Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Exekutionssache der betreibenden Parteien U***** AG, 1020 Wien, U*****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** J*****, 7011 Siegendorf, ***** wegen EUR 360.969,98 s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 15.12.2006, GZ 5 E 13/06x-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3.3.2006, AZ 26 S *****, am selben Tag in der Insolvenzdatei bekanntgemacht, wurde über das Vermögen der J***** K***** der Konkurs eröffnet und Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt, zum Masseverwalter bestellt.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 6.3.2006 (ON 2) der betreibenden Partei aufgrund des hg. Versäumungsurteils vom 11.1.2006 zu 2 Cg 134/05y (ua) die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30012 Mörbisch zur Hereinbringung von EUR 360.969,98 s. A. gegen die verpflichtete Partei bewilligt. In der Vollzugsanordnung an das Grundbuch sprach das Erstgericht aus, dass die Versteigerung hinsichtlich des Teils einer Forderung von EUR 348.829,60 s.A. im Range des bereits einverleibten Pfandrechts C-LNR 9a, im Übrigen im laufenden Rang anzumerken sei. Im Grundbuch findet sich derzeit nur in C-LNR 14a die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 360.969,98 s.A., ohne dass auf das Pfandrecht C-LNr 9a (teilweise) Bezug genommen wird. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Zwangsversteigerung trotz Konkurses zu bewilligen sei, weil der Befriedigungsrang mit dem Einlangen des Exekutionsantrags beim Buchgericht begründet werde (in casu: 2.3.2006). Weiters wurde auf das bereits bestehende Absonderungsrecht hingewiesen (wobei allerdings hinsichtlich des Restbetrages eine Auseinandersetzung mit § 12 KO unterblieb). Mit Beschluss vom 14.6.2006 (ON 8) verfügte das Erstgericht, dass auf Antrag der betreibenden Partei das im hg. Konkursverfahren 26 S 27/06g eingeholte Gutachten des SV Ing. Werner Bayer dem Versteigerungsverfahren gemäß § 142 EO zugrundegelegt werde, sofern dagegen binnen 14 Tagen keine Einwendungen erhoben werden. Gleichzeitig wurde der Schätzwert der Liegenschaft (ohne Zubehör) mit EUR 487.345,-- und der Wert des Zubehörs (Einrichtungsgegenstände und Wirtschaftsgeräte einer Fremdenpension) mit EUR 36.445,-- bekanntgegeben.Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 6.3.2006 (ON 2) der betreibenden Partei aufgrund des hg. Versäumungsurteils vom 11.1.2006 zu 2 Cg 134/05y (ua) die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30012 Mörbisch zur Hereinbringung von EUR 360.969,98 s. A. gegen die verpflichtete Partei bewilligt. In der Vollzugsanordnung an das Grundbuch sprach das Erstgericht aus, dass die Versteigerung hinsichtlich des Teils einer Forderung von EUR 348.829,60 s.A. im Range des bereits einverleibten Pfandrechts C-LNR 9a, im Übrigen im laufenden Rang anzumerken sei. Im Grundbuch findet sich derzeit nur in C-LNR 14a die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 360.969,98 s.A., ohne dass auf das Pfandrecht C-LNr 9a (teilweise) Bezug genommen wird. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Zwangsversteigerung trotz Konkurses zu bewilligen sei, weil der Befriedigungsrang mit dem Einlangen des Exekutionsantrags beim Buchgericht begründet werde (in casu: 2.3.2006). Weiters wurde auf das bereits bestehende Absonderungsrecht hingewiesen (wobei allerdings hinsichtlich des Restbetrages eine Auseinandersetzung mit Paragraph 12, KO unterblieb). Mit Beschluss vom 14.6.2006 (ON 8) verfügte das Erstgericht, dass auf Antrag der betreibenden Partei das im hg. Konkursverfahren 26 S 27/06g eingeholte Gutachten des SV Ing. Werner Bayer dem Versteigerungsverfahren gemäß Paragraph 142, EO zugrundegelegt werde, sofern dagegen binnen 14 Tagen keine Einwendungen erhoben werden. Gleichzeitig wurde der Schätzwert der Liegenschaft (ohne Zubehör) mit EUR 487.345,-- und der Wert des Zubehörs (Einrichtungsgegenstände und Wirtschaftsgeräte einer Fremdenpension) mit EUR 36.445,-- bekanntgegeben.
