Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Nico Mario S*****, geboren am *****, und Chiara Nina S*****, geboren am *****, beide *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Nico Mario S*****, geboren am *****, und Chiara Nina S*****, geboren am *****, beide *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 18. Oktober 2006, GZ 1 P 62/01v-U26, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Oberwart wird genehmigt.
Text
Begründung:
Nico Mario S*****, geboren am 21. November 1996, und Chiara Nina S*****, geboren am 10. Februar 2003, sind die außerehelichen Kinder von Mario T***** und Ulrike S*****. Die Obsorge kommt der Mutter zu; das Pflegschaftsverfahren wird vom Bezirksgericht Deutschlandsberg geführt.
Am 14. August 2006 stellte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg namens der Kinder den Antrag, den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 160 EUR ab 1. April 2006 zu verpflichten. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg vernahm dazu den Vater, pflog aber noch keine weiteren Erhebungen. Bei der Einvernahme des Vaters kam hervor, dass die Kindern zumindest seit September 2006 im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart leben. Daraufhin übertrug das Bezirksgericht Deutschlandsberg die Zuständigkeit für das Pflegschaftsverfahren an das Bezirksgericht Oberwart. Dieser Beschluss ist inzwischen rechtskräftig. Das Bezirksgericht Oberwart lehnte die Übernahme unter Hinweis „auf den offenen Unterhaltserhöhungsantrag" ab. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg legt nun die Akten zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.Am 14. August 2006 stellte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg namens der Kinder den Antrag, den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 160 EUR ab 1. April 2006 zu verpflichten. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg vernahm dazu den Vater, pflog aber noch keine weiteren Erhebungen. Bei der Einvernahme des Vaters kam hervor, dass die Kindern zumindest seit September 2006 im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart leben. Daraufhin übertrug das Bezirksgericht Deutschlandsberg die Zuständigkeit für das Pflegschaftsverfahren an das Bezirksgericht Oberwart. Dieser Beschluss ist inzwischen rechtskräftig. Das Bezirksgericht Oberwart lehnte die Übernahme unter Hinweis „auf den offenen Unterhaltserhöhungsantrag" ab. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg legt nun die Akten zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (RIS-Justiz RS0047300 T1). Offene Anträge sind grundsätzlich kein Hindernis (RIS-Justiz RS0046895), es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RIS-Justiz RS0047032).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (RIS-Justiz RS0047300 T1). Offene Anträge sind grundsätzlich kein Hindernis (RIS-Justiz RS0046895), es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RIS-Justiz RS0047032).
Hier leben die Minderjährigen zumindest seit September 2006 im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart. Damit liegt die Übertragung der Zuständigkeit an dieses Gericht grundsätzlich in ihrem Interesse. Eine besondere Sachkunde des übertragenden Gerichts, die im Interesse des Kindeswohls für ein Aufrechterhaltung dessen Zuständigkeit spräche, ist nicht zu erkennen. Das Einkommen des Vaters wird ohnehin erst zu erheben sein. Die Zuständigkeitsübertragung ist daher zu genehmigen.
Anmerkung
E83165 4Nc1.07wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040NC00001.07W.0118.000Dokumentnummer
JJT_20070118_OGH0002_0040NC00001_07W0000_000