Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt in Salzburg, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei C***** Spa, *****, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas K*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 5.450,46 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. Juli 2006, GZ 53 R 136/06s-54, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 24. März 2005, GZ 12 C 673/99t-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei die mit 559,32 EUR (darin 91,55 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Revision des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hatte die Rechtssache mit seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, weil mangels entsprechender Feststellungen noch nicht beurteilt werden konnte, ob dem Beklagten aus einer fehlerhaften Lieferung eines Gewindestücks Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin nach dem Produkthaftungsgesetz zustanden. Durch die Zurückverweisung trat das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. Neues Vorbringen (sogar eine Klageänderung) war daher zulässig, soweit es nicht schon abschließend erledigte Sachanträge betraf; nur abschließend erledigte Streitpunkte konnten im fortgesetzten Verfahren nicht wieder aufgerollt werden (stRsp RIS-Justiz RS0042031, RS0042435, RS0042458 und RS0042493).
2. Ob nun das Vorbringen der Klägerin im zweiten Rechtsgang - sie berief sich ausdrücklich auch auf einen Rechtsirrtum über die (grundsätzliche) Haftung ihres Versicherungsnehmers für den vom Beklagten bezahlten Schadenersatzbetrag nach PHG - einen abschließend erledigten Streitpunkt betraf, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und betrifft daher keine Rechtsfrage, der darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (2 Ob 169/04y).
Das Erstgericht hat eine Klagsänderung für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht hat das ergänzende Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, zumal sich die Klägerin von Anfang an darauf berufen hatte, dass sie die Zahlung an den Beklagten in der irrtümlichen Annahme geleistet habe, ihr Versicherungsnehmer hafte für den Schaden nach
PHG.
3. Das Berufungsgericht hatte aus dem Vorbringen der Streitteile im ersten Rechtsgang den Schluss gezogen, die Klägerin bestreite die Haftung ihres Versicherungsnehmers nach PHG nicht grundsätzlich, sondern nur deshalb, weil die Undichtheit des Gewindeteils auf einen Verarbeitungs- und nicht auf einen Materialfehler zurückzuführen sei. Angesichts der im zweiten Rechtsgang zur Frage eines Rechtsirrtums zugelassenen Klagsänderung war das Berufungsgericht an diese Auffassung nicht gebunden. Eine Bindung an die Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss besteht nämlich nur insoweit, als nicht im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Tatbestands, insbesondere etwa durch eine nachträgliche Klagsänderung eintritt (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 499 ZPO Rz 13 mwN).3. Das Berufungsgericht hatte aus dem Vorbringen der Streitteile im ersten Rechtsgang den Schluss gezogen, die Klägerin bestreite die Haftung ihres Versicherungsnehmers nach PHG nicht grundsätzlich, sondern nur deshalb, weil die Undichtheit des Gewindeteils auf einen Verarbeitungs- und nicht auf einen Materialfehler zurückzuführen sei. Angesichts der im zweiten Rechtsgang zur Frage eines Rechtsirrtums zugelassenen Klagsänderung war das Berufungsgericht an diese Auffassung nicht gebunden. Eine Bindung an die Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss besteht nämlich nur insoweit, als nicht im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Tatbestands, insbesondere etwa durch eine nachträgliche Klagsänderung eintritt (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 499, ZPO Rz 13 mwN).
4. Ob das Berufungsgericht das aus §§ 182, 182a ZPO abzuleitende Überraschungsverbot verletzt hat, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage, die schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufwirft (10 Ob 35/01x). Das Berufungsgericht hat den Einwand der Nebenintervenientin in der Rechtsrüge ihrer Berufung, der Versicherungsnehmer der Klägerin hafte nach PHG nicht für den beim Beklagten eingetretenen bloßen Vermögensschaden, im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Beurteilung behandelt. Wenngleich diese Rechtsansicht für den Beklagten überraschend sein konnte, liegt eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens nicht vor, weil seine Rechtsauffassung auf einer unveränderten Tatsachengrundlage beruhte (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 180, 182 ZPO Rz 20) und er im Übrigen in der Rechtsmittelbeantwortung hätte Stellung nehmen können. Schon das Erstgericht hatte festgestellt, dass der Beklagte jene Beträge aus dem Titel der Haftung nach PHG verlangte - und von der Klägerin auch ersetzt erhalten hatte -, die er seinem Bauherrn für die Schadensbeseitigung ersetzt hatte. Er machte damit einen eigenen Schaden geltend, der ihm daraus entstanden war, dass er den Schaden des Bauherrn im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht behoben hatte. Dieser Schaden ist aber nicht als Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut zu betrachten; er stellt einen bloßen Vermögensschaden dar, dessen Ersatz nach PHG ausgeschlossen ist (2 Ob 162/97f; RIS-Justiz RS0111982 und RS011171).4. Ob das Berufungsgericht das aus Paragraphen 182,, 182a ZPO abzuleitende Überraschungsverbot verletzt hat, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage, die schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO aufwirft (10 Ob 35/01x). Das Berufungsgericht hat den Einwand der Nebenintervenientin in der Rechtsrüge ihrer Berufung, der Versicherungsnehmer der Klägerin hafte nach PHG nicht für den beim Beklagten eingetretenen bloßen Vermögensschaden, im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Beurteilung behandelt. Wenngleich diese Rechtsansicht für den Beklagten überraschend sein konnte, liegt eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens nicht vor, weil seine Rechtsauffassung auf einer unveränderten Tatsachengrundlage beruhte (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 180,, 182 ZPO Rz 20) und er im Übrigen in der Rechtsmittelbeantwortung hätte Stellung nehmen können. Schon das Erstgericht hatte festgestellt, dass der Beklagte jene Beträge aus dem Titel der Haftung nach PHG verlangte - und von der Klägerin auch ersetzt erhalten hatte -, die er seinem Bauherrn für die Schadensbeseitigung ersetzt hatte. Er machte damit einen eigenen Schaden geltend, der ihm daraus entstanden war, dass er den Schaden des Bauherrn im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht behoben hatte. Dieser Schaden ist aber nicht als Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut zu betrachten; er stellt einen bloßen Vermögensschaden dar, dessen Ersatz nach PHG ausgeschlossen ist (2 Ob 162/97f; RIS-Justiz RS0111982 und RS011171).
5. Mangels erheblicher Rechtsfragen musste die Revision des Beklagten zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 2 ZPO. Die Nebenintervenientin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war. Die Klägerin hat eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht geltend gemacht, ihre Rechtsmittelbeantwortung konnte daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienen; sie hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz 2, ZPO. Die Nebenintervenientin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war. Die Klägerin hat eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht geltend gemacht, ihre Rechtsmittelbeantwortung konnte daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienen; sie hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen.
Anmerkung
E83228 6Ob288.06fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00288.06F.0118.000Dokumentnummer
JJT_20070118_OGH0002_0060OB00288_06F0000_000