Mit Schriftsatz vom 4.7.2006 (ON 9) erklärte der Masseverwalter Dr. Hajek sein Einverständnis, dass das Gutachten betreffend den Schätzwert ohne Zubehör dem Verfahren gemäß § 142 EO zugrundegelegt werde. Der Betrieb auf der zu versteigernden Liegenschaft (Pension) sei bereits vor Konkurseröffnung im Oktober 2005 endgültig geschlossen worden. Gleichzeitig erklärte der Masseverwalter, dass er dem Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 119 Abs 4 KO als betreibender Gläubiger beitrete.Mit Schriftsatz vom 4.7.2006 (ON 9) erklärte der Masseverwalter Dr. Hajek sein Einverständnis, dass das Gutachten betreffend den Schätzwert ohne Zubehör dem Verfahren gemäß Paragraph 142, EO zugrundegelegt werde. Der Betrieb auf der zu versteigernden Liegenschaft (Pension) sei bereits vor Konkurseröffnung im Oktober 2005 endgültig geschlossen worden. Gleichzeitig erklärte der Masseverwalter, dass er dem Zwangsvollstreckungsverfahren gem. Paragraph 119, Absatz 4, KO als betreibender Gläubiger beitrete.
Mit Beschluss vom 20.7.2006 (ON 12) gab das Erstgericht bekannt, dass der Masseverwalter Dr. Hajek den Eintritt in die Zwangsversteigerung bekanntgegeben habe. Es sprach aus, dass der Masseverwalter dieser Zwangsversteigerung beitrete.
Die betreibende Partei U***** AG sprach sich mit Schriftsatz vom 3.8.2006 (ON 14) ausdrücklich dafür aus, dass dem Verfahren auch das Zubehör zugrundegelegt werde.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2006 (ON 15) gemäß § 142 EO festgelegt, dass dem Versteigerungsverfahren das im hg. Konkursverfahren 26 S 27/06g eingeholte Gutachten des SV Ing. Werner Bayer zugrundegelegt werde. Es verwies auch darauf, dass die Frage des Zubehörs im Zuge des Versteigerungsedikts zu klären sein werde. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2006 (ON 15) gemäß Paragraph 142, EO festgelegt, dass dem Versteigerungsverfahren das im hg. Konkursverfahren 26 S 27/06g eingeholte Gutachten des SV Ing. Werner Bayer zugrundegelegt werde. Es verwies auch darauf, dass die Frage des Zubehörs im Zuge des Versteigerungsedikts zu klären sein werde. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Das Erstgericht hat daraufhin das Versteigerungsedikt vom 15.12.2006 (ON 17) erlassen. Darin wurde auch festgelegt, dass zur zu versteigernden Liegenschaft auch Einrichtungsgegenstände und Wirtschaftsgeräte gehören. Das Zubehör wurde mit EUR 36.445,-- bewertet. Es begründete seine Entscheidung hinsichtlich des Zubehörs damit, dass die Zubehöreigenschaft weder bei vorübergehender Betriebssperre noch bei einer endgültigen Stilllegung des Betriebs ende. Erst dann, wenn ein Unternehmen in einer Weise weggefallen ist, dass die Liegenschaft weder unter dem jetzigen Eigentümer noch unter einem zukünftigen Eigentümer unter keinem Umständen des Zubehörs bedarf, liege eine gänzliche und dauernde Betriebseinstellung vor. Es sei davon auszugehen, dass der neue Eigentümer die Liegenschaft weiterhin als Fremdenverkehrsbetrieb nutze und das gegenständliche Zubehör benötige.
Insoweit das Zubehör in das Versteigerungsverfahren einbezogen worden ist, richtet sich der Rekurs des Masseverwalters gegen das Versteigerungsedikt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Liegenschaft ohne Zubehör angeboten werde. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Masseverwalter bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt ist (vgl RIS-Justiz RS0002210). Die Bezeichnung der Parteien war daher wie im Kopf ersichtlich zu ändern.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Masseverwalter bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt ist vergleiche RIS-Justiz RS0002210). Die Bezeichnung der Parteien war daher wie im Kopf ersichtlich zu ändern.
