TE OGH 2007/1/23 11Os104/04

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johann S*****, Ing. Josef G***** und Karl W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Juli 2003, GZ 14 Hv 1124/01x-272, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Mag. Holzleithner, der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** und ihrer Verteidiger Mag. Gutschreiter und Dr. Grebenjak, dieser auch als Verteidiger des abwesenden Angeklagten Karl W*****, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johann S*****, Ing. Josef G***** und Karl W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Juli 2003, GZ 14 Hv 1124/01x-272, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Mag. Holzleithner, der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** und ihrer Verteidiger Mag. Gutschreiter und Dr. Grebenjak, dieser auch als Verteidiger des abwesenden Angeklagten Karl W*****, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, betreffend den Angeklagten Johann S***** im Schuldspruch I B 1 sowie betreffend den Angeklagten Ing. Josef G***** im Schuldspruch II C jeweils im Umfang des Nichtabzuges des Bauzeitüberschreitungspönales im Ausmaß von 219.265,10 S (15.934,62 EUR) netto (ersatzlos) sowie hinsichtlich des Angeklagten Ing. Josef G***** im Schuldspruch II B 1 (zur Gänze) und demgemäß in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, betreffend den Angeklagten Johann S***** im Schuldspruch römisch eins B 1 sowie betreffend den Angeklagten Ing. Josef G***** im Schuldspruch römisch II C jeweils im Umfang des Nichtabzuges des Bauzeitüberschreitungspönales im Ausmaß von 219.265,10 S (15.934,62 EUR) netto (ersatzlos) sowie hinsichtlich des Angeklagten Ing. Josef G***** im Schuldspruch römisch II B 1 (zur Gänze) und demgemäß in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Johann S***** wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB (I A) sowie der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I B) gemäß §§ 28, 153 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten und Ing. Josef G***** für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen zur Last fallenden Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB (II A 1 und II B 2), teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB sowie der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II C) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (II E) gemäß §§ 28, 153 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt.Johann S***** wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 15 StGB (römisch eins A) sowie der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins B) gemäß Paragraphen 28,, 153 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten und Ing. Josef G***** für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen zur Last fallenden Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 15 StGB (römisch II A 1 und römisch II B 2), teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch II C) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (römisch II E) gemäß Paragraphen 28,, 153 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der über Johann S***** verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die über Ing. Josef G***** verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der über Johann S***** verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die über Ing. Josef G***** verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** werden mit ihren (Straf-)Berufungen auf diese Strafneubemessung verwiesen. Bezüglich des Angeklagten Ing. Josef G***** wird die Sache im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches II B 1 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben zurückverwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** im Übrigen sowie jene des Angeklagten Karl W***** (zur Gänze) werden verworfen.Die Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** werden mit ihren (Straf-)Berufungen auf diese Strafneubemessung verwiesen. Bezüglich des Angeklagten Ing. Josef G***** wird die Sache im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches römisch II B 1 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben zurückverwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** im Übrigen sowie jene des Angeklagten Karl W***** (zur Gänze) werden verworfen.

Der Berufung des Karl W***** gegen den Ausspruch über die Strafe wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht auf sieben Monate herabgesetzt. Den Berufungen der Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben. Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** enthält, wurden Johann S***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: dritter Fall in der im Urteilszeitpunkt gültigen Fassung des BGBl I 2002/134), Abs 3 und 15 StGB (I A) sowie der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (I B), Ing. Josef G***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: dritter Fall idF BGBl I 2002/134), Abs 3, und 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II A 1 und II B; im Tenor [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] entgegen § 29 StGB als zwei Verbrechen ausgewiesen; US 6) sowie der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II C) und des Vergehens (richtig: der Vergehen; vgl 15 Os 176/03) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB teilweise in Form der Bestimmung nach § 12 zweiter Fall StGB (II G [richtig: E]) und Karl W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: dritter Fall idF BGBl I 2002/134), Abs 3 und 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II A 2) sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II D) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** enthält, wurden Johann S***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: dritter Fall in der im Urteilszeitpunkt gültigen Fassung des BGBl römisch eins 2002/134), Absatz 3 und 15 StGB (römisch eins A) sowie der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins B), Ing. Josef G***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: dritter Fall in der Fassung BGBl römisch eins 2002/134), Absatz 3,, und 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch II A 1 und römisch II B; im Tenor [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO] entgegen Paragraph 29, StGB als zwei Verbrechen ausgewiesen; US 6) sowie der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch II C) und des Vergehens (richtig: der Vergehen; vergleiche 15 Os 176/03) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB teilweise in Form der Bestimmung nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (römisch II G [richtig: E]) und Karl W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: dritter Fall in der Fassung BGBl römisch eins 2002/134), Absatz 3 und 15 StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch II A 2) sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch II D) schuldig erkannt.

Danach haben

(zu I) Johann S*****(zu römisch eins) Johann S*****

A) am 10. Juni 1996 in Murau bzw Graz mit dem Vorsatz Dritte, nämlich

die E***** reg GenmbH unrechtmäßig zu bereichern, die Ö***** AG (Ö*****) und die Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese an ihrem Vermögen in einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten, verleitet bzw zu verleiten versucht, indem er im Schlusszuzählungsantrag der E***** reg GenmbH an die Ö***** AG (Ö*****) und an die Fachabteilung 3b des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung unter Benützung eines falschen Beweismittels, nämlich unter Vorlage der von der Ingenieurgemeinschaft B*****/K***** als Prüforgan durch unrichtige Leistungsnachweise und Bautagesberichte erschlichenen überhöhten Endabrechnungen des Unternehmens Ing. Sepp G***** für den baulichen Teil der Betriebsabwasserreinigungsanlage (BARA), den Betrag von 2,203.711,59 S (160.149,97 EUR) netto für tatsächlich nicht erbrachte Baumeisterleistungen als förderfähige Aufwendungen einreichte, zur Auszahlung restlicher Fondsmittel und zwar:

1) die Ö***** in Höhe von 440.742,32 S (32.029,99 EUR) netto, wobei es mangels Auszahlung beim Versuch blieb;

2) das Land Steiermark in Höhe von 220.371,16 S (16.014,99 EUR) netto;

