Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S***** L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Johann U*****, vertreten durch Dr. Philipp Gruber, Rechtsanwalt in Lienz, wegen EUR 19.500,-- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Juli 2006, GZ 4 R 309/06d-21, womit infolge Rekurses beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 23. Mai 2006, GZ 6 C 423/05y-15, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wie folgt zu lauten hat:
„Die Einreden der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes werden zurückgewiesen."
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.109,20 (darin enthalten EUR 184,87 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Beklagte ist weiters schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.063,80 (darin enthalten EUR 177,30 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der am 19. 8. 2005 beim Erstgericht eingebrachten Klage vom Beklagten die Bezahlung von EUR 19.500,-- sA an restlichem Kaufpreis aus Anlass eines zwischen den Parteien über einen Traktor, einen Frontlader und anderes Zubehör abgeschlossenen Kaufvertrages. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes stützt die Klägerin darauf, dass nach dem Bestellschein für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit des Erstgerichtes vereinbart worden sei. Diese Zuständigkeitsvereinbarung sei zulässig, weil der Beklagte Landwirt und der Kauf des Traktors samt Frontlader für seinen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt sei.
Der Beklagte erhob in seinem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes. Er begründete dies zunächst damit, dass er Verbraucher sei und deshalb mit der Klägerin keine rechtswirksame Zuständigkeitsvereinbarung für das angerufene Gericht getroffen habe. In der Folge räumte er ein, dass er den Kaufvertrag als Unternehmer abgeschlossen habe. Es ergebe sich aber aus dem Bestellschein, dass die Klägerin offenkundig nur als „Vermittlerin" des Geschäftes im Namen und Auftrag des Vorbesitzers aufgetreten sei. In der Tagsatzung am 4. 5. 2006 vertrat der Beklagte demgegenüber wiederum die Ansicht, er sei Nebenerwerbslandwirt und somit nicht Unternehmer. Eine rechtswirksame Vereinbarung der Zuständigkeit des Erstgerichtes sei daher nicht zustande gekommen.
Die Klägerin hielt diesem Vorbringen entgegen, beide Streitteile seien Unternehmer im Sinne des KSchG. Auf dem Bestellschein sei unmittelbar unter der Unterschrift des Beklagten festgehalten, dass Gerichtsstand Kitzbühel sei. Da sich dort nur ein Bezirksgericht befinde, sei damit dessen sachliche und örtliche Zuständigkeit vereinbart worden. Das Rechtsgeschäft sei zwar auf ihrer Seite ein Vermittlungsgeschäft gewesen. Sie sei jedoch entsprechend dem mit dem Voreigentümer abgeschlossenen Übernahmevertrag zur Einhebung des Kaufpreises berechtigt und auch verpflichtet gewesen. Darüber hinaus habe der Voreigentümer sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag an sie abgetreten.
Das Erstgericht erklärte sich für sachlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass im Bestellschein vom 26. 8. 2005 (richtig: 2004) die örtliche, nicht jedoch die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes vereinbart worden sei. Auf Grund der Höhe des Streitwertes sei sachlich das Landesgericht Innsbruck zuständig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin keine Folge und änderte in teilweiser Stattgebung des Kostenrekurses des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichtes im Kostenpunkt ab. Es ließ in seiner rechtlicher Beurteilung offen, ob der im Bestellschein vom 26. 8. 2004 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung Rechtswirksamkeit zukomme, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht auf ihre darin festgehaltene Vermittlungstätigkeit, sondern auf einen Kaufvertrag mit dem Beklagten sowie auf einen mit dem Voreigentümer abgeschlossenen Übernahmevertrag und die Abtretung sämtlicher Ansprüche an sie gestützt habe. Seinen ursprünglichen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte das Rekursgericht auf Antrag der Klägerin gemäß § 508 Abs 3 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO im Sinne eines Zulässigkeitsausspruches ab, weil die Gerichtsstandsvereinbarung allenfalls auch dann die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründen könnte, wenn sich die Klägerin erst im Laufe des Prozesses durch eine Änderung des Klagsgrundes (hier:Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin keine Folge und änderte in teilweiser Stattgebung des Kostenrekurses des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichtes im Kostenpunkt ab. Es ließ in seiner rechtlicher Beurteilung offen, ob der im Bestellschein vom 26. 