Weiters ist festzuhalten, dass der Rekurs auch zulässig ist. Wohl ist das Versteigerungsedikt an sich als bloß öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, grundsätzlich nicht anfechtbar. Anders gilt, wenn in ihm auch Teile enthalten sind, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben. Gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts ist gemäß § 65 Abs 1 EO der Rekurs zulässig (RIS-Justiz RS0118675; 3 Ob 208/03i). Das trifft hier zu, weil mit dem Versteigerungsedikt erstmals und bindend über das Schicksal der vom Erstgericht als Zubehör qualifizierten Einrichtungsgegenstände und Wirtschaftsgeräte entschieden wurde. Damit wird der Gegenstand des Verfahrens konkretisiert, wodurch auch die Rechtsstellung der verpflichteten Partei berührt wird.Weiters ist festzuhalten, dass der Rekurs auch zulässig ist. Wohl ist das Versteigerungsedikt an sich als bloß öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, grundsätzlich nicht anfechtbar. Anders gilt, wenn in ihm auch Teile enthalten sind, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben. Gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts ist gemäß Paragraph 65, Absatz eins, EO der Rekurs zulässig (RIS-Justiz RS0118675; 3 Ob 208/03i). Das trifft hier zu, weil mit dem Versteigerungsedikt erstmals und bindend über das Schicksal der vom Erstgericht als Zubehör qualifizierten Einrichtungsgegenstände und Wirtschaftsgeräte entschieden wurde. Damit wird der Gegenstand des Verfahrens konkretisiert, wodurch auch die Rechtsstellung der verpflichteten Partei berührt wird.
Inhaltlich ist der Rekurs nicht berechtigt, wobei auf die umfassende und zutreffende Begründung des Erstgerichtes verwiesen werden kann (§ 500a ZPO, § 78 EO). Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hinzuweisen:Inhaltlich ist der Rekurs nicht berechtigt, wobei auf die umfassende und zutreffende Begründung des Erstgerichtes verwiesen werden kann (Paragraph 500 a, ZPO, Paragraph 78, EO). Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 252 Abs. 1 EO darf das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 - 297a ABGB) nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Die Zubehörseigenschaft ist von Amts wegen zu berücksichtigen; auf ihre Geltendmachung kann nicht verzichtet werden (SZ 27/108; Angst/Jakusch/Mohr, EO14, § 252 E 1 mwN). Eine auf das Zubehör alleine gerichtete gesonderte Fahrnisexekution ist daher unzulässig. Zubehör und Liegenschaft bilden eine wirtschaftliche Einheit, die durch die Exekution nicht zerstört werden, sondern erhalten bleiben soll, weil eine gemeinsame Verwertung einen höheren Erlös verspricht (Mohr in Angst, EO § 252 Rz 1). § 252 EO bestimmt nicht, was unter Zubehör zu verstehen ist. Es wird auf die §§ 294 - 297a ABGB verwiesen. Nach überwiegender Rechtsprechung ist für die Zubehörseigenschaft grundsätzlich Identität des Eigentums von Hauptsache und Nebensache Voraussetzung (RIS-Justiz RS0009833; Dittrich/Tades, ABGB, MGA36 § 294 ABGB E 1 u. a.). Werden Sachen, die nicht im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache stehen, mit dieser in eine solche Verbindung gebracht, dass sie üblicherweise als Zubehör anzusehen wären, dann sind sie demnach dennoch nicht Zubehör und ihr Eigentümer kann sein Recht jederzeit geltend machen (SZ 40/138 u.a.). Zubehör einer Liegenschaft im Sinn des § 252 Abs. 1 EO sind damit jedenfalls die gemäß den §§ 294 und 297 ABGB mit der Liegenschaft als Hauptsache in fortdauernde Verbindung gesetzten Gegenstände (Bestandteile) und alle ohne solche äußerliche Verbindung sonst zum fortdauernden, anhaltenden Gebrauch der Liegenschaft bestimmten Dinge (Zubehör im engeren Sinn) (3 Ob 105/91). Bei unselbständigen Bestandteilen ist die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng, dass er von dieser überhaupt nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden kann. Solche Gegenstände folgen stets dem sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache. Selbständige Bestandteile sind somit mit der Hauptsache körperlich eng, aber nicht untrennbar verbunden und sie können daher tatsächlich und wirtschaftlich abgetrennt werden. Beim Zubehör im engeren Sinn liegt technisch und tatsächlich keine „fortdauernde Verbindung" mit der Hauptsache vor, die Sache ist aber auf andere Weise nach der Verkehrsauffassung erkennbar dem fortdauernden und anhaltenden Gebrauch des Ganzen bestimmt. Sowohl selbständige Bestandteile wie Zubehör im engeren Sinn sind, selbst wenn sie noch mit der Hauptsache verbunden sind, sonderrechtsfähig und teilen also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache, sie folgen ihm aber in der Regel (3 Ob 105/91 u.a.). § 252 Abs. 1 EO ist auf das Zubehör zu wirtschaftlichen Unternehmen, die auf Betriebsliegenschaften betrieben werden, sinngemäß anzuwenden (SZ 47/96, RIS-Justiz RS0003724).Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, EO darf das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294, - 297a ABGB) nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Die Zubehörseigenschaft ist von Amts wegen zu berücksichtigen; auf ihre Geltendmachung kann nicht verzichtet werden (SZ 27/108; Angst/Jakusch/Mohr, EO14, Paragraph 252, E 1 mwN). Eine auf das Zubehör alleine gerichtete gesonderte Fahrnisexekution ist daher unzulässig. Zubehör und Liegenschaft bilden eine wirtschaftliche Einheit, die durch die Exekution nicht zerstört werden, sondern erhalten bleiben soll, weil eine gemeinsame Verwertung einen höheren Erlös verspricht (Mohr in Angst, EO Paragraph 252, Rz 1). Paragraph 252, EO bestimmt nicht, was unter Zubehör zu verstehen ist. Es wird auf die Paragraphen 294, - 297a ABGB verwiesen. Nach überwiegender Rechtsprechung ist für die Zubehörseigenschaft grundsätzlich Identität des Eigentums von Hauptsache und Nebensache Voraussetzung (RIS-Justiz RS0009833; Dittrich/Tades, ABGB, MGA36 Paragraph 294, ABGB E 1 u. a.). Werden Sachen, die nicht im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache stehen, mit dieser in eine solche Verbindung gebracht, dass sie üblicherweise als Zubehör anzusehen wären, dann sind sie demnach dennoch nicht Zubehör und ihr Eigentümer kann sein Recht jederzeit geltend machen (SZ 40/138 u.a.). Zubehör einer Liegenschaft im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, EO sind damit jedenfalls die gemäß den Paragraphen 294 und 297 ABGB mit der Liegenschaft als Hauptsache in fortdauernde Verbindung gesetzten Gegenstände (Bestandteile) und alle ohne solche äußerliche Verbindung sonst zum fortdauernden, anhaltenden Gebrauch der Liegenschaft bestimmten Dinge (Zubehör im engeren Sinn) (3 Ob 105/91). Bei unselbständigen Bestandteilen ist die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng, dass er von dieser überhaupt nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden kann. Solche Gegenstände folgen stets dem sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache. Selbständige Bestandteile sind somit mit der Hauptsache körperlich eng, aber nicht untrennbar verbunden und sie können daher tatsächlich und wirtschaftlich abgetrennt werden. Beim Zubehör im engeren Sinn liegt technisch und tatsächlich keine „fortdauernde Verbindung" mit der Hauptsache vor, die Sache ist aber auf andere Weise nach der Verkehrsauffassung erkennbar dem fortdauernden und anhaltenden Gebrauch des Ganzen bestimmt. Sowohl selbständige Bestandteile wie Zubehör im engeren Sinn sind, selbst wenn sie noch mit der Hauptsache verbunden sind, sonderrechtsfähig und teilen also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache, sie folgen ihm aber in der Regel (3 Ob 105/91 u.a.). Paragraph 252, Absatz eins, EO ist auf das Zubehör zu wirtschaftlichen Unternehmen, die auf Betriebsliegenschaften betrieben werden, sinngemäß anzuwenden (SZ 47/96, RIS-Justiz RS0003724).
Zubehör einer Liegenschaft im Sinn der zitierten Bestimmung ist eine körperliche bewegliche Sache, die 1. Eigentum des Liegenschaftseigentümers ist, 2. dem wirtschaftlichen Zweck der Liegenschaft tatsächlich dient und dazu dauernd gewidmet ist und 3. in einer entsprechenden räumlichen Verbindung mit der Liegenschaft steht, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus ihrer sachlichen Beschaffenheit ergibt. Demnach sind als Zubehör auch Gegenstände anzusehen, die einem wirtschaftlichen Unternehmen dienen, dem die Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend gewidmet ist („Betriebsliegenschaft"). Liegenschaft und Unternehmen müssen grundsätzlich im Eigentum derselben Person sein (RPflgSlgE 1990/120; siehe auch SZ 64/166).