B) die ihm durch Erteilung der Prokura bzw Übertragung der

technischen Geschäftsführung durch die E***** reg GenmbH, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der genannten Genossenschaft einen 40.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er

1) am 9. November 1995 in Murau die vom Unternehmen Ing. Sepp G***** für die Errichtung der Betriebsabwasserreinigungsanlage (BARA) der E***** reg GenmbH erstellte Schlussrechnung, in der auch nicht erbrachte Leistungen im Betrag von 2,203.711,59 S (160.149,97 EUR) netto in Rechnung gestellt waren, anerkannte und die Auszahlung dieses Betrages veranlasste;

2) nach dem 22. Juni 1995 und 30. Juni 1995 in Murau das zwischen der E***** reg GenmbH und dem Unternehmen Ing. Sepp G***** vereinbarte Pönale für Bauzeitüberschreitung in Höhe von 219.265,10 S (15.934,62 EUR) netto für die genannte Brauereigenossenschaft nicht einforderte;

3) nach dem 26. April 1995 in Murau für die H***** GmbH Rechnungen in Höhe von zumindest 483.121,56 S (35.109,81 EUR) netto durch die E***** reg GenmbH auszahlen ließ und diese bezahlten Rechnungen (gemeint: den vorerwähnten Betrag) nicht (vom genannten Unternehmen) zurückforderte, obwohl die H***** GmbH als Verursacherin des Implosionsschadens vom 26. April 1995 bzw als vertragliche Auftraggeberin der Firma Z***** zur Bezahlung der Rechnungen verpflichtet war;

4) vor dem 30. November 1992 und 20. Juli 1993 in Murau die vom Unternehmen Ing. Sepp G***** für den Umbau des Werkstättengebäudes und des alten Lagerkellers (der E***** reg GenmbH) gelegten Rechnungen, in denen auch nicht erbrachte Leistungen im Betrag von 250.209,17 S (18.183,41 EUR) netto in Rechnung gestellt waren, anerkannte und die Auszahlung dieser ungerechtfertigten Rechnungsbeträge durch die vorgenannte Genossenschaft anordnete; (zu II) A) Ing. Josef G***** und Karl W*****4) vor dem 30. November 1992 und 20. Juli 1993 in Murau die vom Unternehmen Ing. Sepp G***** für den Umbau des Werkstättengebäudes und des alten Lagerkellers (der E***** reg GenmbH) gelegten Rechnungen, in denen auch nicht erbrachte Leistungen im Betrag von 250.209,17 S (18.183,41 EUR) netto in Rechnung gestellt waren, anerkannte und die Auszahlung dieser ungerechtfertigten Rechnungsbeträge durch die vorgenannte Genossenschaft anordnete; (zu römisch II) A) Ing. Josef G***** und Karl W*****

zur Ausführung der unter Punkt I A angeführten strafbaren Handlung des Johann S***** beigetragen, und zwar:zur Ausführung der unter Punkt römisch eins A angeführten strafbaren Handlung des Johann S***** beigetragen, und zwar:

1) Ing. Josef G***** am 9. November 1995 in Murau dadurch, dass er in der Endabrechnung für die Errichtung der Betriebsabwasserreinigungsanlage (BARA) der E***** reg GenmbH nicht erbrachte Leistungen im Ausmaß von 2,203.711,95 S (160.149,97 EUR) netto in Rechnung stellte und diese Endabrechnung der vorgenannten Genossenschaft zur Einreichung an die Förderstellen übermittelte;

2) Karl W***** vor dem 9. November 1995 in Murau dadurch, dass er als Angestellter des Unternehmens Ing. Sepp G***** über Auftrag seines Dienstgebers Ing. Josef G***** Bautagesberichte mit unrichtigen Aufmaßen und unrichtige Leistungsnachweise für die überhöhte Endabrechnung vom 9. November 1995 herstellte;

B) Ing. Josef G***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw Dritte unrechtmäßig zu bereichern, die E***** reg GenmbH durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese an ihrem Vermögen in einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigten (bzw schädigen sollten), verleitet bzw zu verleiten versucht, und zwar:

1) am 3. Dezember 1997 durch Übermittlung einer (neuen) Rechnung für die Errichtung des Brauereimuseums, in der auch nicht erbrachte Leistungen im Ausmaß von 1,032.846,68 S (75.059,90 EUR) netto enthalten waren, wobei es mangels Anerkennung der Rechnung und Auszahlung des angeführten Betrages beim Versuch blieb;

2) am 30. Jänner 1992 und 20. Mai 1993 dadurch, dass er für den Umbau des Werkstättengebäudes und des alten Lagerkellers nicht erbrachte Leistungen im Ausmaß von 250.209,17 S (18.183,41 EUR) netto in Rechnung stellte und sich diesen Betrag auszahlen ließ;

C) Ing. Josef G***** am 9. November 1995 in Murau zur Ausführung der

unter I B 1 angeführten strafbaren Handlung des Johann S***** durch Übermittlung der um 2,203.711,59 S (160.149,97 EUR) netto überhöhten Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen beigetragen;unter römisch eins B 1 angeführten strafbaren Handlung des Johann S***** durch Übermittlung der um 2,203.711,59 S (160.149,97 EUR) netto überhöhten Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen beigetragen;

D) Karl W***** zwischen September 1994 und Winter 1994/95 in Murau

Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, nämlich zahlreiche korrekt erstellte Bautagesberichte bezüglich des Bauvorhabens Betriebsabwasserreinigungsanlage (BARA) mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

E) Ing. Josef G***** zwischen September 1994 und den Wintermonaten

1994/95 in Murau Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich eine nicht näher bekannte Anzahl von Bautagesberichten betreffend das Bauvorhaben BARA der Brauerei vernichtet und Karl W***** zur Ausführung der zu F (richtig: D) angeführten strafbaren Handlungen durch die Weisung, die Bautagesberichte zu vernichten, bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die Johann S***** sowie (in gemeinsamer Ausführung) Ing. Josef G***** und Karl W***** jeweils auf die Gründe der Z 1a, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a, Ing. Josef G***** und Karl W***** überdies auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO stützen.Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die Johann S***** sowie (in gemeinsamer Ausführung) Ing. Josef G***** und Karl W***** jeweils auf die Gründe der Ziffer eins a,, 3, 4, 5, 5a und 9 Litera a,, Ing. Josef G***** und Karl W***** überdies auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen.