8. 2004 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung Rechtswirksamkeit zukomme, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht auf ihre darin festgehaltene Vermittlungstätigkeit, sondern auf einen Kaufvertrag mit dem Beklagten sowie auf einen mit dem Voreigentümer abgeschlossenen Übernahmevertrag und die Abtretung sämtlicher Ansprüche an sie gestützt habe. Seinen ursprünglichen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte das Rekursgericht auf Antrag der Klägerin gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO im Sinne eines Zulässigkeitsausspruches ab, weil die Gerichtsstandsvereinbarung allenfalls auch dann die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründen könnte, wenn sich die Klägerin erst im Laufe des Prozesses durch eine Änderung des Klagsgrundes (hier:
Ansprüche aus Kaufvertrag nach Zession anstatt originärer Anspruch aus Kaufvertrag) überhaupt wirksam auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt. Der Beklagte hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegensteht, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind (1 Ob 277/98m; 6 Ob 135/05d mwN; RIS-Justiz RS0065348; RS0065380). Die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 104 JN muss zwar nicht unbedingt schriftlich getroffen werden, sie muss jedoch in der Klage behauptet und im Bestreitungsfall dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden, wobei die Urkundenvorlage bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede möglich ist. Der verlangte urkundliche Nachweis stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregelung dar. Diesem Erfordernis entspricht nicht nur eine gemeinsame Vertragsurkunde, sondern es kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch durch einen Briefwechsel (etwa durch Brief und Gegenbrief, Schuldschein, Bestellschein oder Antragsformular, Kommissionsnote und Schlussbrief) oder eine (nur) vom Beklagten unterschriebene Urkunde im Zusammenhang mit der erhobenen Klage erfolgen (Mayr in Rechberger3 § 104 JN Rz 8 f; Simotta in Fasching2 I § 104 JN Rz 36 jeweils mwN). So wurde auch eine nur vom Beklagten unterfertigte Urkunde für genügend erachtet, wenn diese vom Kläger stammte (JBl 1998, 726). Die Begründung der Zuständigkeit im Weg der Vereinbarung setzt voraus, dass die Vereinbarung durch die Parteien des Prozesses oder ihre Rechtsvorgänger erfolgt bzw erfolgte (Simotta in Fasching2 § 104 JN Rz 13 mwN).Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt. Der Beklagte hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nicht entgegensteht, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind (1 Ob 277/98m; 6 Ob 135/05d mwN; RIS-Justiz RS0065348; RS0065380). Die Zuständigkeitsvereinbarung nach Paragraph 104, JN muss zwar nicht unbedingt schriftlich getroffen werden, sie muss jedoch in der Klage behauptet und im Bestreitungsfall dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden, wobei die Urkundenvorlage bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede möglich ist. Der verlangte urkundliche Nachweis stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregelung dar. Diesem Erfordernis entspricht nicht nur eine gemeinsame Vertragsurkunde, sondern es kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch durch einen Briefwechsel (etwa durch Brief und Gegenbrief, Schuldschein, Bestellschein oder Antragsformular, Kommissionsnote und Schlussbrief) oder eine (nur) vom Beklagten unterschriebene Urkunde im Zusammenhang mit der erhobenen Klage erfolgen (Mayr in Rechberger3 Paragraph 104, JN Rz 8 f; Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 104, JN Rz 36 jeweils mwN). So wurde auch eine nur vom Beklagten unterfertigte Urkunde für genügend erachtet, wenn diese vom Kläger stammte (JBl 1998, 726). Die Begründung der Zuständigkeit im Weg der Vereinbarung setzt voraus, dass die Vereinbarung durch die Parteien des Prozesses oder ihre Rechtsvorgänger erfolgt bzw erfolgte (Simotta in Fasching2 Paragraph 104, JN Rz 13 mwN).
