TE OGH 2007/1/18 2Ob174/06m

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Veröffentlicht am 18.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud M*****, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei C*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C***** L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lanker & Partner Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 3.600), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. Juni 2006, GZ 4 R 184/06k-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes (ON 20) der Nebenintervenientin zuzustellen. Nach allfälliger Einbringung einer außerordentlichen Revision der Nebenintervenientin oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist (§ 505 Abs 2 ZPO) sind die Akten sofort und unmittelbar wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Partei zu 75 % für sämtliche Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 5. 4. 2005 in Klagenfurt/Pfarrplatz.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dieses Urteil wurde den Parteien am 6. bzw 7. 7. 2006 zugestellt. Am 12. 7. 2006 wurde ihnen auch der Schriftsatz zugestellt, mit dem die Nebenintervenientin ihren Beitritt auf Seiten der beklagten Partei erklärt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist vorerst nicht möglich, weil der mit Wirksamkeit vom 12. 7. 2006 beigetretenen Nebenintervenientin die Berufungsentscheidung noch nicht zugestellt worden ist. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 145/02h = SZ 2002/168 sind auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Erfolgt der Beitritt - wie im vorliegenden Fall - erst im Rechtsmittelverfahren, hat die Zustellung an den Nebenintervenienten zu erfolgen, solange die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist. Durch das Rechtsmittel der Hauptpartei ist das Rechtsmittelrecht des Nebenintervenienten noch nicht verbraucht (vgl 1 Ob 145/02h). Die diesem offenstehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung an ihn zu laufen (RIS-Justiz RS0117093, zuletzt 9 ObA 69/05w).

Textnummer

E84284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00174.06M.0118.000

Im RIS seit

17.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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