Nach der neueren Rechtsprechung des OGH darf die Beendigung der Zugehörigkeit von Zubehör im engeren Sinn zur Liegenschaft nicht zu früh angesetzt werden (näheres dazu siehe 3 Ob 105/91), denn trotz dauernder Betriebsstilllegung kann es immer noch wirtschaftlich sinnvoll sein, das noch auf der Liegenschaft belassene bisherige Unternehmenszubehör nur gemeinsam mit der Liegenschaft zu verwerten. Nach dieser neueren Rechtsprechung (SZ 64/166; 9 Ob 2048/96h;
RIS-Justiz RS0003718 und RS0003713; Angst/Jakusch/Mohr aaO E 10;
siehe auch Hofmann in Rummel, ABGB², Rz 3 zu § 457) kann die Zubehörswidmung also noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann auch noch für die Verwertungsphase fortdauern. Für den Regelfall, wenn keine gegenteiligen wirtschaftlichen Gesichtspunkte anderes nahelegen, ist damit auch für Zubehör im engeren Sinn im Zweifel auf die reale Entfernung abzustellen, weil erst diese die dauernde Aufhebung der bisherigen Widmung dokumentiert. Auf diesen tatsächlichen Zustand abzustellen, ist auch für Zwecke des Exekutionsverfahrens am praktikabelsten. Werden Gegenstände des Unternehmens allerdings durch entsprechend enge Verbindung zu Bestandteilen der Liegenschaft selbst, so verlieren sie diese Eigenschaft jedenfalls erst mit der körperlichen Trennung (SZ 57/126; SZ 64/166 u.a.; RIS-Justiz RS0009916; Mohr aaO RZ 6). Weiters wird auch judiziert, dass erst dann, wenn ein Unternehmen in einer Weise weggefallen ist, dass die Liegenschaft weder unter dem jetzigen Eigentümer noch unter einem zukünftigen Eigentümer unter keinen Umständen des Zubehörs mehr bedarf, eine gänzliche und dauernde Betriebseinstellung vorliegt (RIS-Justiz RS0003713). Über die Frage der Zubehörseigenschaft ist - von der Klage eines Dritten nach § 37 EO abgesehen - im Exekutionsverfahren unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden (JBl 1979, 437). Ist ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig, so steht die Entscheidung über die Zubehöreigenschaft dem Gericht zu, das die Zwangsversteigerung der Liegenschaft vollzieht (SZ 47/56; RPflgSlgE 1977/70 u.a.).siehe auch Hofmann in Rummel, ABGB², Rz 3 zu Paragraph 457,) kann die Zubehörswidmung also noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann auch noch für die Verwertungsphase fortdauern. Für den Regelfall, wenn keine gegenteiligen wirtschaftlichen Gesichtspunkte anderes nahelegen, ist damit auch für Zubehör im engeren Sinn im Zweifel auf die reale Entfernung abzustellen, weil erst diese die dauernde Aufhebung der bisherigen Widmung dokumentiert. Auf diesen tatsächlichen Zustand abzustellen, ist auch für Zwecke des Exekutionsverfahrens am praktikabelsten. Werden Gegenstände des Unternehmens allerdings durch entsprechend enge Verbindung zu Bestandteilen der Liegenschaft selbst, so verlieren sie diese Eigenschaft jedenfalls erst mit der körperlichen Trennung (SZ 57/126; SZ 64/166 u.a.; RIS-Justiz RS0009916; Mohr aaO RZ 6). Weiters wird auch judiziert, dass erst dann, wenn ein Unternehmen in einer Weise weggefallen ist, dass die Liegenschaft weder unter dem jetzigen Eigentümer noch unter einem zukünftigen Eigentümer unter keinen Umständen des Zubehörs mehr bedarf, eine gänzliche und dauernde Betriebseinstellung vorliegt (RIS-Justiz RS0003713). Über die Frage der Zubehörseigenschaft ist - von der Klage eines Dritten nach Paragraph 37, EO abgesehen - im Exekutionsverfahren unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden (JBl 1979, 437). Ist ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig, so steht die Entscheidung über die Zubehöreigenschaft dem Gericht zu, das die Zwangsversteigerung der Liegenschaft vollzieht (SZ 47/56; RPflgSlgE 1977/70 u.a.).
Die Anwendung der aufgezeigten Grundsätze ergibt, dass die hier vorhandenen Wirtschaftsgeräte und Einrichtungsgegenstände im Gegensatz zur im Rekurs vertretenen Ansicht noch als Zubehör zu qualifizieren sind. Zutreffend hat hier das Erstgericht auf die wahrscheinliche Nutzung durch einen zukünftigen Eigentümer verwiesen. Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO iVm §§ 74, 78 EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 Z 2 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78 EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00115 37R8.07iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:03700R00008.07I.0119.000Dokumentnummer
JJT_20070119_LG00309_03700R00008_07I0000_000