Im vorliegenden Fall ist in dem Bestellschein vom 26. 8. 2004 (Blg A) betreffend die Lieferung eines Traktors samt Zubehör zum Preis von EUR 22.500,-- inklusive 10 % MwSt als Gerichtsstand Kitzbühel bestimmt. Diese Urkunde hat somit entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Anbot des Beklagten zum Ankauf eines Traktors samt Zubehör und nicht den Auftrag des Eigentümers des Traktors an die Klägerin zum vermittlungsweisen Verkauf dieses Fahrzeuges (vgl dazu Blg E) zum Gegenstand. Dieser Bestellschein vom 26. 8. 2004 wurde vom Beklagten eigenhändig unterfertigt. Der Umstand, dass der Beklagte diese Bestellung nicht direkt beim Verkäufer Karl D*****, sondern bei der für den Verkäufer als Abschlussvermittlerin tätig gewordenen Klägerin vorgenommen hat, schadet nicht, weil nach den Verfahrensergebnissen von einer nachträglichen Zustimmung des Verkäufers zu dem durch die Klägerin für ihn vermittelten Vertrag, dessen Bedingungen auch eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, auszugehen ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass in der zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten errichteten formellen Vertragsurkunde (Blg D) wesentliche Bestandteile des Vertrages wie beispielsweise die Höhe des vereinbarten Preises samt Zahlungsbedingungen nicht enthalten sind. Da im Bestellschein vom 26. 8. 2004 unmittelbar unterhalb der vom Beklagten gesetzten Unterschrift auf den „Gerichtsstand Kitzbühel" hingewiesen wurde, ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung als urkundlich nachgewiesen anzusehen (Simotta in Fasching2 § 104 JN Rz 63 ff).Im vorliegenden Fall ist in dem Bestellschein vom 26. 8. 2004 (Blg A) betreffend die Lieferung eines Traktors samt Zubehör zum Preis von EUR 22.500,-- inklusive 10 % MwSt als Gerichtsstand Kitzbühel bestimmt. Diese Urkunde hat somit entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Anbot des Beklagten zum Ankauf eines Traktors samt Zubehör und nicht den Auftrag des Eigentümers des Traktors an die Klägerin zum vermittlungsweisen Verkauf dieses Fahrzeuges vergleiche dazu Blg E) zum Gegenstand. Dieser Bestellschein vom 26. 8. 2004 wurde vom Beklagten eigenhändig unterfertigt. Der Umstand, dass der Beklagte diese Bestellung nicht direkt beim Verkäufer Karl D*****, sondern bei der für den Verkäufer als Abschlussvermittlerin tätig gewordenen Klägerin vorgenommen hat, schadet nicht, weil nach den Verfahrensergebnissen von einer nachträglichen Zustimmung des Verkäufers zu dem durch die Klägerin für ihn vermittelten Vertrag, dessen Bedingungen auch eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, auszugehen ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass in der zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten errichteten formellen Vertragsurkunde (Blg D) wesentliche Bestandteile des Vertrages wie beispielsweise die Höhe des vereinbarten Preises samt Zahlungsbedingungen nicht enthalten sind. Da im Bestellschein vom 26. 8. 2004 unmittelbar unterhalb der vom Beklagten gesetzten Unterschrift auf den „Gerichtsstand Kitzbühel" hingewiesen wurde, ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung als urkundlich nachgewiesen anzusehen (Simotta in Fasching2 Paragraph 104, JN Rz 63 ff).
