TE OGH 2007/1/25 12Os131/06s

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. September 2006, GZ 428 Hv 2/06t-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. September 2006, GZ 428 Hv 2/06t-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er seine Ehefrau Ursula G***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie würgte, wiederholt heftig auf sie einschlug, ihr gewaltsam die Beine auseinanderdrückte, einen Besenstiel in ihre Scheide einzuführen trachtete, stärkste Schmerzen nach sich ziehend mit seiner Faust in die Scheide eindrang und zumindest dreimal trotz starker Schmerzen einen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte, wobei die Tat Einrisse an den kleinen Schamlippen, Hämatome im Bereich beider Augen, an der rechten Stirnseite und der rechten Unterkieferseite, Rissquetschwunden an der Ober- und der Unterlippe, Lockerungen der oberen Schneidezähne, eine Rissquetschwunde am Hals sowie Hämatome und Abschürfungen am linken Oberschenkel und an der linken Rückenpartie, somit aufgrund der Vielzahl der Verletzungen eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte und die vergewaltigte Person etwa sechs Stunden hindurch infolge starker Schmerzen und besonderer Ängste in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er seine Ehefrau Ursula G***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie würgte, wiederholt heftig auf sie einschlug, ihr gewaltsam die Beine auseinanderdrückte, einen Besenstiel in ihre Scheide einzuführen trachtete, stärkste Schmerzen nach sich ziehend mit seiner Faust in die Scheide eindrang und zumindest dreimal trotz starker Schmerzen einen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte, wobei die Tat Einrisse an den kleinen Schamlippen, Hämatome im Bereich beider Augen, an der rechten Stirnseite und der rechten Unterkieferseite, Rissquetschwunden an der Ober- und der Unterlippe, Lockerungen der oberen Schneidezähne, eine Rissquetschwunde am Hals sowie Hämatome und Abschürfungen am linken Oberschenkel und an der linken Rückenpartie, somit aufgrund der Vielzahl der Verletzungen eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte und die vergewaltigte Person etwa sechs Stunden hindurch infolge starker Schmerzen und besonderer Ängste in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 8, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 8,, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem sich die Instruktionsrüge (Z 8) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gewalt gegen die Bezugnahme auf „psychische" Kraft wendet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Rechtsbelehrung und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56, 65). Insbesondere sei auf das von der Beschwerde ignorierte, den Begriff der Gewaltanwendung umschreibende beispielhafte Anführen des Festhaltens, des Fesselns, des Würgens sowie des Versetzens von Hieben, Schlägen, Stößen und Fußtritten hingewiesen, woraus auch für einen Laien zweifelsfrei folgt, dass die Verwendung des Ausdrucks „psychischer Kraft" (anstelle „physischer Kraft") auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Das Vorbringen bezüglich nicht an die Geschworenen gerichteter Hauptfragen verkennt, dass die Rechtsbelehrung nach ständiger Judikatur nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die an die Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (8 Os 102/61, SSt 32/77; zuletzt 12 Os 39/06m, 14 Os 103/06p). Gegebenenfalls aus Z 8 beachtliche (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; 14 Os 156/98, 14 Os 57/06y) Auswirkungen des insoweit überflüssigen Teils der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage werden von der Beschwerde nicht einmal behauptet.Indem sich die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gewalt gegen die Bezugnahme auf „psychische" Kraft wendet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Rechtsbelehrung und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 56, 65). Insbesondere sei auf das von der Beschwerde ignorierte, den Begriff der Gewaltanwendung umschreibende beispielhafte Anführen des Festhaltens, des Fesselns, des Würgens sowie des Versetzens von Hieben, Schlägen, Stößen und Fußtritten hingewiesen, woraus auch für einen Laien zweifelsfrei folgt, dass die Verwendung des Ausdrucks „psychischer Kraft" (anstelle „physischer Kraft") auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Das Vorbringen bezüglich nicht an die Geschworenen gerichteter Hauptfragen verkennt, dass die Rechtsbelehrung nach ständiger Judikatur nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die an die Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (8 Os 102/61, SSt 32/77; zuletzt 12 Os 39/06m, 14 Os 103/06p). Gegebenenfalls aus Ziffer 8, beachtliche (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63; 14 Os 156/98, 14 Os 57/06y) Auswirkungen des insoweit überflüssigen Teils der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage werden von der Beschwerde nicht einmal behauptet.

Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 12), der im Wahrspruch der Geschworenen festgehaltene Versuch, einen Besenstiel in die Scheide des Opfers einzuführen, sei nicht als vollendetes Verbrechen der Vergewaltigung zu qualifizieren, übergeht die konstatierten Tathandlungen des Eindringens mit der Faust in die Scheide sowie des dreimaligen Durchführens eines Geschlechtsverkehrs (US 3) und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Behauptung der Sanktionsrüge (Z 13), die Tatrichter hätten die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers erschwerend gewertet, erschöpft sich in einer rein spekulativen Interpretation des gegenteiligen Urteilswortlauts (US 7) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), der im Wahrspruch der Geschworenen festgehaltene Versuch, einen Besenstiel in die Scheide des Opfers einzuführen, sei nicht als vollendetes Verbrechen der Vergewaltigung zu qualifizieren, übergeht die konstatierten Tathandlungen des Eindringens mit der Faust in die Scheide sowie des dreimaligen Durchführens eines Geschlechtsverkehrs (US 3) und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 13,), die Tatrichter hätten die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers erschwerend gewertet, erschöpft sich in einer rein spekulativen Interpretation des gegenteiligen Urteilswortlauts (US 7) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83437 12Os131.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00131.06S.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20070125_OGH0002_0120OS00131_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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