Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan W***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 6. Juli 2006, GZ 16 Hv 64/06z-47, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan W***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 6. Juli 2006, GZ 16 Hv 64/06z-47, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach (richtig:) §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach (richtig:) Paragraphen 15,, 144 Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er den Inhaber der S*****, Dipl. Ing. Karl T*****, durch Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung eines nahen Angehörigen und mit der Vergiftung zumindest eines Konsumenten von S***** Bier zur Zahlung von 150.000 Euro zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 1 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer eins und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Besetzungsrüge (Z 1) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil der Beschwerdeführer weder in der Hauptverhandlung (ON 46) seiner diesbezüglichen Rügeobliegenheit nachgekommen ist, noch in der Beschwerde dargelegt hat, welche Gründe der rechtzeitigen Rüge im Wege gestanden sein sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 143). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Vorbringen, die Beteiligung als stimmführendes Mitglied an einer Entscheidung der Ratskammer führe zur Ausgeschlossenheit von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung, auch inhaltlich nicht zutrifft (vgl 15 Os 65/01, EvBl 2001/216, 902). Die StPO überträgt die richterlichen Agenden des Vorverfahrens nämlich teils der Ratskammer, teils dem Untersuchungsrichter, weshalb die Ersterer zugewiesenen Tätigkeiten gerade keine untersuchungsrichterlichen iSd § 68 Abs 2 StPO sind (Lässig, WK-StPO § 68 Rz 12).Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil der Beschwerdeführer weder in der Hauptverhandlung (ON 46) seiner diesbezüglichen Rügeobliegenheit nachgekommen ist, noch in der Beschwerde dargelegt hat, welche Gründe der rechtzeitigen Rüge im Wege gestanden sein sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 143). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Vorbringen, die Beteiligung als stimmführendes Mitglied an einer Entscheidung der Ratskammer führe zur Ausgeschlossenheit von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung, auch inhaltlich nicht zutrifft vergleiche 15 Os 65/01, EvBl 2001/216, 902). Die StPO überträgt die richterlichen Agenden des Vorverfahrens nämlich teils der Ratskammer, teils dem Untersuchungsrichter, weshalb die Ersterer zugewiesenen Tätigkeiten gerade keine untersuchungsrichterlichen iSd Paragraph 68, Absatz 2, StPO sind (Lässig, WK-StPO Paragraph 68, Rz 12).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, den mängelfrei begründeten Erwägungen der Tatrichter zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Qualifikationsnorm des § 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB - ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial - eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, den mängelfrei begründeten Erwägungen der Tatrichter zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Qualifikationsnorm des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB - ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial - eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E83126 11Os125.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00125.06A.0123.000Dokumentnummer
JJT_20070123_OGH0002_0110OS00125_06A0000_000