Nach Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerden und der dazu erstatteten Stellungnahme der Generalprokuratur schließt sich der Oberste Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der Äußerung der Angeklagten zum Croquis in allen Punkten der Argumentation der Generalprokuratur an.

Da die Beschwerden weitgehend übereinstimmen, werden sie insoweit - nach Nichtigkeitsgründen und Schuldspruchfakten gegliedert - gemeinsam erledigt, die teils verstreut und inkohärent vorgetragenen Beschwerdeargumente - soweit zuordenbar - bei den entsprechenden Themenkomplexen erörtert und im verbleibenden Umfang differenziert behandelt.

Zu § 281 Abs 1 Z 1a StPO:Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO:

Die Einwände der Angeklagten, sie seien in der (zweiten) Hauptverhandlung am 19. Juli 2000 (S 83 ff/VIII) infolge rechtzeitiger Vollmachtskündigung nicht durch ihren (damals noch gemeinsamen) Wahlverteidiger vertreten gewesen, versagen schon deshalb, weil die Hauptverhandlung zuletzt am 20. Mai 2003 wegen Zeitablaufs gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wurde und die Angeklagten in dieser - nach mehrmaliger Vertagung - bis zur Urteilsfällung am 11. Juli 2003 fortgesetzten Hauptverhandlung ständig durch ihren (Wahl- bzw Verfahrenshilfe-)Verteidiger vertreten waren (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 153; Mayerhofer StPO5 § 281 Z 1a E 4d).Die Einwände der Angeklagten, sie seien in der (zweiten) Hauptverhandlung am 19. Juli 2000 (S 83 ff/VIII) infolge rechtzeitiger Vollmachtskündigung nicht durch ihren (damals noch gemeinsamen) Wahlverteidiger vertreten gewesen, versagen schon deshalb, weil die Hauptverhandlung zuletzt am 20. Mai 2003 wegen Zeitablaufs gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt wurde und die Angeklagten in dieser - nach mehrmaliger Vertagung - bis zur Urteilsfällung am 11. Juli 2003 fortgesetzten Hauptverhandlung ständig durch ihren (Wahl- bzw Verfahrenshilfe-)Verteidiger vertreten waren (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 153; Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer eins a, E 4d).

Zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO:Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO:

Den wortidenten Rügen ist vorweg zu erwidern, dass § 281 Abs 1 Z 3 StPO ausschließlich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt und in Bezug auf die StPO nur die dort taxativ aufgezählten Vorschriften erfasst (WK-StPO § 281 Rz 192 ff; Mayerhofer aaO § 281 Z 3 E 1 ff). Als Hauptverhandlung gilt nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein (WK-StPO § 281 Rz 310), fallaktuell also jene ab letztmaliger Erneuerung gemäß § 276a StPO am 20. Mai 2003 (S 135/XIV) bis zur Urteilsverkündung am 11. Juli 2003 (S 569/XIV; vgl WK-StPO § 281 Rz 192). Allfällige Verfahrensfehler aus Z 3 des § 281 Abs 1 StPO, die in einer früheren Hauptverhandlung unterlaufen sein könnten, sind mit der letzten Neudurchführung obsolet geworden (Danek, WK-StPO Rz 11; Mayerhofer aaO E 8 jeweils zu § 276a StPO). Die unter Z 3 iVm § 240a StPO gerügte, in den Kalenderjahren 2001 und 2002 (tatsächlich) unterbliebene Schöffenbeeidigung begründet daher keine Nichtigkeit. Im Übrigen wurde der relevierte Verfahrensfehler durch die - nach Erkennen des Versäumnisses - neuerliche Beeidigung der (ab der ersten Hauptverhandlung kontinuierlich am Verfahrensfortgang beteiligten) Schöffen Karl P***** und Karl H***** in der am 20. Mai 2003 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (S 133/XIV) saniert (WK-StPO Rz 3; Mayerhofer aaO E 4 jeweils zu § 240a StPO).Den wortidenten Rügen ist vorweg zu erwidern, dass Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ausschließlich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt und in Bezug auf die StPO nur die dort taxativ aufgezählten Vorschriften erfasst (WK-StPO Paragraph 281, Rz 192 ff; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 3, E 1 ff). Als Hauptverhandlung gilt nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein (WK-StPO Paragraph 281, Rz 310), fallaktuell also jene ab letztmaliger Erneuerung gemäß Paragraph 276 a, StPO am 20. Mai 2003 (S 135/XIV) bis zur Urteilsverkündung am 11. Juli 2003 (S 569/XIV; vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 192). Allfällige Verfahrensfehler aus Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die in einer früheren Hauptverhandlung unterlaufen sein könnten, sind mit der letzten Neudurchführung obsolet geworden (Danek, WK-StPO Rz 11; Mayerhofer aaO E 8 jeweils zu Paragraph 276 a, StPO). Die unter Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 240 a, StPO gerügte, in den Kalenderjahren 2001 und 2002 (tatsächlich) unterbliebene Schöffenbeeidigung begründet daher keine Nichtigkeit. Im Übrigen wurde der relevierte Verfahrensfehler durch die - nach Erkennen des Versäumnisses - neuerliche Beeidigung der (ab der ersten Hauptverhandlung kontinuierlich am Verfahrensfortgang beteiligten) Schöffen Karl P***** und Karl H***** in der am 20. Mai 2003 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (S 133/XIV) saniert (WK-StPO Rz 3; Mayerhofer aaO E 4 jeweils zu Paragraph 240 a, StPO).

Der Einwand (Z 3 iVm § 252 Abs 1 StPO), „das Erstgericht habe trotz Widerspruchs Aussagen des Zeugen DI L***** verlesen und verwertet", ist aus mehreren Gründen verfehlt.Der Einwand (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, StPO), „das Erstgericht habe trotz Widerspruchs Aussagen des Zeugen DI L***** verlesen und verwertet", ist aus mehreren Gründen verfehlt.

