TE OGH 2007/1/19 13R273/06x

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Veröffentlicht am 19.01.2007
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz als Vorsitzende und die Richter Dr. Lindner und Mag. Häckel in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Aloisia R*****, Pensionistin, *****, 2. Barbara L*****, Pensionistin, *****, 3. Helmut P*****, Angestellter, *****, alle vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christoph E*****, Künstler, *****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert EUR 730,-- gem § 12 Abs 4 lit b RATG) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des LG für ZRS Wien vom 22.11.2006, GZ 26 Cg 86/06t-9 (Rekursinteresse EUR 6.620,61), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss1. Aloisia R*****, Pensionistin, *****, 2. Barbara L*****, Pensionistin, *****, 3. Helmut P*****, Angestellter, *****, alle vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christoph E*****, Künstler, *****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert EUR 730,-- gem Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, RATG) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des LG für ZRS Wien vom 22.11.2006, GZ 26 Cg 86/06t-9 (Rekursinteresse EUR 6.620,61), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er lautet:

„Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 367,96 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 60,82 an USt und EUR 3,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, GB ***** Altmannsdorf, Bezirksgericht Meidling.

Die Kläger begehrten die Teilung der Liegenschaft durch Zivilteilung, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sie hätten den Beklagten aufgefordert, in die freiwillige Feilbietung der Liegenschaft zu einem Ausrufungspreis von EUR 153.990,-- einzuwilligen. Dies habe der Beklagte abgelehnt, weil er auf einem höheren Ausrufungspreis bestanden habe. Damit sei eine Einigung über die Konditionen der freiwilligen Feilbietung nicht zustande gekommen. Der Beklagte anerkannte

  • -Strichaufzählung
    in der Klagebeantwortung
  • -Strichaufzählung
    den Klagsanspruch in der Hauptsache,
beantragte jedoch Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO, weil er mit der freiwilligen Feilbietung zu einem Gesamtpreis von EUR 264.000,-- und - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - auch mit einem niedrigeren Ausrufungspreis einverstanden gewesen wäre und somit keinen Anlass zur Klagsführung gegeben hätte.beantragte jedoch Kostenzuspruch gemäß Paragraph 45, ZPO, weil er mit der freiwilligen Feilbietung zu einem Gesamtpreis von EUR 264.000,-- und - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - auch mit einem niedrigeren Ausrufungspreis einverstanden gewesen wäre und somit keinen Anlass zur Klagsführung gegeben hätte.
Er wäre auch bereit gewesen, einen gerichtlichen Vergleich über die Feilbietung zu schließen; in diesem Fall hätten die Kläger einen Titel [für die Einleitung des Exekutionsverfahrens] gehabt (Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.11.2006, AS 35). Mit dem angefochtenen Beschluss, enthalten im Anerkenntnisurteil vom 22.11.2006, verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zum Ersatz der mit EUR 3.083,44 bestimmten Kosten des Verfahrens, wobei es - soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung - von nachstehendem Sachverhalt ausging:
