Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele R*****, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Kurzentrum T*****, vertreten durch Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, wegen 13.634,41 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. September 2006, GZ 5 R 82/06b-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. April 2006, GZ 24 Cg 20/06g-6, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin absolvierte im Kurzentrum der beklagten Partei einen von der Pensionsversicherungsanstalt bewilligten Kuraufenthalt. Als sie am 21. Tag dieses Aufenthalts in ihrem Zimmer nach einem Duschbad auf den vor der Duschtasse liegenden Duschvorleger trat, kam sie zu Sturz und verletzte sich schwer.
Die Klägerin begehrte den Ersatz von Heilungskosten, von Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die auf Grund des Vorfalls in Zukunft noch entstehenden Schäden. Sie brachte vor, die beklagte Partei habe ihre aus dem Gastaufnahmevertrag resultierende Verpflichtung schuldhaft verletzt, sämtliche Anlagen in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten und insbesondere darauf zu achten, rutschfeste Duschvorleger bereit zu stellen.
Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, die Klägerin sei infolge Unterbringung in einer der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienenden Einrichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung (teil-)versichert gewesen. Als Träger dieser Einrichtung sei die beklagte Partei einem Dienstgeber gleichgestellt. Nur dann, wenn ein Dienstgeber einen Arbeitsunfall vorsätzlich verursache, sei er dem Versicherten zum Ersatz des infolge des Arbeitsunfalls (oder der Berufskrankheit) bei einer Körperverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Eine vorsätzliche Verursachung des Unfalls liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG bejahte.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es den Haftungsausschluss nach Paragraph 333, ASVG bejahte.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nicht jeder Unfall, den eine Person erleide, die in einer Einrichtung untergebracht sei, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge diene, sei ein solcher, für den eine Teilversicherung im Rahmen der Unfallversicherung bestehe, und was zur Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Trägers der Einrichtung führe. Der Unfallversicherungsschutz erstrecke sich nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stünden, also auf jene Verhaltensweisen, die sich noch als Ausübung der vom Gesetzgeber geschützten Tätigkeit begreifen ließen. Von diesem Tätigkeiten seien die dem privaten Bereich zuzuordnenden eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen, bei deren Verrichtung kein Versicherungsschutz bestehe. Zu letzteren zählten vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflege (wie Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl). Da die Klägerin auf ihrem Zimmer und nicht etwa im Rahmen einer zur Rehabilitation oder zur Gesundheitsvorsorge angeordneten physiotherapeutischen Maßnahme geduscht habe, liege eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, für die kein Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, vor. Da der beklagten Partei das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nicht zugute komme, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu prüfen haben.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nicht jeder Unfall, den eine Person erleide, die in einer Einrichtung untergebracht sei, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge diene, sei ein solcher, für den eine Teilversicherung im Rahmen der Unfallversicherung bestehe, und was zur Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Trägers der Einrichtung führe. Der Unfallversicherungsschutz erstrecke sich nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stünden, also auf jene Verhaltensweisen, die sich noch als Ausübung der vom Gesetzgeber geschützten Tätigkeit begreifen ließen. Von diesem Tätigkeiten seien die dem privaten Bereich zuzuordnenden eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen, bei deren Verrichtung kein Versicherungsschutz bestehe. Zu letzteren zählten vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflege (wie Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl). Da die Klägerin auf ihrem Zimmer und nicht etwa im Rahmen einer zur Rehabilitation oder zur Gesundheitsvorsorge angeordneten physiotherapeutischen Maßnahme geduscht habe, liege eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, für die kein Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, vor. Da der beklagten Partei das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG nicht zugute komme, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu prüfen haben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO) - mangels einer im Rekurs aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage unzulässig.Der Rekurs der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - mangels einer im Rekurs aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Dass die Klägerin während ihres Kuraufenthalts in der Unfallversicherung teilversichert im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG war, ist unbestritten. Strittig ist lediglich die Abgrenzung des Schutzbereichs der versicherten Tätigkeit. In welcher Weise die Abgrenzung der vom Unfallversicherungsschutz umfassten Tätigkeiten von sogenannten „eigenwirtschaftlichen" (nicht versicherten) Tätigkeiten bei Kuraufenthalten vorzunehmen ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wird das die Versicherungspflicht auslösende Versicherungsbedürfnis nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG jedenfalls nicht allein aus der Zweckbestimmung der Einrichtung begründet, in der der Versicherte untergebracht ist, sondern durch jene Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird. Dahinter steht der Gedanke, dass der Versicherte im Rahmen der diesen Zwecken dienenden Therapien Risken ausgesetzt ist, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sollen (VwGH 10. 