Da die Zuständigkeitsvereinbarung auch für und gegen die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger der vertragschließenden Personen wirkt, so weit nicht diese Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin eines Partners der Vereinbarung nach § 104 JN die Gerichtsstandsvereinbarung auch für sich in Anspruch nehmen (GesRZ 1977, 26). Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass sich die Klägerin im Rahmen einer über Einrede des Beklagten eingeleiteten (zweiten) Zuständigkeitsprüfung auch noch auf weitere, in der Klage noch nicht geltend gemachte Zuständigkeitsgründe stützen kann. Die Vorschrift des § 41 Abs 2 JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren und stand somit der Berücksichtigung des in der Replik der Klägerin auf die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten enthaltenen Vorbringens über ihre Einzelrechtsnachfolge durch Zession der Forderung nicht entgegen (5 Ob 112/01h). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung (über die Unzuständigkeitseinrede) vorliegen (Fasching in Fasching2 I Einl Rz 159 mwN).Da die Zuständigkeitsvereinbarung auch für und gegen die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger der vertragschließenden Personen wirkt, so weit nicht diese Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin eines Partners der Vereinbarung nach Paragraph 104, JN die Gerichtsstandsvereinbarung auch für sich in Anspruch nehmen (GesRZ 1977, 26). Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass sich die Klägerin im Rahmen einer über Einrede des Beklagten eingeleiteten (zweiten) Zuständigkeitsprüfung auch noch auf weitere, in der Klage noch nicht geltend gemachte Zuständigkeitsgründe stützen kann. Die Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 2, JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren und stand somit der Berücksichtigung des in der Replik der Klägerin auf die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten enthaltenen Vorbringens über ihre Einzelrechtsnachfolge durch Zession der Forderung nicht entgegen (5 Ob 112/01h). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung (über die Unzuständigkeitseinrede) vorliegen (Fasching in Fasching2 römisch eins Einl Rz 159 mwN).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine Gerichtsstandsvereinbarung auf die örtliche Zuständigkeit beschränken kann. In diesem Fall enthält die örtliche Zuständigkeitsvereinbarung in sich auch die Vereinbarung einer sachlichen Zuständigkeit, wenn der vereinbarte Ort nur ein Gericht einer bestimmten Type enthält. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - ein Ort vereinbart, an dem sich nur ein Bezirksgericht befindet, so liegt darin auch eine im Rahmen der Voraussetzungen des § 104 Abs 2 JN zulässige Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit dieses Bezirksgerichtes (Simotta in Fasching2 § 104 JN Rz 80; Mayr in Rechberger3 § 104 JN Rz 5 mwN). Im vorliegenden Fall wurde daher gemäß § 104 JN ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes die Zuständigkeit des Erstgerichtes rechtswirksam vereinbart.Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine Gerichtsstandsvereinbarung auf die örtliche Zuständigkeit beschränken kann. In diesem Fall enthält die örtliche Zuständigkeitsvereinbarung in sich auch die Vereinbarung einer sachlichen Zuständigkeit, wenn der vereinbarte Ort nur ein Gericht einer bestimmten Type enthält. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - ein Ort vereinbart, an dem sich nur ein Bezirksgericht befindet, so liegt darin auch eine im Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 104, Absatz 2, JN zulässige Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit dieses Bezirksgerichtes (Simotta in Fasching2 Paragraph 104, JN Rz 80; Mayr in Rechberger3 Paragraph 104, JN Rz 5 mwN). Im vorliegenden Fall wurde daher gemäß Paragraph 104, JN ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes die Zuständigkeit des Erstgerichtes rechtswirksam vereinbart.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin waren somit die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern. Da in erster Instanz über die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde, sind dort keine gesonderten Kosten des Verfahrens über die beiden erwähnten Prozesseinreden des Beklagten entstanden. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Klägerin, die in einem Zwischenstreit über die Berechtigung der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten obsiegt hat, waren daher die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten des Rekurses und der Rekursbeantwortung sowie des Revisionsrekurses zuzusprechen. Für den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches für die Erhebung des Revisionsrekurses gebührt kein gesondertes Honorar (vgl Anm 1 zu TP3 RATG).In Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin waren somit die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern. Da in erster Instanz über die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde, sind dort keine gesonderten Kosten des Verfahrens über die beiden erwähnten Prozesseinreden des Beklagten entstanden. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Klägerin, die in einem Zwischenstreit über die Berechtigung der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten obsiegt hat, waren daher die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten des Rekurses und der Rekursbeantwortung sowie des Revisionsrekurses zuzusprechen. Für den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches für die Erhebung des Revisionsrekurses gebührt kein gesondertes Honorar vergleiche Anmerkung 1 zu TP3 RATG).
Anmerkung
E8326910Ob73.06tSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inecolex 2007/185 S 438 - ecolex 2007,438XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00073.06T.0116.000Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009