Mit Schreiben vom 3.7.2006 forderte der Klagevertreter namens der Kläger den Beklagten, vertreten durch den Beklagtenvertreter, auf, in die freiwillige Feilbietung der Liegenschaft einzuwilligen, dies zu einem Ausrufungspreis von insgesamt EUR 153.990,-- unter Zugrundelegung der üblichen Versteigerungsbedingungen. Der Beklagte, vertreten durch den Beklagtenvertreter, erklärte im Schreiben vom 10.7.2006 mit einer freiwilligen Feilbietung der gesamten Liegenschaft einverstanden zu sein, dies allerdings zu einem Gesamtverkaufspreis von EUR 264.000,--. Ein niedrigerer Wert müsse erst durch das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachgewiesen werden.
Die freiwillige Feilbietung scheiterte daran, dass die Streitteile keine Einigung über den Ausrufungspreis erzielten.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diese Feststellungen dahin, dass die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft sowohl durch freiwillige gerichtliche Feilbietung der Liegenschaft nach dem Außerstreitgesetz, oder, wenn eine Naturalteilung nicht möglich sei, durch Zivilteilung nach § 843 ABGB erfolgen können. Voraussetzung für die freiwillige gerichtliche Feilbietung einer Liegenschaft im Verfahren Außerstreitsachen sei aber, dass sich die Miteigentümer nicht nur über die Feilbietung als solche, sondern auch über die Bedingungen einig seien, unter denen die Feilbietung durchgeführt werden solle, insbesondere über den Ausrufungspreis.Rechtlich würdigte das Erstgericht diese Feststellungen dahin, dass die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft sowohl durch freiwillige gerichtliche Feilbietung der Liegenschaft nach dem Außerstreitgesetz, oder, wenn eine Naturalteilung nicht möglich sei, durch Zivilteilung nach Paragraph 843, ABGB erfolgen können. Voraussetzung für die freiwillige gerichtliche Feilbietung einer Liegenschaft im Verfahren Außerstreitsachen sei aber, dass sich die Miteigentümer nicht nur über die Feilbietung als solche, sondern auch über die Bedingungen einig seien, unter denen die Feilbietung durchgeführt werden solle, insbesondere über den Ausrufungspreis.
Da eine solche Einigung nicht zustande gekommen sei, habe der Kläger gar keine andere Möglichkeit gehabt, als im streitigen Verfahren mit Klage die Zivilteilung zu begehren, weshalb für die Anwendung des § 45 ZPO keine Raum bleibe (Redok 14.636; 1361).Da eine solche Einigung nicht zustande gekommen sei, habe der Kläger gar keine andere Möglichkeit gehabt, als im streitigen Verfahren mit Klage die Zivilteilung zu begehren, weshalb für die Anwendung des Paragraph 45, ZPO keine Raum bleibe (Redok 14.636; 1361).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag „das angefochtene Urteil im Kostenpunkt" [gemeint: den angefochtenen Beschluss] dahingehend abzuändern, dass den Klägern die Kosten des Verfahrens zur ungeteilten Hand auferlegt werden.