Zum einen wurde in der zuletzt erneuerten Hauptverhandlung - nach dem ungerügt geblieben Protokollinhalt - der Verlesung nicht, wie in den Beschwerden behauptet, generell widersprochen. Vielmehr beschränkte sich die in den Rechtsmitteln zitierte Verlesungsausnahme eingangs der erneuerten Hauptverhandlung am 20. Mai 2003 (S 135/XIV) ausschließlich auf die Aussage des Zeugen DI Otto L***** in der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2001 und seine dortigen Fragen (ON 171/XI), die auch nachfolgend nicht verlesen wurden (S 563 f/XIV). Zum anderen übergehen die Nichtigkeitswerber, dass DI Otto L***** in der zuletzt erneuerten Hauptverhandlung vernommen wurde (S 163 ff/XIV) und sich der Genannte dabei - ohne die Aussage oder Fragen zu verweigern - auf seine bisherigen Angaben bezog (S 163/XIV), wodurch das Gericht zur Verlesung dieser Angaben berechtigt war, ohne dass es hiezu eines der in § 252 Abs 1 StPO angeführten Ausnahmetatbestände bedurfte (WK-StPO § 281 Rz 230 mwN; RIS-Justiz RS0110150; 14 Os 53/05h). Davon abgesehen wurden die Depositionen dieses Zeugen im vorbezeichneten Umfang einvernehmlich verlesen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO: S 567/XIV), kamen daher in der für die Urteilsfällung maßgeblichen Hauptverhandlung vor (§ 258 Abs 1 StPO) und wurden deshalb zu Recht im Urteil verwertet.Zum einen wurde in der zuletzt erneuerten Hauptverhandlung - nach dem ungerügt geblieben Protokollinhalt - der Verlesung nicht, wie in den Beschwerden behauptet, generell widersprochen. Vielmehr beschränkte sich die in den Rechtsmitteln zitierte Verlesungsausnahme eingangs der erneuerten Hauptverhandlung am 20. Mai 2003 (S 135/XIV) ausschließlich auf die Aussage des Zeugen DI Otto L***** in der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2001 und seine dortigen Fragen (ON 171/XI), die auch nachfolgend nicht verlesen wurden (S 563 f/XIV). Zum anderen übergehen die Nichtigkeitswerber, dass DI Otto L***** in der zuletzt erneuerten Hauptverhandlung vernommen wurde (S 163 ff/XIV) und sich der Genannte dabei - ohne die Aussage oder Fragen zu verweigern - auf seine bisherigen Angaben bezog (S 163/XIV), wodurch das Gericht zur Verlesung dieser Angaben berechtigt war, ohne dass es hiezu eines der in Paragraph 252, Absatz eins, StPO angeführten Ausnahmetatbestände bedurfte (WK-StPO Paragraph 281, Rz 230 mwN; RIS-Justiz RS0110150; 14 Os 53/05h). Davon abgesehen wurden die Depositionen dieses Zeugen im vorbezeichneten Umfang einvernehmlich verlesen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO: S 567/XIV), kamen daher in der für die Urteilsfällung maßgeblichen Hauptverhandlung vor (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und wurden deshalb zu Recht im Urteil verwertet.

Schließlich wird mit der allgemeinen Behauptung, „das Erstgericht habe unzählige Male auf die glaubwürdigen Aussagen des DI L***** verwiesen", und dem exemplarischen Hinweis auf die Urteilsseiten 122 und 123 der angebliche Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO nicht vorschriftsgemäß konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Schließlich wird mit der allgemeinen Behauptung, „das Erstgericht habe unzählige Male auf die glaubwürdigen Aussagen des DI L***** verwiesen", und dem exemplarischen Hinweis auf die Urteilsseiten 122 und 123 der angebliche Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht vorschriftsgemäß konkretisiert (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Das in der (widersprüchlichen) Rubrik „Nicht vom Gesetz erfasste Gesetzesverletzungen" erstattete Vorbringen versagt, weil die dort kritisierten prozessualen Vorgänge durchwegs in früheren Hauptverhandlungen stattfanden und zufolge Neudurchführung der Verhandlung am 20. Mai 2003 gemäß § 276a StPO ihre Aktualität verloren (vgl 10 Os 163/82).Das in der (widersprüchlichen) Rubrik „Nicht vom Gesetz erfasste Gesetzesverletzungen" erstattete Vorbringen versagt, weil die dort kritisierten prozessualen Vorgänge durchwegs in früheren Hauptverhandlungen stattfanden und zufolge Neudurchführung der Verhandlung am 20. Mai 2003 gemäß Paragraph 276 a, StPO ihre Aktualität verloren vergleiche 10 Os 163/82).

Klarstellend sei hiezu angemerkt:

Mit der Behauptung, „die Gewährung des Fragerechtes an den von der Privatbeteiligten mit der Prüfung beauftragten Zeugen DI Otto L***** (zB S 465/XI; 503/XII) und dessen Behandlung als Quasi-Sachverständiger hätte ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK jedenfalls ausgeschlossen", wird kein Verstoß gegen eine der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten Gesetzesbestimmungen aufgezeigt.Mit der Behauptung, „die Gewährung des Fragerechtes an den von der Privatbeteiligten mit der Prüfung beauftragten Zeugen DI Otto L***** (zB S 465/XI; 503/XII) und dessen Behandlung als Quasi-Sachverständiger hätte ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK jedenfalls ausgeschlossen", wird kein Verstoß gegen eine der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ aufgezählten Gesetzesbestimmungen aufgezeigt.

Eine allfällige Verletzung des § 249 Abs 1 StPO (erkennbar gemeint: Ausweitung des Fragerechtes auf einen Zeugen) bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.Eine allfällige Verletzung des Paragraph 249, Absatz eins, StPO (erkennbar gemeint: Ausweitung des Fragerechtes auf einen Zeugen) bewirkt keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.

Die beanstandete Anwesenheit des bereits vernommen Zeugen DI Otto L***** bei weiteren Befragungen findet - den Beschwerden zuwider - in § 248 Abs 3 erster Satz StPO Deckung.Die beanstandete Anwesenheit des bereits vernommen Zeugen DI Otto L***** bei weiteren Befragungen findet - den Beschwerden zuwider - in Paragraph 248, Absatz 3, erster Satz StPO Deckung.

