TE OGH 2007/1/17 7Ob296/06i

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Veröffentlicht am 17.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lara M*****, geboren am 17. April 1996, *****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie Rechtsfürsorge, 1210 Wien, Am Spitz 1, aus Anlass des „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Amarjit S*****, vertreten durch Dr. Christa Scheinpflug, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2006, GZ 48 R 203/06t-U49, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 1. Juni 2006, GZ 59 P 24/05s-U42, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag des Vaters gemäß § 63 AußStrG übermittelt.Der Akt wird dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag des Vaters gemäß Paragraph 63, AußStrG übermittelt.

Text

Begründung:

Mit der bekämpften Entscheidung bestätigte das Rekursgericht die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von EUR 250 ab 1. 10. 2002 für seine minderjährige Tochter. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) nicht zulässig sei.

Hiegegen erhob der Vater einen auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten „außerordentlichen Revisionsrekurs" samt Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG, verbunden mit den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträgen auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht ab 1. 9. 2005 auf monatlich EUR 150 (laut erfolglosem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes); hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel des Vaters dem Rekursgericht vor (ON U59), welches es seinerseits - offenbar - ohne weiteren aktenkundigen Erledigungsvorgang dem Obersten Gerichtshof vorlegen ließ (siehe Vorlagebericht ON U59 samt Eingangsvermerken beider Rechtsmittelgerichte). Diese Vorgangsweise widerspricht jedenfalls der bereits seit der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage, da dem Obersten Gerichtshof derzeit keine Entscheidungskompetenz über das erhobene Rechtsmittel zukommt.Hiegegen erhob der Vater einen auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten „außerordentlichen Revisionsrekurs" samt Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG, verbunden mit den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträgen auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht ab 1. 9. 2005 auf monatlich EUR 150 (laut erfolglosem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes); hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel des Vaters dem Rekursgericht vor (ON U59), welches es seinerseits - offenbar - ohne weiteren aktenkundigen Erledigungsvorgang dem Obersten Gerichtshof vorlegen ließ (siehe Vorlagebericht ON U59 samt Eingangsvermerken beider Rechtsmittelgerichte). Diese Vorgangsweise widerspricht jedenfalls der bereits seit der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) geltenden Rechtslage, da dem Obersten Gerichtshof derzeit keine Entscheidungskompetenz über das erhobene Rechtsmittel zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies trifft hier in Anwendung der Bemessungsregel des § 58 Abs 1 JN zu. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel - nach Verfahrenshilfeantrag und -bewilligung rechtzeitig - beim Erstgericht eingebracht und als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet. Inhaltlich enthält das Rechtsmittel aber auch gleich einleitend (Punkt I.) eine ausdrückliche „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG". Trotz an den Obersten Gerichtshof gerichteter Abänderungs- und Aufhebungsanträge ist dieser jedoch vor einer nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 96/06b). Über das Rechtsmittel ist also - nach der dargestellten Rechtslage - nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Rekursgericht zu entscheiden (§ 63 Abs 3 bzw 4 AußStrG). Demnach war der Akt dem Rekursgericht gemäß § 63 AußStrG zu übermitteln.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist ein Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies trifft hier in Anwendung der Bemessungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel - nach Verfahrenshilfeantrag und -bewilligung rechtzeitig - beim Erstgericht eingebracht und als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet. Inhaltlich enthält das Rechtsmittel aber auch gleich einleitend (Punkt römisch eins.) eine ausdrückliche „Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG". Trotz an den Obersten Gerichtshof gerichteter Abänderungs- und Aufhebungsanträge ist dieser jedoch vor einer nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 96/06b). Über das Rechtsmittel ist also - nach der dargestellten Rechtslage - nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Rekursgericht zu entscheiden (Paragraph 63, Absatz 3, bzw 4 AußStrG). Demnach war der Akt dem Rekursgericht gemäß Paragraph 63, AußStrG zu übermitteln.

Anmerkung

E831117Ob296.06i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.836XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00296.06I.0117.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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