Die Kläger beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Nach § 45 ZPO fallen die Prozesskosten den [in der Hauptsache erfolgreichen] Klägern zur Last, wenn der Beklagte durch sein VerhaltenNach Paragraph 45, ZPO fallen die Prozesskosten den [in der Hauptsache erfolgreichen] Klägern zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten

  1. 1.Ziffer eins
    zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und
  2. 2.Ziffer 2
    den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt hat. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es für die Kostenersatzpflicht nicht ausschließlich auf den formalen Prozesserfolg der Kläger ankommt, sondern dass diese nur dann Kostenersatz erhalten sollen, wenn eine Klagsführung - und damit die dadurch verursachten Kosten - angesichts des Verhaltens ihres Gegners überhaupt als zur Durchsetzung ihrer Rechtsposition erforderlich angesehen werden kann. Ergibt sich aus dem [vorprozessualen] Verhalten des Beklagten hingegen, dass die beabsichtigte Rechtswirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, so haben die Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen, weil ihnen dann vorzuwerfen ist, den [kostenverursachenden] Rechtsweg ohne Notwendigkeit beschritten zu haben (ausführlich: M. Bydlinski Prozesskostenersatz 270ff).
Der Beklagte hat den in der Klage erhobenen Anspruch sofort - in der Klagebeantwortung - anerkannt (oben genannte Voraussetzung 2.)). Er hat auch den in der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zivilteilung der gemeinsamen Liegenschaft [durch gerichtliche Feilbietung] - unstrittig - nie bestritten. Uneinigkeit bestand nur über das geringste Gebot für die freiwillige Feilbietung der Liegenschaft (§ 192 Z 3 AußStrG idF BGBl I 2003/111, BGBl I 2004/128). Die freiwillige Feilbietung der Liegenschaft wäre mangels Einigung der Streitteile über das geringste Gebot nicht möglich gewesen. Sie setzt nämlich voraus, dass sich alle Miteigentümer über die Versteigerungsbedingungen, insbesondere das geringste Gebot einigen. Bei fehlendem Einverständnis muss jener Miteigentümer, der die Zivilteilung anstrebt, diese im Prozessweg und nachfolgendem Exekutionsverfahren durchsetzen (Feil/Marent, AußerstreitG zu 192 mwN).Der Beklagte hat den in der Klage erhobenen Anspruch sofort - in der Klagebeantwortung - anerkannt (oben genannte Voraussetzung 2.)). Er hat auch den in der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zivilteilung der gemeinsamen Liegenschaft [durch gerichtliche Feilbietung] - unstrittig - nie bestritten. Uneinigkeit bestand nur über das geringste Gebot für die freiwillige Feilbietung der Liegenschaft (Paragraph 192, Ziffer 3, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111, BGBl römisch eins 2004/128). Die freiwillige Feilbietung der Liegenschaft wäre mangels Einigung der Streitteile über das geringste Gebot nicht möglich gewesen. Sie setzt nämlich voraus, dass sich alle Miteigentümer über die Versteigerungsbedingungen, insbesondere das geringste Gebot einigen. Bei fehlendem Einverständnis muss jener Miteigentümer, der die Zivilteilung anstrebt, diese im Prozessweg und nachfolgendem Exekutionsverfahren durchsetzen (Feil/Marent, AußerstreitG zu 192 mwN).
Vergleichbare Sachverhaltskonstellationen wurden bisher von der Rechtsprechung als Veranlassung der Klage durch den Beklagten
beurteilt (OLG Wien 14 R 199/86 = Redok 9738; 12 R 49/85 = Redok 1361
= JBl 1993, 58; 18 R 188/86 = Redok 14.636). Dieser Rechtsprechung
ist das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung gefolgt. Der entscheidende Rekurssenat hat jedoch bereits zu 13 R 181/05s die Rechtsauffassung vertreten, dass nach den Regeln des Kostenersatzrechtes der Zivilprozessordnung Kostenersatz im Erkenntnisverfahren nur zustehen soll, wenn im Rahmen des Zivilprozesses zwischen den Streitteilen strittige Punkte hoheitlich entschieden werden müssen. In die Zivilteilung der Liegenschaft durch gerichtlichen Verkauf hat der Beklagte auch vor der Klagseinbringung durch die Kläger eingewilligt; mehr - im Besonderen das geringste Gebot für das gerichtliche Verkaufsverfahren - wird auch durch das Anerkenntnisurteil dieses Verfahrens nicht entschieden. Insofern wurde durch dieses Verfahren nur die formale Voraussetzung für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens, in dem das zwischen den Streitteilen strittige geringste Gebot (Schätzwert, vgl § 352a Abs 3 EO) festzusetzen sein wird, verschoben. Die Schaffung eines einem Teilungsurteil gleichwertigen Titels für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur gerichtlichen Versteigerung der den Streitteilen gehörenden Liegenschaft hätte aber auch mitist das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung gefolgt. Der entscheidende Rekurssenat hat jedoch bereits zu 13 R 181/05s die Rechtsauffassung