Die vorgebliche Verletzung der §§ 56, 57 StPO ist gleichfalls nicht mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bedroht (Mayerhofer aaO § 57 E 7). Im Übrigen übergehen die Beschwerdeführer, dass die zeitweilige Ausscheidung des Verfahrens gegen den Angeklagten Ing. Josef G***** wegen dessen krankheits- bzw urlaubsbedingter Abwesenheit zur Vermeidung einer sonst erforderlich gewesenen Vertagung der Hauptverhandlung (§ 275 StPO) im Einklang mit den Verfahrensgesetzen erfolgte (S 19/VIII; 373 /XI). Dem Einwand, „weiters hat sich der Ankläger nicht dazu erklärt, ob er gegen den Zweitangeklagten (Ing. Josef G*****) die Verfolgung aufrecht erhält", genügt die Erwiderung, dass sich § 57 Abs 2 StPO auf die übrigen Anschuldigungspunkte bezieht, somit nur strafbare Handlungen betrifft, die noch nicht angeklagt sind (Mayerhofer aaO § 57 E 42; 12 Os 107/01; 14 Os 49/01).Die vorgebliche Verletzung der Paragraphen 56,, 57 StPO ist gleichfalls nicht mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bedroht (Mayerhofer aaO Paragraph 57, E 7). Im Übrigen übergehen die Beschwerdeführer, dass die zeitweilige Ausscheidung des Verfahrens gegen den Angeklagten Ing. Josef G***** wegen dessen krankheits- bzw urlaubsbedingter Abwesenheit zur Vermeidung einer sonst erforderlich gewesenen Vertagung der Hauptverhandlung (Paragraph 275, StPO) im Einklang mit den Verfahrensgesetzen erfolgte (S 19/VIII; 373 /XI). Dem Einwand, „weiters hat sich der Ankläger nicht dazu erklärt, ob er gegen den Zweitangeklagten (Ing. Josef G*****) die Verfolgung aufrecht erhält", genügt die Erwiderung, dass sich Paragraph 57, Absatz 2, StPO auf die übrigen Anschuldigungspunkte bezieht, somit nur strafbare Handlungen betrifft, die noch nicht angeklagt sind (Mayerhofer aaO Paragraph 57, E 42; 12 Os 107/01; 14 Os 49/01).

Warum die angesichts subjektiv-objektiver Konnexität gemäß § 56 Abs 1 StPO geradezu gebotene Wiedereinbeziehung des Verfahrens gegen den genannten Angeklagten (S 87/VIII) „rechtswidrig" gewesen wäre, wird im Rechtsmittel nicht erklärt und ist auch sonst nicht nachvollziehbar.Warum die angesichts subjektiv-objektiver Konnexität gemäß Paragraph 56, Absatz eins, StPO geradezu gebotene Wiedereinbeziehung des Verfahrens gegen den genannten Angeklagten (S 87/VIII) „rechtswidrig" gewesen wäre, wird im Rechtsmittel nicht erklärt und ist auch sonst nicht nachvollziehbar.

Schließlich bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 276a StPO keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Mayerhofer aaO § 276a E 7). Davon abgesehen entsprach die jeweils parteieneinverständlich gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO vorgenommene Verlesung bzw die konzise Darstellung der bisherigen Verfahrensergebnisse (zB S 919/VIII; 3/XI; 747/XII; 455 f/XIII; 135/XIV) durchaus dem Wiederholungsgebot des § 276a zweiter Satz StPO (WK-StPO § 276a Rz 7).Schließlich bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 276 a, StPO keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (Mayerhofer aaO Paragraph 276 a, E 7). Davon abgesehen entsprach die jeweils parteieneinverständlich gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vorgenommene Verlesung bzw die konzise Darstellung der bisherigen Verfahrensergebnisse (zB S 919/VIII; 3/XI; 747/XII; 455 f/XIII; 135/XIV) durchaus dem Wiederholungsgebot des Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO (WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 7).

Die stereotypen, auf der unzutreffenden Prämisse vermeintlicher Verfahrensfehler beruhenden Beschwerdespekulationen zu einem günstigeren Verfahrensausgang sind keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich.

Zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO:Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO:

Zunächst sind den Verfahrensrügen einige Grundsätze voranzustellen:

Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder einen nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruch, womit der Widerspruch einer Partei zu einem gegnerischen Antrag gemeint ist (WK-StPO § 281 Rz 314), nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (WK-StPO § 281 Rz 302). Der Beschwerdeführer hat den Antrag entweder selbst zu stellen oder sich einem Antrag einer anderen Partei (zB eines Mitangeklagten) unmissverständlich anzuschließen (WK-StPO § 281 Rz 324; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 35 f).Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder einen nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruch, womit der Widerspruch einer Partei zu einem gegnerischen Antrag gemeint ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 314), nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (WK-StPO Paragraph 281, Rz 302). Der Beschwerdeführer hat den Antrag entweder selbst zu stellen oder sich einem Antrag einer anderen Partei (zB eines Mitangeklagten) unmissverständlich anzuschließen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 324; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 35 f).

Als Hauptverhandlung gilt, wie bereits eingangs ausgeführt, nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein. Wird die Hauptverhandlung aus einem der in § 276a StPO genannten Gründen neu durchgeführt, so müssen in der erneuerten Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden, um rechtswirksam zu bleiben. Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO sind somit nur jene Anträge beachtlich, die in einer neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung mündlich gestellt oder (vorschriftsgemäß) wiederholt wurden (WK-StPO § 281 Rz 310 f; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 31; RIS-Justiz RS0099049 und RS011703). Die Verlesung des Protokolls über eine frühere Hauptverhandlung, welche später wiederholt wurde, vermag die mündliche Erneuerung früher gestellter Beweisanträge nicht zu ersetzen (WK-StPO § 281 Rz 313; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 32 ff). Im Beweisantrag sind Beweismittel und Beweisthema konkret zu bezeichnen, zudem ist - soweit es nicht auf der Hand liegt - anzugeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (WK-StPO § 281 Rz 327 ff; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19 ff; 15 Os 31/04 mwN).Als Hauptverhandlung gilt, wie bereits eingangs ausgeführt, nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein. Wird die Hauptverhandlung aus einem der in Paragraph 276 a, StPO genannten Gründen neu durchgeführt, so müssen in der erneuerten Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden, um rechtswirksam zu bleiben. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO sind somit nur jene Anträge beachtlich, die in einer neu durchgeführten (Paragraph 276 a, StPO) Hauptverhandlung mündlich gestellt oder (vorschriftsgemäß) wiederholt wurden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 310 f; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 31; RIS-Justiz RS0099049 und RS011703). Die Verlesung des Protokolls über eine frühere Hauptverhandlung, welche später wiederholt wurde, vermag die mündliche Erneuerung früher gestellter Beweisanträge nicht zu ersetzen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 313; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 32 ff). Im Beweisantrag sind Beweismittel und Beweisthema konkret zu bezeichnen, zudem ist - soweit es nicht auf der Hand liegt - anzugeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 ff; 15 Os 31/04 mwN).

