Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Müller und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH, diese vertreten durch Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die verpflichtete Partei ***** wegen EUR 20.001,-- sA über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 8. Jänner 2007, 13 E 1701/06 i-14, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten bleibt der neuerlichen Entscheidung des Erstgerichts vorbehalten.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 20.001,-- sA Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO. Als Ergebnis der Drittschuldneranfrage wurde die Pensionsversicherungsanstalt als mögliche Drittschuldnerin bekannt gegeben. Die Pensionsversicherungsanstalt gab am 18.7.2006 eine Erklärung ab, in der sie eine gepfändete Pensionsforderung in Höhe von monatlich netto EUR 330,10 zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten April und September als berechtigt anerkannte. In einem über Verlangen der betreibenden Partei ergänzten Vermögensverzeichnis nach § 47 EO gestand der Verpflichtete zu, dass er neben den Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich einen Anspruch auf Bezüge bei der „Schweizer Pension- bzw Ausgleichskasse“ in Höhe von monatlich ca EUR 835,-- habe.Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 20.001,-- sA Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO. Als Ergebnis der Drittschuldneranfrage wurde die Pensionsversicherungsanstalt als mögliche Drittschuldnerin bekannt gegeben. Die Pensionsversicherungsanstalt gab am 18.7.2006 eine Erklärung ab, in der sie eine gepfändete Pensionsforderung in Höhe von monatlich netto EUR 330,10 zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten April und September als berechtigt anerkannte. In einem über Verlangen der betreibenden Partei ergänzten Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, EO gestand der Verpflichtete zu, dass er neben den Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich einen Anspruch auf Bezüge bei der „Schweizer Pension- bzw Ausgleichskasse“ in Höhe von monatlich ca EUR 835,-- habe.
Die betreibende Partei beantragte hierauf die Zusammenrechnung der Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt und der Schweizer Ausgleichskasse nach § 292 Abs 2 EO.Die betreibende Partei beantragte hierauf die Zusammenrechnung der Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt und der Schweizer Ausgleichskasse nach Paragraph 292, Absatz 2, EO.
Der Verpflichtete räumte in seiner am 13.12.2006 zu Protokoll gegebenen Äußerung ein, dass er ein monatliches Einkommen von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von EUR 330,10 und „von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Höhe von monatlich EUR 835,--“, insgesamt daher von EUR 1.165,10 beziehe und keine Unterhaltspflichten habe. Er sprach sich allerdings gegen eine Zusammenrechnung dieser Bezüge aus, da die Rente in der Schweiz der Zwangsvollstreckung entzogen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei auf Zusammenrechnung der Bezüge der verpflichteten Partei mit der Begründung ab, der Rentenanspruch des Verpflichteten in der Schweiz sei unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Die Zusammenrechnung einer unpfändbaren Forderung mit einer beschränkt pfändbaren Forderung sei nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass dem Zusammenrechnungsantrag stattgegeben werden möge.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs kommt im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Berechtigung zu.
Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, eine Zusammenrechnung der Schweizer Rente mit dem österreichischen Pensionsbezug sei ungeachtet der grundsätzlichen Unpfändbarkeit des Schweizer Rentenbezugs zulässig. Nach Schweizer Recht sei nur die Rente selbst unpfändbar. Sie dürfe jedoch - anders als nach österreichischem Recht - bei der Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums berücksichtigt werden. Dazu verweist die Rekurswerberin auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.1.2005 (Zl. 2000/15/0123-9). Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat gemäß § 292 Abs 2 EO das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen. Die Zusammenrechnung findet auch mit solchen beschränkt pfändbaren Geldforderungen statt, auf die nicht Exekution geführt wird, selbst wenn sich eine der heranzuziehenden Geldforderungen gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist allerdings Bedacht zu nehmen, sodass eine nach fremdem Recht unpfändbare Forderung in eine Zusammenrechnung nicht einbezogen werden darf (RIS-Justiz RS0118249). Bislang hat das Rekursgericht in mehreren Entscheidungen (1 R 173/94; 2 R 158/97 y; 2 R 241/03 m; 3 R 43/03 a; 3 R 74/04 m, 3 R 180/05 aDie Rekurswerberin vertritt die Auffassung, eine Zusammenrechnung der Schweizer Rente mit dem österreichischen Pensionsbezug sei ungeachtet der grundsätzlichen Unpfändbarkeit des Schweizer Rentenbezugs zulässig. Nach Schweizer Recht sei nur die Rente selbst unpfändbar. Sie dürfe jedoch - anders als nach österreichischem Recht - bei der Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums berücksichtigt werden. Dazu verweist die Rekurswerberin auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.1.2005 (Zl. 2000/15/0123-9). Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat gemäß Paragraph 292, Absatz 2, EO das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen. Die Zusammenrechnung findet auch mit solchen beschränkt pfändbaren Geldforderungen statt, auf die nicht Exekution geführt wird, selbst wenn sich eine der heranzuziehenden Geldforderungen gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist allerdings Bedacht zu nehmen, sodass eine nach fremdem Recht unpfändbare Forderung in eine Zusammenrechnung nicht einbezogen werden darf (RIS-Justiz RS0118249). Bislang hat das Rekursgericht in mehreren Entscheidungen (1 R 173/94; 2 R 158/97 y; 2 R 241/03 m; 3 R 43/03 a; 3 R 74/04 m, 3 R 180/05 a
ua) die vom Obersten Gerichtshof (3 Ob 3/03 t) geteilte Rechtsansicht vertreten, dass nach liechtensteinischem oder Schweizer Recht unpfändbare Rentenansprüche nicht in die Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 EO einbezogen werden dürfen.ua) die vom Obersten Gerichtshof (3 Ob 3/03 t) geteilte Rechtsansicht vertreten, dass nach liechtensteinischem oder Schweizer Recht unpfändbare Rentenansprüche nicht in die Zusammenrechnung gemäß Paragraph 292, Absatz 2, EO einbezogen werden dürfen.
