Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter M***** wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. August 2006, GZ 39 Hv 138/06b-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter M***** wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. August 2006, GZ 39 Hv 138/06b-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Peter M***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (III) sowie einer jeweils unbestimmten Anzahl von Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (IV) und von Vergehen nach (richtig:) § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 1 SMG (V) schuldig erkannt.Peter M***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch eins), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch II) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch III) sowie einer jeweils unbestimmten Anzahl von Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch IV) und von Vergehen nach (richtig:) Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch fünf) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwarrömisch eins. unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar
1. in den Jahren 1996 bis 1998 in Innsbruck den am 8. Mai 1985 geborenen Manuel B*****, indem er an diesem in einem Fall den Analverkehr durchführte und in ca 10 Fällen den Oralverkehr am Unmündigen durch mehrfachen, teilweise zwei Mal pro Woche durchgeführten gegenseitigen Handverkehr sowie mehrfaches, teilweise zwei Mal wöchentliches Einführen des Fingers in den Anus des Unmündigen;
2. in den Jahren 1996 bis 1998 in Innsbruck und an unbekannten Orten in Kärnten mit dem am 22. September 1985 geborenen Simeon E***** durch mehrfachen, teilweise wöchentlich durchgeführten gegenseitigen Handverkehr sowie Oralverkehr am Unmündigen;
II. mit nachangeführten Unmündigen dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, und zwarrömisch II. mit nachangeführten Unmündigen dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, und zwar
1. in den Jahren 1998 bis 2000 an unbekannten Orten in Ibiza und Vietnam sowie in Innsbruck mit dem am 30. November 1986 geborenen Markus R***** durch mehrfachen, teilweise täglich durchgeführten Analverkehr am Unmündigen und mehrfachen, teilweise täglich durchgeführten gegenseitigen Oralverkehr;
2. in den Jahren 2001 und 2002 in Innsbruck mit dem am 3. August 1990 geborenen Rene S***** durch in zwei bis drei Fällen durchgeführten Analverkehr am Unmündigen;
3. in den Jahren 2000 bis 2003 in Innsbruck mit dem am 24. Juli 1989 geborenen Manuel K***** durch mehrfach durchgeführten Anal- sowie Oralverkehr am Unmündigen;
4. in den Jahren 2000 bis 2003 an unbekannten Orten in Ägypten und in Innsbruck mit dem am 30. Mai 1989 geborenen Joseph E***** durch in 10 bis 15 Fällen durchgeführten Analverkehr sowie mehrfachen, teilweise fünf bis sechs Mal wöchentlich durchgeführten Oralverkehr am Unmündigen sowie drei- bis viermaliger Oralverkehr durch den Unmündigen;
5. in den Jahren 2002 bis 2004 an unbekannten Orten in Ägypten, Vietnam und Holland sowie in Innsbruck mit dem am 1. Februar 1990 geborenen Dominik S***** durch mehrfachen, teilweise wöchentlich durchgeführten Analverkehr am Unmündigen sowie gegenseitigen Oralverkehr;
III. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an nachangeführten unmündigen Personen vorgenommen oder von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen, und zwarrömisch III. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an nachangeführten unmündigen Personen vorgenommen oder von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen, und zwar
1. in den Jahren 1998 bis 2000 an unbekannten Orten in Italien, Ibiza und Vietnam sowie in Innsbruck mit dem am 30. November 1986 geborenen Markus R***** durch mehrfachen, teilweise täglich durchgeführten gegenseitigen Handverkehr;
2. in den Jahren 2001 und 2002 in Innsbruck mit dem am 3. August 1990 geborenen Rene S***** durch Handverkehr in drei bis vier Fällen;
3. in den Jahren 2000 bis 2003 in Innsbruck mit dem am 24. Juli 1989 geborenen Manuel K***** durch mehrfachen Handverkehr am Unmündigen;
4. in den Jahren 2000 bis 2003 an unbekannten Orten in Ägypten und in Innsbruck mit dem am 30. Mai 1989 geborenen Joseph E***** durch mehrfachen, teilweise täglich durchgeführten gegenseitigen Handverkehr;
5. in den Jahren 2002 bis 2004 an unbekannten Orten in Ägypten, Vietnam und Holland sowie in Innsbruck mit dem am 1. Februar 1990 geborenen Dominik S***** durch mehrfachen, teilweise wöchentlich durchgeführten gegenseitigen Handverkehr;