Schließlich ist bei der Prüfung der Antragsberechtigung stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragsstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen. Zur Antragsfundierung im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind prozessual verspätet und somit unzulässig (WK-StPO § 281 Rz 325; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f).Schließlich ist bei der Prüfung der Antragsberechtigung stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragsstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen. Zur Antragsfundierung im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind prozessual verspätet und somit unzulässig (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f).

Auf der dargestellten Basis ist den Beschwerden im Einzelnen zu erwidern:

Vorliegend fanden vom 7. Juni 2000 bis 4. März 2003 an 32 Tagen Verhandlungen statt. In diesen erhoben die Angeklagten mehrere Einwände bzw Widersprüche und stellten zahlreiche Beweisanträge, denen das Gericht teilweise entsprach. In der ab 20. Mai 2003 gemäß § 276a StPO erneuerten Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** in der Verhandlung vom 11. Juli 2003, dass die Verteidigung „im Übrigen die bisher gestellten Anträge, Rügen, Einwendungen, Widersprüche aus Vorsicht aufrecht hält" (S 519/XIV). Diese unsubstantiierte Erklärung reicht für die prozessuale Tauglichkeit eines Beweisantrages schon deshalb nicht, weil daraus kein eindeutiger Willensentschluss entnehmbar ist, welche nach Ansicht der Verteidigung entscheidungserheblichen Beweise tatsächlich noch oder noch einmal aufgenommen werden sollten (15 Os 102, 103/99; 12 Os 95, 98/02, 106/03; 12 Os 132/04; 14 Os 129/04 uva).Vorliegend fanden vom 7. Juni 2000 bis 4. März 2003 an 32 Tagen Verhandlungen statt. In diesen erhoben die Angeklagten mehrere Einwände bzw Widersprüche und stellten zahlreiche Beweisanträge, denen das Gericht teilweise entsprach. In der ab 20. Mai 2003 gemäß Paragraph 276 a, StPO erneuerten Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** in der Verhandlung vom 11. Juli 2003, dass die Verteidigung „im Übrigen die bisher gestellten Anträge, Rügen, Einwendungen, Widersprüche aus Vorsicht aufrecht hält" (S 519/XIV). Diese unsubstantiierte Erklärung reicht für die prozessuale Tauglichkeit eines Beweisantrages schon deshalb nicht, weil daraus kein eindeutiger Willensentschluss entnehmbar ist, welche nach Ansicht der Verteidigung entscheidungserheblichen Beweise tatsächlich noch oder noch einmal aufgenommen werden sollten (15 Os 102, 103/99; 12 Os 95, 98/02, 106/03; 12 Os 132/04; 14 Os 129/04 uva).

Mangels einer entsprechenden Antragstellung in der zuletzt wiederholten Hauptverhandlung bedürfen jene Einwände der Angeklagten, mit welchen vorgebliche Verstöße gegen die sofortige Entscheidungspflicht nach § 238 (Abs 1) StPO (in Ansehung der Abweisung der in S 517, 747 f, 815/XII; 3, 139 f, 221/XIII ersichtlichen Anträge), die Nichtzulassung einzelner Fragen an die Zeugen Ing. Gebhard S***** (S 21/XI) sowie Wolfgang L***** (S 877 f/XII) durch den Vorsitzenden und die Verweigerung einer Senatsentscheidung (S 879/XII) moniert werden, ebensowenig einer inhaltlichen Erwiderung wie jene Beschwerdeteile, die auf früheres, in der zuletzt erneuerten Hauptverhandlung nicht ausdrücklich wiederholtes Antragsvorbringen Bezug nehmen (insbesondere S 457 ff, 471 ff, 479 ff/jeweils XIII).Mangels einer entsprechenden Antragstellung in der zuletzt wiederholten Hauptverhandlung bedürfen jene Einwände der Angeklagten, mit welchen vorgebliche Verstöße gegen die sofortige Entscheidungspflicht nach Paragraph 238, (Absatz eins,) StPO (in Ansehung der Abweisung der in S 517, 747 f, 815/XII; 3, 139 f, 221/XIII ersichtlichen Anträge), die Nichtzulassung einzelner Fragen an die Zeugen Ing. Gebhard S***** (S 21/XI) sowie Wolfgang L***** (S 877 f/XII) durch den Vorsitzenden und die Verweigerung einer Senatsentscheidung (S 879/XII) moniert werden, ebensowenig einer inhaltlichen Erwiderung wie jene Beschwerdeteile, die auf früheres, in der zuletzt erneuerten Hauptverhandlung nicht ausdrücklich wiederholtes Antragsvorbringen Bezug nehmen (insbesondere S 457 ff, 471 ff, 479 ff/jeweils römisch XIII).

Zur Verfahrensrüge des Angeklagten Johann S*****:

Soweit sich dieser Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Anträge auf Ablehnung der Berufsrichter, Verlesung des Privatsachverständigengutachtens F*****, Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet Altbausanierung und Revitalisierung alter Bausubstanz, Durchführung von Lokalaugenscheinen

1) zur Befundaufnahme der vom Zweitangeklagten (Ing. Josef G*****) erbrachten Leistungen hinsichtlich des Brauereimuseums unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Holzfaches, Zimmereifaches sowie eines Sachverständigen aus dem Baufach (Baupraktiker/-meister) unter Beiziehung des Angeklagten sowie zahlreicher namentlich genannter Zeugen,

2) zwecks Befundaufnahme und Kameradurchführung durch die Kanäle einschließlich (nochmaliger) Einvernahme des Zeugen Rupert R*****,

3) zwecks Befundaufnahme und Durchführung von Probebohrungen im Bereich der BARA,

