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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der K, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Jänner 2005, Zl. 256.048/0-VIII/23/04, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldau, gelangte im November 1999 in das Bundesgebiet und beantragte im Oktober 2002 Asyl. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. September 2004 gab sie an, sie sei im Zusammenhang mit dem im September 1994 erfolgten Verschwinden von Bargeld an ihrem Arbeitsplatz, einer Sparkasse, in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren zum Ersatz eines hohen Geldbetrages verurteilt und sowohl von den Söhnen des Bankdirektors als auch vom Gerichtsvollzieher "terrorisiert" worden. Über ihre Verurteilung zum Schadenersatz legte sie ein Gerichtsurteil vom 25. Juni 1999 vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Es ging von der Echtheit des Gerichtsurteiles aus, wertete die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Einzelheiten der Ereignisse vor ihrer Ausreise - insbesondere zur Frage, ob auf sie auch geschossen worden sei, um sie einzuschüchtern - aber als "konstruiert" und widersprüchlich und verwies auf den langen Zeitraum zwischen der Einreise der Beschwerdeführerin und ihrem Asylantrag.
Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid enthielt u.a. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, aber keine fallbezogenen Ausführungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gem. §§ 7, 8 AsylG" ab. Sie verwies im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesasylamtes, der die Berufung nicht mit geeigneten Argumenten entgegen getreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde rügt Verfahrensmängel, insbesondere das Unterbleiben der in der Berufung beantragten mündlichen Berufungsverhandlung, ohne aber konkret darzulegen, welche "anderen Gesichtspunkte" sich in einer Berufungsverhandlung noch ergeben hätten. Es wird auch nicht aufgezeigt, aus welchen von der belangten Behörde verkannten Gründen der Beschwerdeführerin - ausgehend vom angenommenen Sachverhalt - Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Insoweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang erwähnt, die Beschwerdeführerin sei "terrorisiert" worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt diesen Angaben nicht gefolgt ist. Eine substantiierte Bekämpfung der dem zugrunde liegenden Beweiswürdigung enthält die Beschwerde nicht.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung einer Asylwerberin ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190111.X00Im RIS seit
14.11.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008