vorliegenden Fall gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zu, steht daher im Einklang auch mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Auf die Frage des Alters, das zweifellos bei jedem Menschen Abnützungserscheinungen bewirkt, kommt es in dieser Konstellation nicht mehr an. Es liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E83081 10ObS198.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5765/4/2007 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00198.06Z.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20070116_OGH0002_010OBS00198_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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