4) zur Befundaufnahme betreffend Werkstättengebäude/ Lagerkeller, Einholung eines Gutachtens einer österreichischen technischen Universität, Verlesung des Literaturwerkes K*****, Einvernahme des Autors Heimo K***** sowie der Zeugen Ing. Herbert G***** und Heidemarie B*****

wendet und gegen die Nichtzulassung von Fragen an den Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** sowie gegen die in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2001 erfolgte Ausscheidung des Verfahrens gegen den Angeklagten Ing. Josef G***** (S 473/XI) remonstriert, fehlt ihm insoweit die Beschwerdelegitimation. Denn diese Anträge wurden nach dem unbekämpft gebliebenen Protokollinhalt in der für die Urteilsfällung maßgeblichen Hauptverhandlung nur von den Verteidigern der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** gestellt (S 455 ff, 515 ff/XIV), und nur diese Angeklagten haben gegen die Nichtzulassung von Fragen an den Sachverständigen eine Senatsentscheidung begehrt (S 443/XIV) und sich gegen die Ausscheidung des Verfahrens ausgesprochen (S 481/XIV), ohne dass sich der Beschwerdeführer Johann S***** diesen Prozesserklärungen angeschlossen hat (Ratz aaO § 281 Rz 324).wendet und gegen die Nichtzulassung von Fragen an den Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** sowie gegen die in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2001 erfolgte Ausscheidung des Verfahrens gegen den Angeklagten Ing. Josef G***** (S 473/XI) remonstriert, fehlt ihm insoweit die Beschwerdelegitimation. Denn diese Anträge wurden nach dem unbekämpft gebliebenen Protokollinhalt in der für die Urteilsfällung maßgeblichen Hauptverhandlung nur von den Verteidigern der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** gestellt (S 455 ff, 515 ff/XIV), und nur diese Angeklagten haben gegen die Nichtzulassung von Fragen an den Sachverständigen eine Senatsentscheidung begehrt (S 443/XIV) und sich gegen die Ausscheidung des Verfahrens ausgesprochen (S 481/XIV), ohne dass sich der Beschwerdeführer Johann S***** diesen Prozesserklärungen angeschlossen hat (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 324).

Durch die Abweisung des Antrages auf „Verlesung des im Akt einliegenden (Privat-)Gutachtens des DI Johann F***** ON 113 (wobei der Gutachtensteil A./ fehlt) sowie der Bilddokumentation des Genannten ON 128" zu diversen Beweisthemen (S 521 ff/XIV) wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:

Im Ergebnis zutreffend führte der Schöffensenat im bekämpften Zwischenerkenntnis (S 543, 545/XIV) aus, dass eine - der Sachverständigenbestellung durch das Gericht gleichwertige - Beiziehung eines Privatgutachters, dessen Expertise ohne die im XI. Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen ist und bloß der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dient, dem Gesetz fremd ist (WK-StPO § 281 Rz 351; Mayerhofer aaO § 118 E 106 ff; EvBl 2002/39; RIS-Justiz RS0118421). Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass der Angeklagte Johann S***** von den inkriminierten Vorwürfen wegen Vorlage einer nicht förderungsfähigen Rechnung des Unternehmens K***** sowie Abstandnahme der Geltendmachung des Bauzeitüberschreitungspönales gegenüber der H***** GmbH rechtskräftig freigesprochen wurde (US 8 f [Punkte 1 und 2a]); die gegen diesen Teil des Zwischenerkenntnisses gerichtete Rechtsmittelkritik geht deshalb ins Leere (§ 281 Abs 3 StPO). Hinsichtlich der allein vom Verteidiger der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** in der Hauptverhandlung am 9. Juli 2003 formulierten Beweisthemen (S 467 ff/XIV) scheitert die Rüge des Angeklagten Johann S***** am Formalerfordernis einer entsprechenden Anschlusserklärung.Im Ergebnis zutreffend führte der Schöffensenat im bekämpften Zwischenerkenntnis (S 543, 545/XIV) aus, dass eine - der Sachverständigenbestellung durch das Gericht gleichwertige - Beiziehung eines Privatgutachters, dessen Expertise ohne die im römisch XI. Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen ist und bloß der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dient, dem Gesetz fremd ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 351; Mayerhofer aaO Paragraph 118, E 106 ff; EvBl 2002/39; RIS-Justiz RS0118421). Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass der Angeklagte Johann S***** von den inkriminierten Vorwürfen wegen Vorlage einer nicht förderungsfähigen Rechnung des Unternehmens K***** sowie Abstandnahme der Geltendmachung des Bauzeitüberschreitungspönales gegenüber der H***** GmbH rechtskräftig freigesprochen wurde (US 8 f [Punkte 1 und 2a]); die gegen diesen Teil des Zwischenerkenntnisses gerichtete Rechtsmittelkritik geht deshalb ins Leere (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Hinsichtlich der allein vom Verteidiger der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** in der Hauptverhandlung am 9. Juli 2003 formulierten Beweisthemen (S 467 ff/XIV) scheitert die Rüge des Angeklagten Johann S***** am Formalerfordernis einer entsprechenden Anschlusserklärung.

Die Ablehnung folgender Anträge des Angeklagten Johann S***** begründet der Beschwerde zuwider keine Nichtigkeit:

Die Vernehmung des Zeugen DI L*****, allenfalls im Amtshilfeweg durch die zuständigen deutschen Behörden, wurde zu vier verschiedenen Beweisthemen begehrt (S 525 f/XIV). Durch die Befragung des über die Gebräuche und Gewohnheiten der handelnden Personen (Angeklagte, Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder der Brauerei M*****) informierten Zeugen sollte der Nachweis erbracht werden, „dass

1) die zuständigen Vorstandsmitglieder als auch Aufsichtsratsmitglieder der Privatbeteiligten von der Vertretung des Erstangeklagten (Johann S*****) in sämtlichen ihm zur Last gelegten Angelegenheiten in Kenntnis gewesen sind und mit dieser Vertretung einverstanden waren, sodass ein Missbrauch dieser Vertretungsmacht nicht in Betracht kommt;

2) der Angeklagte S***** ohne Schädigungsvorsatz stets zum Vorteil der Brauerei M***** handelte, diese auch tatsächlich nicht schädigte und insbesondere der (Vorstands-)Obmann L***** über die Umschichtung des aus der BARA erlösten Überschusses in das Projekt Brauereimuseum informiert war und daher der Brauerei diesbezüglich kein Vermögensnachteil zugefügt wurde;

3) der Angeklagte S***** in keinster Weise vorhatte, der Braurerei M***** einen Vermögensnachteil zuzufügen, als er die Planungsrechnung der (H*****) L*****-GmbH in Höhe von 211.580,70 S netto nicht einreichte, sondern die handelnden Personen, wie auch DI L***** selbst der Ansicht waren, dass diese Planungsrechnungen nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der BARA stehen und daher auch nicht einzureichen gewesen wären;

4) der gerichtlich beigezogene Sachverständige Architekt DI H***** als voreingenommen und parteilich anzusehen ist, weil er bereits anlässlich der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten im Vorverfahren vorverurteilende Äußerungen hinsichtlich der Beschuldigten tätigte und diese vor Durchführung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung „quasi" als Kriminelle darstellte".