Die Rekursausführungen liefern jedoch einen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Wie die Rekurswerberin nachvollziehbar unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.1.2005, Zl. 2000/15/0123-9, in Verbindung mit den Ausführungen von Pfau in eccolex 2005, 830, von Resch in LJZ 1/2004 und von Klocker in RdA 2006, 160 darlegt, bedeutet der Umstand, dass ausländische Normen die Unpfändbarkeit bestimmter Leistungen statuieren, nicht zwingend, dass sie nicht Gegenstand einer Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 EO sein können, wenn im ausländischen Recht festgelegt wird, dass die Forderung ungeachtet ihrer Unpfändbarkeit bei der Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums berücksichtigt werden kann. Im hier zu beurteilenden Fall räumte der Verpflichtete ein, von einer schweizerischen Ausgleichskasse eine Rente in Höhe von monatlich EUR 835,-- zu beziehen. Nach Art 92 Abs 1 Z 9a des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind ua Renten gemäß Art 20 des Schweizer Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV-Gesetz) oder solche gemäß Art 50 des Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IV-Gesetz) unpfändbar. Sowohl gemäß Art 20 AHV-Gesetz als auch gemäß Art 50 IV-Gesetz sind Rentenansprüche der Zwangsvollstreckung entzogen. Das bedeutet aber noch nicht, dass nach Schweizer Recht bei der Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums Rentenforderungen völlig außer Ansatz bleiben. Gemäß Art 93 SchKG können nämlich Erwerbseinkommen wie Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art 92 leg. cit. unpfändbar sind, soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Zur Bestimmung des unpfändbaren Einkommensteils ist nach Schweizer Recht vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkunftsquellen bestehen kann. Hat der Schuldner Einkünfte, die gemäß Art 92 Z 9a leg. cit. unpfändbar sind, und daneben auch noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, weil der Schuldner seinen Lebensunterhalt in diesem Fall teilweise oder gar gänzlich aus den unpfändbaren Forderungen bestreiten kann. Die Unpfändbarkeit einer Rente oder anderer Leistungen hat also nach Schweizer Recht lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben diesen noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil seines Einkommens beanspruchen könnte (vgl Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München, Tz 18 zu Art 93). Daraus ergibt sich aber, dass nach Schweizer Recht die Rentenbezüge aufgrund des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung - anders als nach österreichischem Recht nach § 291 Abs 1 Z 2 EO der Pfändung entzogene Forderungen - zur Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums berücksichtigt werden können. Entgegen der bisher vertretenen Rechtsansicht sind daher solche Rentenbezüge nicht als grundsätzlich unpfändbar, sondern als beschränkt pfändbare Geldforderungen im Sinn der Bestimmungen des § 292 Abs 2 EO anzusehen, die zwar selbst nicht der Exekution unterliegen, im Rahmen eines Zusammenrechnungsantrags jedoch berücksichtigt werden müssen.Die Rekursausführungen liefern jedoch einen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Wie die Rekurswerberin nachvollziehbar unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.1.2005, Zl. 2000/15/0123-9, in Verbindung mit den Ausführungen von Pfau in eccolex 2005, 830, von Resch in LJZ 1/2004 und von Klocker in RdA 2006, 160 darlegt, bedeutet der Umstand, dass ausländische Normen die Unpfändbarkeit bestimmter Leistungen statuieren, nicht zwingend, dass sie nicht Gegenstand einer Zusammenrechnung gemäß Paragraph 292, Absatz 2, EO sein können, wenn im ausländischen Recht festgelegt wird, dass die Forderung ungeachtet ihrer Unpfändbarkeit bei der Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums berücksichtigt werden kann. Im hier zu beurteilenden Fall räumte der Verpflichtete ein, von einer schweizerischen Ausgleichskasse eine Rente in Höhe von monatlich EUR 835,-- zu beziehen. Nach Artikel 92, Absatz eins, Ziffer 9 a, des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind ua Renten gemäß Artikel 20, des Schweizer Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV-Gesetz) oder solche gemäß Artikel 50, des Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IV-Gesetz) unpfändbar. Sowohl gemäß Artikel 20, AHV-Gesetz als auch gemäß Artikel 50, IV-Gesetz sind Rentenansprüche der Zwangsvollstreckung entzogen. Das bedeutet aber noch nicht, dass nach Schweizer Recht bei der Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums Rentenforderungen völlig außer Ansatz bleiben. Gemäß Artikel 93, SchKG können nämlich Erwerbseinkommen wie Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92, leg. cit. unpfändbar sind, soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Zur Bestimmung des unpfändbaren Einkommensteils ist