Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der K***** Gesellschaft mbH i.L. mit dem Sitz in L*****, wegen Bestellung eines Notliquidators, über den als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Rekurs des Gesellschafters Dkfm. Dr. Heribert E*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Oktober 2006, GZ 6 R 135/06z-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der (weitere) Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers vom 24. 11. 2006 (bei Gericht eingelangt am 30. 11. 2006) wird - soweit es sich um Ergänzungen des Rekurses handelt - zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Firmenbuch des Landesgerichts Linz ist die K***** Gesellschaft mbH in Liquidation zu FN ***** eingetragen. Der Rechtsmittelwerber ist Minderheitsgesellschafter.
Mit Beschluss vom 1. 8. 2005, 13 Fr 3375/05a-10, hatte das Firmenbuchgericht Anträge des Minderheitsgesellschafters auf Bestellung eines Notliquidators und Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen, seinen Antrag auf Sistierung und Aufhebung des Antrags auf unverzügliche Löschung der Gesellschaft und Eintragung ins Firmenbuch zurückgewiesen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Zurückweisung des Löschungsantrags der Gesellschaft der Entscheidung über die Löschung vorbehalten. Mit weiterem Beschluss vom 4. 8. 2005, 13 Fr 59/01p-43, bewilligte das Firmenbuchgericht schließlich die Eintragung der Löschung der Gesellschaft infolge beendeter Liquidation.
Der Minderheitsgesellschafter beantragte daraufhin die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung von Rekursen gegen diese Beschlüsse.
Das Firmenbuchgericht wies die Verfahrenshilfeanträge ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderheitsgesellschafters nicht Folge.
Mit weiterem Beschluss vom 28. 9. 2006, GZ 6 R 135/06z-33, gab das Rekursgericht dem Rekurs des Gesellschafters gegen die Abweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notliquidators (Beschluss des Firmenbuchgerichts ON 10) nicht Folge und verpflichtete den Rechtsmittelwerber zur Kostentragung gegenüber der Gesellschaft. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den daraufhin erhobenen „Einspruch bzw Widerspruch" gegen den Kostenzuspruch wies das Rekursgericht zurück. Ein Revisionsrekurs im Kostenpunkt sei unzulässig; die Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag lägen nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs des Minderheitsgesellschafters. Er strebt erkennbar eine Abänderung der Kostenentscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat. In einem solchen Fall gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum streitigen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 528 Rz 1 mwN; Zechner in Fasching/Konecny IV/1² § 528 Rz 170 mwN; zuletzt 1 Ob 26/06i; RIS-Justiz RS0112633, RS0044547 und RS0007047).Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat. In einem solchen Fall gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum streitigen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO nicht (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 528, Rz 1 mwN; Zechner in Fasching/Konecny IV/1² Paragraph 528, Rz 170 mwN; zuletzt 1 Ob 26/06i; RIS-Justiz RS0112633, RS0044547 und RS0007047).
Dieser Grundsatz hat auch im außerstreitigen Verfahren Geltung. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG gilt demnach nicht, wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat (RV 224 BlgNR 22. GP, abgedruckt in Fucik/ Kloiber Außerstreitgesetz zu § 62 ; Fucik/Kloiber aaO § 62 Rz 3; Klicka in Rechberger, Außerstreitgesetz § 62 Rz 1).Dieser Grundsatz hat auch im außerstreitigen Verfahren Geltung. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 62, AußStrG gilt demnach nicht, wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. GP, abgedruckt in Fucik/ Kloiber Außerstreitgesetz zu Paragraph 62, ; Fucik/Kloiber aaO Paragraph 62, Rz 3; Klicka in Rechberger, Außerstreitgesetz Paragraph 62, Rz 1).
Festzuhalten ist, dass absolute Anwaltspflicht nicht besteht, weil es sich bei dem Rechtsmittel des Gesellschafters um einen Rekurs gegen einen Beschluss im Firmenbuchverfahren handelt (§ 6 Abs 2 AußStrG). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt, weil die Bekämpfung des Kostenzuspruchs nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig ist.Festzuhalten ist, dass absolute Anwaltspflicht nicht besteht, weil es sich bei dem Rechtsmittel des Gesellschafters um einen Rekurs gegen einen Beschluss im Firmenbuchverfahren handelt (Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt, weil die Bekämpfung des Kostenzuspruchs nach Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig ist.
Der nachgereichte, als „Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Schriftsatz musste zurückgewiesen werden, weil auch im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz § 45 Rz 6; RIS-Justiz RS0007007).Der nachgereichte, als „Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Schriftsatz musste zurückgewiesen werden, weil auch im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz Paragraph 45, Rz 6; RIS-Justiz RS0007007).
Anmerkung
E83294 6Ob300.06wSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/492 S 472 - RdW 2007,472 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00300.06W.0118.000Dokumentnummer
JJT_20070118_OGH0002_0060OB00300_06W0000_000