Zu 1) und 2):

In der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2003 erklärte der Angeklagte Johann S*****, dass DI L***** nur für den technischen Teil der BARA zuständig gewesen sei, keine Abrechnungen des Angeklagten Ing. Josef G***** betreffend BARA und Brauereimuseum geprüft habe und bei der angeblichen Erklärung des (Vorstandsobmannes) L*****, wonach die bei der BARA durch Malversationen erlösten Beträge in den Museumsbau umgeschichtet werden sollten, nicht zugegen gewesen sei (S 541/XIV). Weshalb aus der begehrten Beweisaufnahme daher zum erstgenannten Beweisthema überhaupt den Beschwerdeführer entlastende Ergebnisse hätten erzielt werden können, wurde bei Antragstellung nicht vorgebracht. Zudem gelangten die Erstrichter auf Grund der im Urteil aufgelisteten Verfahrensergebnisse zur mängelfrei begründeten Überzeugung, dass weder der Vorstand bzw Aufsichtsrat Kenntnis vom inkriminierten Vorgehen des Angeklagten Johann S***** hatte noch die bei der BARA lukrierten Überschüsse in das Bauprojekt Brauereimuseum transferiert wurden (zB US 44 ff, 86, 155 f, 279 f). Zum Beweisthema 2) übersieht die Beschwerde, dass Gegenstand des Zeugenbeweises nicht Einschätzungen, Schlussfolgerungen und Wertungen des zu Vernehmenden sind, sondern ausschließlich sinnliche Wahrnehmungen äußerer Tatsachen (WK-StPO § 281 Rz 352; Mayerhofer aaO § 150 E 1, 2, 6b ff; 11 Os 35/05i). Es wäre daher eine Konkretisierung von Anhaltspunkten dafür geboten gewesen, dass und welche Wahrnehmungen DI Heinrich L***** zur Willensausrichtung des Angeklagten Johann S***** bei der Tatbegehung gemacht habe, mangels deren das Begehren auf bloße Abklärung weiterer Beweisquellen, somit auf eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung zielt (WK-StPO § 281 Rz 327 ff; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19u, v).In der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2003 erklärte der Angeklagte Johann S*****, dass DI L***** nur für den technischen Teil der BARA zuständig gewesen sei, keine Abrechnungen des Angeklagten Ing. Josef G***** betreffend BARA und Brauereimuseum geprüft habe und bei der angeblichen Erklärung des (Vorstandsobmannes) L*****, wonach die bei der BARA durch Malversationen erlösten Beträge in den Museumsbau umgeschichtet werden sollten, nicht zugegen gewesen sei (S 541/XIV). Weshalb aus der begehrten Beweisaufnahme daher zum erstgenannten Beweisthema überhaupt den Beschwerdeführer entlastende Ergebnisse hätten erzielt werden können, wurde bei Antragstellung nicht vorgebracht. Zudem gelangten die Erstrichter auf Grund der im Urteil aufgelisteten Verfahrensergebnisse zur mängelfrei begründeten Überzeugung, dass weder der Vorstand bzw Aufsichtsrat Kenntnis vom inkriminierten Vorgehen des Angeklagten Johann S***** hatte noch die bei der BARA lukrierten Überschüsse in das Bauprojekt Brauereimuseum transferiert wurden (zB US 44 ff, 86, 155 f, 279 f). Zum Beweisthema 2) übersieht die Beschwerde, dass Gegenstand des Zeugenbeweises nicht Einschätzungen, Schlussfolgerungen und Wertungen des zu Vernehmenden sind, sondern ausschließlich sinnliche Wahrnehmungen äußerer Tatsachen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 352; Mayerhofer aaO Paragraph 150, E 1, 2, 6b ff; 11 Os 35/05i). Es wäre daher eine Konkretisierung von Anhaltspunkten dafür geboten gewesen, dass und welche Wahrnehmungen DI Heinrich L***** zur Willensausrichtung des Angeklagten Johann S***** bei der Tatbegehung gemacht habe, mangels deren das Begehren auf bloße Abklärung weiterer Beweisquellen, somit auf eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung zielt (WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 19u, v).

Das Beweisthema zu 3) betrifft keine entscheidende Tatsache, weil vom inkriminierten Untreuevorwurf der pflichtwidrigen Nichteinreichnung der Planungsrechnungen der H***** L*****-GmbH im Ausmaß von 211.580,17 S (15.376,13 EUR) netto ein rechtskräftiger Freispruch erging (US 9 [Punkt 2b] und 204 ff); insoweit entstand dem Rechtsmittelwerber durch die Antragsabweisung kein Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO).Das Beweisthema zu 3) betrifft keine entscheidende Tatsache, weil vom inkriminierten Untreuevorwurf der pflichtwidrigen Nichteinreichnung der Planungsrechnungen der H***** L*****-GmbH im Ausmaß von 211.580,17 S (15.376,13 EUR) netto ein rechtskräftiger Freispruch erging (US 9 [Punkt 2b] und 204 ff); insoweit entstand dem Rechtsmittelwerber durch die Antragsabweisung kein Nachteil (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

Schließlich sollte (zu 4) DI Heinrich L***** zum Nachweis der Befangenheit des Gerichtssachverständigen DI H***** dessen (angebliche) Äußerung im Vorverfahren bezeugen können, „wonach L***** seine Meinung über ihn (S*****) noch ändern werde" (S 353/XIV). Befangen ist ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - dann, wenn er nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Be

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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