IV. in nachangeführten Fällen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen, und zwarrömisch IV. in nachangeführten Fällen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen, und zwar
1. hinsichtlich des am 8. Mai 1985 geborenen Manuel B***** in den unter I/1 genannten Fällen;
2. hinsichtlich des am 30. November 1986 geborenen Markus R***** in den unter II/1 und III/1 genannten Fällen;
3. hinsichtlich des am 3. August 1990 geborenen Rene St***** in den unter II/2 und III/2 genannten Fällen;
4. hinsichtlich des am 24. Juli 1989 geborenen Manuel K***** in den unter II/3 und III/3 genannten Fällen;
5. hinsichtlich des am 30. Mai 1989 geborenen Joseph E***** in den unter II/4 und III/4 genannten Fällen;
6. hinsichtlich des am 1. Februar 1990 geborenen Dominik S***** in den unter II/5 und III/5 genannten Fällen;
7. hinsichtlich des am 22. September 1985 geborenen Simeon E***** in den unter I/2 genannten Fällen;
V. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte, „erworben, besessen und davon anderen überlassen, wobei er durch die (zu ergänzen: zuletzt genannte) Tat Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglichte und selbst volljährig und mindestens zwei Jahre älter als die Minderjährigen war, und zwarrömisch fünf. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte, „erworben, besessen und davon anderen überlassen, wobei er durch die (zu ergänzen: zuletzt genannte) Tat Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglichte und selbst volljährig und mindestens zwei Jahre älter als die Minderjährigen war, und zwar
1. in mehreren Fällen in den Jahren 1999 bis 2001 an unbekannten Orten in Holland sowie in Innsbruck dem am 30. November 1986 geborenen Markus R*****;
2. in mehreren Fällen, teilweise wöchentlich, in den Jahren 2001 bis 2002 in Innsbruck dem am 3. August 1990 geborenen Rene S*****;
3. in mehreren Fällen in den Jahren 2000 bis 2003 in Innsbruck dem am 24. Juli 1989 geborenen Manuel K*****;
4. in mehreren Fällen, teilweise wöchentlich, in den Jahren 2002 bis 2004 an unbekannten Orten in Ägypten, Vietnam und Holland sowie in Innsbruck dem am 1. Februar 1990 geborenen Dominik S*****.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf „Ladung und Einvernahme des Mag. G***** zum Beweis dafür, dass aufgrund der bisherigen Therapie solche Fortschritte in der Behandlung der sexuellen Störung des Angeklagten eingetreten sind, dass eine ambulante Therapie den Angeklagten von weiteren Straftaten abhält, sohin keine Gefahr von ihm ausgeht und sohin keine Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist" (S 369/III), betraf keine für Schuld, Subsumtion oder Strafbefugnisgrenze erhebliche Tatsache und ist daher aus Z 4 und Z 11 erster Fall iVm Z 4 unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 677, 715-719, WK2 Vorbem §§ 21-25 Rz 9, 11; Medigovic, WK-StPO § 433 Rz 14-21). Ob der Angeklagte ejakulationsfähig war, betrifft keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache und kann als bloß die Glaubwürdigkeit einzelner Bekundungen von Belastungszeugen betreffender Aspekt aus Z 5 nicht in Frage gestellt werden (WK-StPO § 281 Rz 410). Zudem haben sich die Tatrichter mit dieser Frage und der gleichfalls angezweifelten Erektionsfähigkeit eingehend auseinandergesetzt (vgl US 26 f) und dabei keineswegs als gegeben unterstellt, dass letztere nur unter Zuhilfenahme des Medikaments „Viagra" gegeben gewesen sei, sodass von einem inneren Widerspruch der Entscheidungsgründe in Betreff von Analverkehr vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Medikament in den Handel gekommen ist, keine Rede sein kann. Sie haben im Rahmen der zur Erektionsfähigkeit des Angeklagten angestellten Beweiswürdigung sowohl das Gutachten des Sachverständigen Dr. Scheiber als auch die Angaben des Angeklagten in Rechnung gestellt. Angebliche Widersprüche im Gutachten dieses Sachverständigen sind nicht Gegenstand der nur auf die Urteilsgründe als Bezugspunkt der Anfechtung abstellenden Mängelrüge. Warum die gegen die festgestellte Ausnützung seiner Aufsichtsstellung hinsichtlich der minderjährigen Manuel B*****, Simeon E*****, Markus R***** und Joseph E***** (IV/1, 7, 2, 5) ins Treffen geführten Aussagedetails die angesprochene Position des Angeklagten in Frage stellen sollten, macht die Mängelrüge nicht klar (der Sache nach Z 5 zweiter Fall).Der aus Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf „Ladung und Einvernahme des Mag. G***** zum Beweis dafür, dass aufgrund der bisherigen