vertreten, dass nach den Regeln des Kostenersatzrechtes der Zivilprozessordnung Kostenersatz im Erkenntnisverfahren nur zustehen soll, wenn im Rahmen des Zivilprozesses zwischen den Streitteilen strittige Punkte hoheitlich entschieden werden müssen. In die Zivilteilung der Liegenschaft durch gerichtlichen Verkauf hat der Beklagte auch vor der Klagseinbringung durch die Kläger eingewilligt; mehr - im Besonderen das geringste Gebot für das gerichtliche Verkaufsverfahren - wird auch durch das Anerkenntnisurteil dieses Verfahrens nicht entschieden. Insofern wurde durch dieses Verfahren nur die formale Voraussetzung für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens, in dem das zwischen den Streitteilen strittige geringste Gebot (Schätzwert, vergleiche Paragraph 352 a, Absatz 3, EO) festzusetzen sein wird, verschoben. Die Schaffung eines einem Teilungsurteil gleichwertigen Titels für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur gerichtlichen Versteigerung der den Streitteilen gehörenden Liegenschaft hätte aber auch mit
  • -Strichaufzählung
    der gerichtlichen Protokollierung eines prätorischen Vergleichs iS § 433 Abs 1 ZPO (vgl Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 356) oderder gerichtlichen Protokollierung eines prätorischen Vergleichs iS Paragraph 433, Absatz eins, ZPO vergleiche Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 356) oder
  • -Strichaufzählung
    einem vollstreckbaren Notariatsakt iS §§ 1, 3 NO versucht werden können. Einer solchen Vorgangsweise hätte der Beklagte nach dessen nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen auch zugestimmt, hätten ihn die Kläger dazu aufgefordert. Ergibt sich aber aus dem (vorprozessualen) Verhalten des Beklagten hingegen, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, so hat der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen, da ihm dann vorzuwerfen ist, den (kostenverursachenden) Rechtsweg ohne Not bestritten zu haben (ausführlich dazu M. Bydlinski, Prozesskostenersatz, 270 ff; OLG Wien 15 R 195/00g).einem vollstreckbaren Notariatsakt iS Paragraphen eins,, 3 NO versucht werden können. Einer solchen Vorgangsweise hätte der Beklagte nach dessen nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen auch zugestimmt, hätten ihn die Kläger dazu aufgefordert. Ergibt sich aber aus dem (vorprozessualen) Verhalten des Beklagten hingegen, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, so hat der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen, da ihm dann vorzuwerfen ist, den (kostenverursachenden) Rechtsweg ohne Not bestritten zu haben (ausführlich dazu M. Bydlinski, Prozesskostenersatz, 270 ff; OLG Wien 15 R 195/00g).
Mit einer solchen Vorgangsweise hätte - bei gleichem Ergebnis - erreicht werden können, dass der Beklagte, um die alleinige Kostentragungspflicht zu vermeiden, nicht gezwungen gewesen wäre, einen - möglicherweise auch unrealistisch niedrigen - Ausrufungspreis zu akzeptieren. Der Beklagte hat den Rechtsgestaltungsanspruch der Kläger auf Zivilteilung vorprozessual nicht nur nicht bestritten, sondern sogar einen der Prozessvermeidung dienenden Vorschlag erstattet, indem er in Aussicht stellte, einen von einem Sachverständigen ermittelten Schätzwert als geringstes Gebot zu akzeptieren. Er hat damit die Klage nicht veranlasst. Der Beklagte hat daher gemäß § 45 ZPO gegen die Kläger Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten, wobei die Kosten der Klagebeantwortung und der mündlichen Streitverhandlung auf Basis des Nebengebührenstreitwertes von EUR 730,-- (§ 12 Abs 3 und 4 lit b RATG; OLG Wien, 7.10.2002, 14 R 149/02p) zu honorieren waren (vgl M. Bydlinski in Fasching Komm II 1. Tb² Rz 15 zu § 43 ZPO ua).Mit einer solchen Vorgangsweise hätte - bei gleichem Ergebnis - erreicht werden können, dass der Beklagte, um die alleinige Kostentragungspflicht zu vermeiden, nicht gezwungen gewesen wäre, einen - möglicherweise auch unrealistisch niedrigen - Ausrufungspreis zu akzeptieren. Der Beklagte hat den Rechtsgestaltungsanspruch der Kläger auf Zivilteilung vorprozessual nicht nur nicht bestritten, sondern sogar einen der Prozessvermeidung dienenden Vorschlag erstattet, indem er in Aussicht stellte, einen von einem Sachverständigen ermittelten Schätzwert als geringstes Gebot zu akzeptieren. Er hat damit die Klage nicht veranlasst. Der Beklagte hat daher gemäß Paragraph 45, ZPO gegen die Kläger Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten, wobei die Kosten der Klagebeantwortung und der mündlichen Streitverhandlung auf Basis des Nebengebührenstreitwertes von EUR 730,-- (Paragraph 12, Absatz 3 und 4 Litera b, RATG; OLG Wien, 7.10.2002, 14 R 149/02p) zu honorieren waren vergleiche M. Bydlinski in Fasching Komm römisch II 1. Tb² Rz 15 zu Paragraph 43, ZPO ua).
Die Kosten des Beklagten errechnen sich daher wie folgt:

