TE OGH 2007/1/24 13Os132/06w

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Veröffentlicht am 24.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 2006, GZ 13 S Hv 88/03h-199, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bauer, des Angeklagten und dessen Verteidigers Dr. Wolf zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 2006, GZ 13 S Hv 88/03h-199, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bauer, des Angeklagten und dessen Verteidigers Dr. Wolf zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Sanktionsausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Über Alexander P***** wird nach § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. November 1998, GZ 2d Vr 4858/92-156, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von sechs MonatenÜber Alexander P***** wird nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. November 1998, GZ 2d römisch fünf r 4858/92-156, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten

verhängt.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.

Text

Gründe:

Alexander P***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.Alexander P***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „am 22. September 1997 in Wien Angestellte der R***** GesmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlunswilliger Kreditnehmer zu sein, in Verbindung mit der Behauptung, es handle sich um ein unvermietetes Bestandobjekt, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Darlehensgewährung in Höhe von 2,500.000 S (= 181.682,09 Euro), mithin zu einer Handlung verleitet, die die genannte Bank in einem 40.000 Euro (gemeint: 50.000 Euro; vgl US 7) übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte."Danach hat er „am 22. September 1997 in Wien Angestellte der R***** GesmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlunswilliger Kreditnehmer zu sein, in Verbindung mit der Behauptung, es handle sich um ein unvermietetes Bestandobjekt, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Darlehensgewährung in Höhe von 2,500.000 S (= 181.682,09 Euro), mithin zu einer Handlung verleitet, die die genannte Bank in einem 40.000 Euro (gemeint: 50.000 Euro; vergleiche US 7) übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte."

Das Schöffengericht verhängte nach § 31 StGB eine Zusatzstrafe von vier Monaten und nahm dabei auf die zu den AZ 2 d Vr 4858/92 und 31 E Hv 139/05 ergangenen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Bedacht.Das Schöffengericht verhängte nach Paragraph 31, StGB eine Zusatzstrafe von vier Monaten und nahm dabei auf die zu den AZ 2 d römisch fünf r 4858/92 und 31 E Hv 139/05 ergangenen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Bedacht.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer gegen Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zeigt die Staatsanwaltschaft zutreffend die - in den Entscheidungsgründen auch vom Erstgericht erkannte (US 9) - verfehlte Bedachtnahme auch auf das zum AZ 31 E Hv 139/05 ergangene Urteil auf. Liegen nämlich zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (RIS-Justiz RS0112524).In ihrer gegen Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zeigt die Staatsanwaltschaft zutreffend die - in den Entscheidungsgründen auch vom Erstgericht erkannte (US 9) - verfehlte Bedachtnahme auch auf das zum AZ 31 E Hv 139/05 ergangene Urteil auf. Liegen nämlich zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (RIS-Justiz RS0112524).

Da dies für die „nach dem 12. August 2004" begangene Veruntreuung, welche dem zu AZ 31 E Hv 139/05v ergangenen Urteil zugrunde liegt (AZ 31 E Hv 139/05v, S 111), nicht gilt, weil diese Tat nicht bereits am 12. November 1998 zu AZ 2 d Vr 4858/92 hätte abgeurteilt werden können, wurde zu Unrecht (auch) auf das zu AZ 31 E Hv 139/05v erflossene Urteil Bedacht genommen.Da dies für die „nach dem 12. August 2004" begangene Veruntreuung, welche dem zu AZ 31 E Hv 139/05v ergangenen Urteil zugrunde liegt (AZ 31 E Hv 139/05v, S 111), nicht gilt, weil diese Tat nicht bereits am 12. November 1998 zu AZ 2 d römisch fünf r 4858/92 hätte abgeurteilt werden können, wurde zu Unrecht (auch) auf das zu AZ 31 E Hv 139/05v erflossene Urteil Bedacht genommen.

Infolge der darin gelegenen Verletzung der Strafbefugnisgrenze (vgl § 31 Abs 1 dritter Satz StGB) ist der Sanktionsausspruch - anders als die Beschwerdeführerin und die Generalprokuratur, die Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall annehmen, meinen - aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nichtig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 666, 670 und WK2 § 31 Rz 15).Infolge der darin gelegenen Verletzung der Strafbefugnisgrenze vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz StGB) ist der Sanktionsausspruch - anders als die Beschwerdeführerin und die Generalprokuratur, die Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall annehmen, meinen - aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666, 670 und WK2 Paragraph 31, Rz 15).

Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung waren neben den bereits zum AZ 2d Vr 4858/92 vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Anschlag gebrachten Strafbemessungstatsachen das lange Zurückliegen der Tat und das reumütige Geständnis mildernd zu berücksichtigen, sodass die ausgemessene Freiheitsstrafe, die angesichts der massiven Vorstrafenbelastung nicht (auch nur teilweise) bedingt nachgesehen werden konnte, tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht erscheint.Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung waren neben den bereits zum AZ 2d römisch fünf r 4858/92 vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Anschlag gebrachten Strafbemessungstatsachen das lange Zurückliegen der Tat und das reumütige Geständnis mildernd zu berücksichtigen, sodass die ausgemessene Freiheitsstrafe, die angesichts der massiven Vorstrafenbelastung nicht (auch nur teilweise) bedingt nachgesehen werden konnte, tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht erscheint.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Die Vorhaftanrechnung war dem Erstgericht zu überlassen.

Anmerkung

E83139 13Os132.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00132.06W.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20070124_OGH0002_0130OS00132_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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