Therapie solche Fortschritte in der Behandlung der sexuellen Störung des Angeklagten eingetreten sind, dass eine ambulante Therapie den Angeklagten von weiteren Straftaten abhält, sohin keine Gefahr von ihm ausgeht und sohin keine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB notwendig ist" (S 369/III), betraf keine für Schuld, Subsumtion oder Strafbefugnisgrenze erhebliche Tatsache und ist daher aus Ziffer 4 und Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 4, unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 677, 715-719, WK2 Vorbem Paragraphen 21 -, 25, Rz 9, 11; Medigovic, WK-StPO Paragraph 433, Rz 14-21). Ob der Angeklagte ejakulationsfähig war, betrifft keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache und kann als bloß die Glaubwürdigkeit einzelner Bekundungen von Belastungszeugen betreffender Aspekt aus Ziffer 5, nicht in Frage gestellt werden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 410). Zudem haben sich die Tatrichter mit dieser Frage und der gleichfalls angezweifelten Erektionsfähigkeit eingehend auseinandergesetzt vergleiche US 26 f) und dabei keineswegs als gegeben unterstellt, dass letztere nur unter Zuhilfenahme des Medikaments „Viagra" gegeben gewesen sei, sodass von einem inneren Widerspruch der Entscheidungsgründe in Betreff von Analverkehr vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Medikament in den Handel gekommen ist, keine Rede sein kann. Sie haben im Rahmen der zur Erektionsfähigkeit des Angeklagten angestellten Beweiswürdigung sowohl das Gutachten des Sachverständigen Dr. Scheiber als auch die Angaben des Angeklagten in Rechnung gestellt. Angebliche Widersprüche im Gutachten dieses Sachverständigen sind nicht Gegenstand der nur auf die Urteilsgründe als Bezugspunkt der Anfechtung abstellenden Mängelrüge. Warum die gegen die festgestellte Ausnützung seiner Aufsichtsstellung hinsichtlich der minderjährigen Manuel B*****, Simeon E*****, Markus R***** und Joseph E***** (IV/1, 7, 2, 5) ins Treffen geführten Aussagedetails die angesprochene Position des Angeklagten in Frage stellen sollten, macht die Mängelrüge nicht klar (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall).
Die den Geltungsbereich des österreichischen Strafgesetzbuchs für Auslandstaten des Angeklagten in Abrede stellende Rechtsrüge (II/1, 4, 5, III/1, 4, 5; Z 9 lit a; WK-StPO § 281 Rz 634; 14 Os 28/06h, 13 Os 72/06x; vgl zur früheren Rsp: RIS-Justiz RS0092267) übergeht, dass aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zwanglos die österreichische Staatsbürgerschaft des Angeklagten und überdies dessen gewöhnlicher Aufenthalt im Inland zu ersehen sind (vgl im Übrigen § 65 Abs 1 Z 1 StGB). Warum hinsichtlich der zu IV/2, 5, 6 und V/1, 4 genannten Taten das österreichische Strafrecht nur nach Maßgabe des § 64 Abs 1 Z 7 StGB Geltung haben soll, sagt die Rechtsrüge nicht.Die den Geltungsbereich des österreichischen Strafgesetzbuchs für Auslandstaten des Angeklagten in Abrede stellende Rechtsrüge (II/1, 4, 5, III/1, 4, 5; Ziffer 9, Litera a, ;, WK-StPO Paragraph 281, Rz 634; 14 Os 28/06h, 13 Os 72/06x; vergleiche zur früheren Rsp: RIS-Justiz RS0092267) übergeht, dass aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zwanglos die österreichische Staatsbürgerschaft des Angeklagten und überdies dessen gewöhnlicher Aufenthalt im Inland zu ersehen sind vergleiche im Übrigen Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Warum hinsichtlich der zu IV/2, 5, 6 und V/1, 4 genannten Taten das österreichische Strafrecht nur nach Maßgabe des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, StGB Geltung haben soll, sagt die Rechtsrüge nicht.
Die Behauptung, hinsichtlich der zu IV genannten Taten sei in Wahrheit kein Sachverhaltsbezug hergestellt worden, die Feststellungen seien mit anderen Worten bloß in Form substratlosen Gebrauchs von „verba legalia" getroffen worden, vernachlässigt die dazu getroffenen einlässlichen Urteilskonstatierungen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Behauptung, hinsichtlich der zu römisch IV genannten Taten sei in Wahrheit kein Sachverhaltsbezug hergestellt worden, die Feststellungen seien mit anderen Worten bloß in Form substratlosen Gebrauchs von „verba legalia" getroffen worden, vernachlässigt die dazu getroffenen einlässlichen Urteilskonstatierungen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E83138 13Os129.06dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00129.06D.0124.000Dokumentnummer
JJT_20070124_OGH0002_0130OS00129_06D0000_000