KB   EUR   69,60

120 % ES  EUR   83,52

15 % StG  EUR   22,96

MSTV   EUR   69,60

ES   EUR    41,76

15 % StG  EUR    16,70

EUR   304,14

USt   EUR    60,82

Fahrtkosten EUR     3,--

Gesamt   EUR   367,96.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, 11 RATG idF des WohnAußStrBeglG BGBl I 113/2003. Seit der Novellierung des § 11 RATG durch das WohnAußStrBeglG BGBl I 113/2003 mit Wirkung für alle Verfahren, die nach dem 31.12.2004 gerichtsanhängig werden, ist entgegen der früheren überwiegenden Rechtsprechung bei der Entscheidung über einen zweiseitig gewordenen Kostenrekurs bei nur teilweisem Obsiegen eine Quotenkompensation wie im § 43 Abs 1 ZPO vorzunehmen. Der Gesetzestext ist zwar nicht ganz eindeutig, die Absicht des Gesetzgebers, der die systemwidrige Betragskompensation, die bei der Ermittlung des Ersatzanspruches für den Verdienst von der Rechtsprechung abgelehnt wird, beseitigen und die Kostenberechnung vereinfachen wollte, geht aber in diese Richtung. Dafür spricht auch der novellierte letzte Satz des § 11 RATG, wonach bei teilweisem Obsiegen bei einem EUR 100,- nicht übersteigenden Rekursinteresse nur Barauslagenersatz im Verhältnis des Obsiegens zuzusprechen ist. Auch ein Größenschluss stützt diese Ansicht, weil es nicht einzusehen ist, dass die Verfahrenskosten, die häufig unterschiedlich hoch sind, durch eine Quotenkompensation im Sinne des kostenrechtlichen Vereinfachungsgedankens schematisiert und vereinfacht errechnet werden, bei den in der Regel aber unbedeutenden Kosten eines Kostenrekurses hingegen eine exakte Betragskompensation vorzunehmen sein soll (so auch: OLG Wien 3 R 80/06s; 13 R 227/06g). Der Rekursstreitwert bildet sich aus der Summe des in der angefochtenen Entscheidung dem Kläger zugesprochenen Betrages von EUR 3.383,44 und dem vom Beklagten im Rekurs begehrten Zuspruch von EUR 3.237,17 laut Kostenverzeichnis, insgesamt sohin EUR 6.620,61. Der Beklagte hat im Rekursverfahren mit insgesamt EUR 3.751,40 (abgewehrter Kostenersatzanspruch des Klägers von EUR 3.383,44 + ersiegter Betrag von EUR 367,96), somit mit rund 55 % obsiegt. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher gegeneinander aufzuheben. Oberlandesgericht WienDie Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO, 11 RATG in der Fassung des WohnAußStrBeglG Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2003,. Seit der Novellierung des Paragraph 11, RATG durch das WohnAußStrBeglG Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2003, mit Wirkung für alle Verfahren, die nach dem 31.12.2004 gerichtsanhängig werden, ist entgegen der früheren überwiegenden Rechtsprechung bei der Entscheidung über einen zweiseitig gewordenen Kostenrekurs bei nur teilweisem Obsiegen eine Quotenkompensation wie im Paragraph 43, Absatz eins, ZPO vorzunehmen. Der Gesetzestext ist zwar nicht ganz eindeutig, die Absicht des Gesetzgebers, der die systemwidrige Betragskompensation, die bei der Ermittlung des Ersatzanspruches für den Verdienst von der Rechtsprechung abgelehnt wird, beseitigen und die Kostenberechnung vereinfachen wollte, geht aber in diese Richtung. Dafür spricht auch der novellierte letzte Satz des Paragraph 11, RATG, wonach bei teilweisem Obsiegen bei einem EUR 100,- nicht übersteigenden Rekursinteresse nur Barauslagenersatz im Verhältnis des Obsiegens zuzusprechen ist. Auch ein Größenschluss stützt diese Ansicht, weil es nicht einzusehen ist, dass die Verfahrenskosten, die häufig unterschiedlich hoch sind, durch eine Quotenkompensation im Sinne des kostenrechtlichen Vereinfachungsgedankens schematisiert und vereinfacht errechnet werden, bei den in der Regel aber unbedeutenden Kosten eines Kostenrekurses hingegen eine exakte Betragskompensation vorzunehmen sein soll (so auch: OLG Wien 3 R 80/06s; 13 R 227/06g). Der Rekursstreitwert bildet sich aus der Summe des in der angefochtenen Entscheidung dem Kläger zugesprochenen Betrages von EUR 3.383,44 und dem vom Beklagten im Rekurs begehrten Zuspruch von EUR 3.237,17 laut Kostenverzeichnis, insgesamt sohin EUR 6.620,61. Der Beklagte hat im Rekursverfahren mit insgesamt EUR 3.751,40 (abgewehrter Kostenersatzanspruch des Klägers von EUR 3.383,44 + ersiegter Betrag von EUR 367,96), somit mit rund 55 % obsiegt. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher gegeneinander aufzuheben. Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00601 13R273.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:01300R00273.06X.0119.000

Dokumentnummer

JJT_20070119_OLG0009_01300R00273_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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