nach Schweizer Recht vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkunftsquellen bestehen kann. Hat der Schuldner Einkünfte, die gemäß Artikel 92, Ziffer 9 a, leg. cit. unpfändbar sind, und daneben auch noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, weil der Schuldner seinen Lebensunterhalt in diesem Fall teilweise oder gar gänzlich aus den unpfändbaren Forderungen bestreiten kann. Die Unpfändbarkeit einer Rente oder anderer Leistungen hat also nach Schweizer Recht lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben diesen noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil seines Einkommens beanspruchen könnte vergleiche Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München, Tz 18 zu Artikel 93,). Daraus ergibt sich aber, dass nach Schweizer Recht die Rentenbezüge aufgrund des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung - anders als nach österreichischem Recht nach Paragraph 291, Absatz eins, Ziffer 2, EO der Pfändung entzogene Forderungen - zur Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums berücksichtigt werden können. Entgegen der bisher vertretenen Rechtsansicht sind daher solche Rentenbezüge nicht als grundsätzlich unpfändbar, sondern als beschränkt pfändbare Geldforderungen im Sinn der Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 2, EO anzusehen, die zwar selbst nicht der Exekution unterliegen, im Rahmen eines Zusammenrechnungsantrags jedoch berücksichtigt werden müssen.
Ausgehend von einer vom Rekursgericht nicht mehr gebilligten Rechtsansicht hat das Erstgericht die Grundlage und Höhe des vom Verpflichteten behaupteten Rentenanspruchs nicht näher überprüft und zur Höhe auch keine Feststellungen getroffen.
Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren, dass der Verpflichtete tatsächlich auf der Grundlage des Schweizer AHV-Gesetzes oder des IV-Gesetzes Rentenleistungen bezieht, die - als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Zusammenrechnung - in Verbindung mit seinem österreichischen Einkommen das Existenzminimum übersteigen, ist dem Zusammenrechnungsantrag der betreibenden Gläubigerin stattzugeben. Erhält der Verpflichtete Schweizer Rentenleistungen, die schon für sich allein höher sind als der unpfändbare Freibetrag gemäß § 281a EO und die ihm im Hinblick auf die zitierten Schweizer Bestimmungen jedenfalls zu verbleiben haben, unterlägen seine Bezüge bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich zur Gänze der Exekution. Sind die Schweizer Rentenleistungen zur Deckung des Existenzminimums nicht ausreichend, bliebe der zur Gewährleistung des Existenzminimums erforderliche Betrag des österreichischen Pensionsbezugs unpfändbar. Nur der darüber hinaus gehende Teil ergäbe dann den pfändbaren Mehrbetrag.Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren, dass der Verpflichtete tatsächlich auf der Grundlage des Schweizer AHV-Gesetzes oder des IV-Gesetzes Rentenleistungen bezieht, die - als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Zusammenrechnung - in Verbindung mit seinem österreichischen Einkommen das Existenzminimum übersteigen, ist dem Zusammenrechnungsantrag der betreibenden Gläubigerin stattzugeben. Erhält der Verpflichtete Schweizer Rentenleistungen, die schon für sich allein höher sind als der unpfändbare Freibetrag gemäß Paragraph 281 a, EO und die ihm im Hinblick auf die zitierten Schweizer Bestimmungen jedenfalls zu verbleiben haben, unterlägen seine Bezüge bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich zur Gänze der Exekution. Sind die Schweizer Rentenleistungen zur Deckung des Existenzminimums nicht ausreichend, bliebe der zur Gewährleistung des Existenzminimums erforderliche Betrag des österreichischen Pensionsbezugs unpfändbar. Nur der darüber hinaus gehende Teil ergäbe dann den pfändbaren Mehrbetrag.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt im Rechtsmittelverfahren stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 78 EO, 52 Abs 1 letzter SatzDer Ausspruch über den Kostenvorbehalt im Rechtsmittelverfahren stützt sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 78, EO, 52 Absatz eins, letzter Satz
ZPO.
Da das Rekursgericht von seiner bisherigen, vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsprechung abweicht und damit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO für gegeben erachtet, ist gemäß §§ 78 EO, 527 Abs 2 ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären.Da das Rekursgericht von seiner bisherigen, vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsprechung abweicht und damit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für gegeben erachtet, ist gemäß Paragraphen 78, EO, 527 Absatz 2, ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE00165 02r00167European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:00200R00016.07D.0124.000Dokumentnummer
JJT_20070124_LG00929_00200R00016_07D0000_000