Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz als Vorsitzende und die Richter Dr. Lindner und Mag. Häckel in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Aloisia R*****, Pensionistin, *****, 2. Barbara L*****, Pensionistin, *****, 3. Helmut P*****, Angestellter, *****, alle vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christoph E*****, Künstler, *****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert EUR 730,-- gem § 12 Abs 4 lit b RATG) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des LG für ZRS Wien vom 22.11.2006, GZ 26 Cg 86/06t-9 (Rekursinteresse EUR 6.620,61), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss1. Aloisia R*****, Pensionistin, *****, 2. Barbara L*****, Pensionistin, *****, 3. Helmut P*****, Angestellter, *****, alle vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christoph E*****, Künstler, *****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert EUR 730,-- gem Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, RATG) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des LG für ZRS Wien vom 22.11.2006, GZ 26 Cg 86/06t-9 (Rekursinteresse EUR 6.620,61), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er lautet:
„Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 367,96 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 60,82 an USt und EUR 3,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, GB ***** Altmannsdorf, Bezirksgericht Meidling.
Die Kläger begehrten die Teilung der Liegenschaft durch Zivilteilung, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sie hätten den Beklagten aufgefordert, in die freiwillige Feilbietung der Liegenschaft zu einem Ausrufungspreis von EUR 153.990,-- einzuwilligen. Dies habe der Beklagte abgelehnt, weil er auf einem höheren Ausrufungspreis bestanden habe. Damit sei eine Einigung über die Konditionen der freiwilligen Feilbietung nicht zustande gekommen. Der Beklagte anerkannte
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag „das angefochtene Urteil im Kostenpunkt" [gemeint: den angefochtenen Beschluss] dahingehend abzuändern, dass den Klägern die Kosten des Verfahrens zur ungeteilten Hand auferlegt werden.
Die Kläger beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Nach § 45 ZPO fallen die Prozesskosten den [in der Hauptsache erfolgreichen] Klägern zur Last, wenn der Beklagte durch sein VerhaltenNach Paragraph 45, ZPO fallen die Prozesskosten den [in der Hauptsache erfolgreichen] Klägern zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten
KB EUR 69,60
120 % ES EUR 83,52
15 % StG EUR 22,96
MSTV EUR 69,60
ES EUR 41,76
15 % StG EUR 16,70
EUR 304,14
USt EUR 60,82
Fahrtkosten EUR 3,--
Gesamt EUR 367,96.
Anmerkung
EW00601 13R273.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:01300R00273.06X.0119.000Dokumentnummer
JJT_20070119_OLG0009_01300R00273_06X0000_000