6. 1987, 87/08/0010 = ARD 3920/11/87; 10 ObS 238/00y; Teschner/Widlar/Pöltner ASVG96 § 8 Anm 19). Abzulehnen ist deshalb die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, es sei allein an die „Einweisung" in eine der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Einrichtung anzuknüpfen, sodass der Unfallversicherungsschutz während der gesamten Zeit der Unterbringung gegeben sei, unabhängig davon, bei welcher Art von Tätigkeit es zum Unfall komme. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit des Versicherten im Zuge derer sich ein Unfall ereignet, mit den (ärztlich) angeordneten therapeutischen Behandlungen in einem inneren Zusammenhang steht. Der Oberste Gerichtshof hat einen im Rahmen eines Kuraufenthalts in der therapiefreien Zeit außerhalb des Geländes des Rehabilitationszentrums absolvierten Spaziergang eines Patienten als eine in dessen persönlichem Interessen stehende, sogenannte eigenwirtschaftliche Betätigung mit der Begründung gewertet, dass der Spaziergang keine verordnete Therapie gewesen sei, der sich der Versicherte verpflichtend zu unterziehen gehabt habe, sondern einer jener Spaziergänge vorgelegen sei, der ganz allgemein der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit diene (10 ObS 238/00y). Überträgt man die Aussage dieser Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt, wird klar, dass das von der Klägerin auf ihrem Zimmer genommene Duschbad nur dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wäre, wenn es einen Teil der verordneten Therapie dargestellt hätte oder damit zumindest im inneren Zusammenhang gestanden wäre. Dafür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, auch ein Vorbringen in dieser Richtung fehlt. Dennoch hat die Rechtsprechung auch Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzte, als von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt angesehen, wenn sie unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden müssten, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hatte. Haben bei der Entstehung eines Unfalls betriebliche Einrichtungen wesentlich mitgewirkt, und ist der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht worden, gilt der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht als unterbrochen, da sich die gesetzliche Unfallversicherung auf alle Gefahren erstreckt, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt ist (10 ObS 48/03m mwN). In der Entscheidung SZ 64/11 wurde ausgesprochen, dass auch Tätigkeiten geschützt sein sollen, die zur Erwerbstätigkeit nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als sie wegen der Erwerbstätigkeit zur Anwesenheit des Versicherten am Unfallort geführt haben, weil der Versicherte dabei zwangsläufig und ohne sein Zutun einem erhöhten - aus der dienstlichen Sphäre herrührenden - Risiko ausgesetzt sei. Allerdings wurde diese Aussage dahin eingeschränkt, dass ein Versicherter dann nicht auf Leistungen der Versichertengemeinschaft zählen könne, wenn er sich ohne einen inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze und von dieser Gefahr erteilt werde (10 ObS 48/03m). So wurde bei einem (erwachsenen) Studenten, der im Rahmen einer Exkursion aus dem geöffneten Hotelzimmerfenster stürzte, eine besondere ausbildungsbedingte Gefahrenerhöhung durch die Eigentümlichkeit des Unfallorts nicht angenommen, weil eine allgemein übliche Vorsicht beim Öffnen und Schließen eines Fensters bzw beim Hinauslehnen von Erwachsenen überall zu erwarten sei (SSV-NF 11/123). Wenngleich nun die Kur für die Anwesenheit der Klägerin im Kurzentrum kausal war, ist im vorliegenden Fall der einzige Zusammenhang mit den vom Unfallversicherungsschutz umfassten (ärztlichen) Therapien die örtliche und zeitliche Komponente. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin auf ihrem Zimmer zu Sturz kam, ist kein innerer Zusammenhang mit einer allenfalls durch die Inanspruchnahme der Therapien und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erhöhten Gefahrensituation ableitbar. Dieser innere Zusammenhang wird auch nicht dadurch begründet, dass - möglicherweise - die fremde Umgebung und die besondere Art der örtlichen Gegebenheiten Mitursachen für den Unfall darstellten. Im Übrigen konnte sich die Klägerin schon drei Wochen hindurch mit den Gegebenheiten ihres Quartiers vertraut machen und ist beim Heraustreten aus einer Duschtasse auf einen Duschvorleger eine allgemein übliche Vorsicht zu erwarten (vgl SSV-NF 11/123).Dass die Klägerin während ihres Kuraufenthalts in der Unfallversicherung teilversichert im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG war, ist unbestritten. Strittig ist lediglich die Abgrenzung des Schutzbereichs der versicherten Tätigkeit. In welcher Weise die Abgrenzung der vom Unfallversicherungsschutz umfassten Tätigkeiten von sogenannten „eigenwirtschaftlichen" (nicht versicherten) Tätigkeiten bei Kuraufenthalten vorzunehmen ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wird das die Versicherungspflicht auslösende Versicherungsbedürfnis nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG jedenfalls nicht allein aus der Zweckbestimmung der Einrichtung begründet, in der der Versicherte untergebracht ist, sondern durch jene Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird. Dahinter steht der Gedanke, dass der Versicherte im Rahmen der diesen Zwecken dienenden Therapien Risken ausgesetzt ist, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sollen (VwGH 10. 6. 