TE OGH 2007/1/16 5Nc1/07b

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Michaela A*****, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Antragsgegner L*****, wegen EUR 1.303,34, über den von der Klägerin gemäß § 28 JN gestellten Ordinationsantrag den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Michaela A*****, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Antragsgegner L*****, wegen EUR 1.303,34, über den von der Klägerin gemäß Paragraph 28, JN gestellten Ordinationsantrag den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der Behauptung, die Klägerin habe eine von der Beklagten im Internet angebotene Pauschalreise gebucht und ihr stünde aus dem Titel der Gewährleistung bzw des Schadenersatzes ein Betrag von EUR 1.303,34 gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin zu, begehrt die Klägerin, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN ein in Österreich örtlich zuständiges Bezirksgericht, vorzüglich das Bezirksgericht Wels, bestimmen. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte stützt sich die Antragstellerin auf Art 13, 14 LGVÜ.Mit der Behauptung, die Klägerin habe eine von der Beklagten im Internet angebotene Pauschalreise gebucht und ihr stünde aus dem Titel der Gewährleistung bzw des Schadenersatzes ein Betrag von EUR 1.303,34 gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin zu, begehrt die Klägerin, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Paragraph 28, JN ein in Österreich örtlich zuständiges Bezirksgericht, vorzüglich das Bezirksgericht Wels, bestimmen. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte stützt sich die Antragstellerin auf Artikel 13,, 14 LGVÜ.

Rechtliche Beurteilung

Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist. Diese Verordnung (Brüssel I-VO, EuGVVO) ist am 1. 3. 2002 in Kraft getreten, in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anzuwenden und gilt für Klagen (dementsprechend auch für Ordinationsanträge: vgl Burgstaller/Neumayr EuGVO 128 f), die nach dem genannten Datum eingebracht werden. Art 16 EuGVVO regelt zum Unterschied von Art 14 Abs 1 EuGVÜ/LGVÜ, worin es hieß „... vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", nunmehr: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat." Damit ist nun auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen ausdrücklich geregelt. Das erübrigt und verhindert eine Ordination (RIS-Justiz RS0112279 [T5]; zuletzt 5 Nc 21/04i). Der Verbraucher hat daher die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist. Diese Verordnung (Brüssel I-VO, EuGVVO) ist am 1. 3. 2002 in Kraft getreten, in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anzuwenden und gilt für Klagen (dementsprechend auch für Ordinationsanträge: vergleiche Burgstaller/Neumayr EuGVO 128 f), die nach dem genannten Datum eingebracht werden. Artikel 16, EuGVVO regelt zum Unterschied von Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ/LGVÜ, worin es hieß „... vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", nunmehr: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat." Damit ist nun auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen ausdrücklich geregelt. Das erübrigt und verhindert eine Ordination (RIS-Justiz RS0112279 [T5]; zuletzt 5 Nc 21/04i). Der Verbraucher hat daher die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E830445Nc1.07b

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inecolex 2008,404 (Fuchs, Rechtsprechungsübersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050NC00001.07B.0116.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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