1987, 87/08/0010 = ARD 3920/11/87; 10 ObS 238/00y; Teschner/Widlar/Pöltner ASVG96 Paragraph 8, Anmerkung 19). Abzulehnen ist deshalb die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, es sei allein an die „Einweisung" in eine der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Einrichtung anzuknüpfen, sodass der Unfallversicherungsschutz während der gesamten Zeit der Unterbringung gegeben sei, unabhängig davon, bei welcher Art von Tätigkeit es zum Unfall komme. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit des Versicherten im Zuge derer sich ein Unfall ereignet, mit den (ärztlich) angeordneten therapeutischen Behandlungen in einem inneren Zusammenhang steht. Der Oberste Gerichtshof hat einen im Rahmen eines Kuraufenthalts in der therapiefreien Zeit außerhalb des Geländes des Rehabilitationszentrums absolvierten Spaziergang eines Patienten als eine in dessen persönlichem Interessen stehende, sogenannte eigenwirtschaftliche Betätigung mit der Begründung gewertet, dass der Spaziergang keine verordnete Therapie gewesen sei, der sich der Versicherte verpflichtend zu unterziehen gehabt habe, sondern einer jener Spaziergänge vorgelegen sei, der ganz allgemein der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit diene (10 ObS 238/00y). Überträgt man die Aussage dieser Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt, wird klar, dass das von der Klägerin auf ihrem Zimmer genommene Duschbad nur dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wäre, wenn es einen Teil der verordneten Therapie dargestellt hätte oder damit zumindest im inneren Zusammenhang gestanden wäre. Dafür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, auch ein Vorbringen in dieser Richtung fehlt. Dennoch hat die Rechtsprechung auch Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzte, als von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt angesehen, wenn sie unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden müssten, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hatte. Haben bei der Entstehung eines Unfalls betriebliche Einrichtungen wesentlich mitgewirkt, und ist der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht worden, gilt der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht als unterbrochen, da sich die gesetzliche Unfallversicherung auf alle Gefahren erstreckt, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt ist (10 ObS 48/03m mwN). In der Entscheidung SZ 64/11 wurde ausgesprochen, dass auch Tätigkeiten geschützt sein sollen, die zur Erwerbstätigkeit nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als sie wegen der Erwerbstätigkeit zur Anwesenheit des Versicherten am Unfallort geführt haben, weil der Versicherte dabei zwangsläufig und ohne sein Zutun einem erhöhten - aus der dienstlichen Sphäre herrührenden - Risiko ausgesetzt sei. Allerdings wurde diese Aussage dahin eingeschränkt, dass ein Versicherter dann nicht auf Leistungen der Versichertengemeinschaft zählen könne, wenn er sich ohne einen inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze und von dieser Gefahr erteilt werde (10 ObS 48/03m). So wurde bei einem (erwachsenen) Studenten, der im Rahmen einer Exkursion aus dem geöffneten Hotelzimmerfenster stürzte, eine besondere ausbildungsbedingte Gefahrenerhöhung durch die Eigentümlichkeit des Unfallorts nicht angenommen, weil eine allgemein übliche Vorsicht beim Öffnen und Schließen eines Fensters bzw beim Hinauslehnen von Erwachsenen überall zu erwarten sei (SSV-NF 11/123). Wenngleich nun die Kur für die Anwesenheit der Klägerin im Kurzentrum kausal war, ist im vorliegenden Fall der einzige Zusammenhang mit den vom Unfallversicherungsschutz umfassten (ärztlichen) Therapien die örtliche und zeitliche Komponente. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin auf ihrem Zimmer zu Sturz kam, ist kein innerer Zusammenhang mit einer allenfalls durch die Inanspruchnahme der Therapien und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erhöhten Gefahrensituation ableitbar. Dieser innere Zusammenhang wird auch nicht dadurch begründet, dass - möglicherweise - die fremde Umgebung und die besondere Art der örtlichen Gegebenheiten Mitursachen für den Unfall darstellten. Im Übrigen konnte sich die Klägerin schon drei Wochen hindurch mit den Gegebenheiten ihres Quartiers vertraut machen und ist beim Heraustreten aus einer Duschtasse auf einen Duschvorleger eine allgemein übliche Vorsicht zu erwarten vergleiche SSV-NF 11/123).
Auf dem Boden dieser Rechtslage stellt die Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klägerin erlittene Unfall sei dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen und stehe nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, keine (grobe) Verkennung der Rechtslage dar. Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen. Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgte im Hinblick auf die bisher unterbliebene Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu Recht.
Die Klägein wies in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin. Ihr fallen daher die Kosten der - einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlichen - Rekursbeantwortung gemäß § 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zur Last.Die Klägein wies in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin. Ihr fallen daher die Kosten der - einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlichen - Rekursbeantwortung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO selbst zur Last.
Anmerkung
E83280 1Ob247.06iSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/291 S 258 - RdW 2007,258 = Zak 2007/280 S 158 - Zak 2007,158 = RdW 2007/707 S 687 - RdW 2007,687 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00247.06I.0123.000Dokumentnummer
JJT_20070123_OGH0002_0010OB00247_06I0000_000