TE OGH 2007/1/25 12Os139/06t

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 25. September 2006, GZ 18 Hv 147/06k-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 25. September 2006, GZ 18 Hv 147/06k-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois K***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1), der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois K***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1), der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er in Klagenfurt

1) an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre 1999 mit der am 25. September 1989 geborenen unmündigen Susanna Ko***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er einen Finger in die Scheide der Unmündigen einführte;

2) in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 2000 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am 25. September 1989 geborenen unmündigen Susanna Ko***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er die Genannte in mehrfachen Angriffen an der nackten Scheide betastete und sie veranlasste, seinen Penis anzufassen;2) in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 2000 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 25. September 1989 geborenen unmündigen Susanna Ko***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er die Genannte in mehrfachen Angriffen an der nackten Scheide betastete und sie veranlasste, seinen Penis anzufassen;

3) an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre 1999 mit der am 25. September 1989 geborenen unmündigen Susanna Ko*****, einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person durch die zu 1 [und teilweise 2 - s US 5] geschilderte Tathandlung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und eine solche von ihr an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet nicht die entscheidenden Tatsachen, die von nicht erörterten, vom Nichtigkeitswerber bloß pauschal behaupteten wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen Susanna Ko*****s und ihrer Eltern betroffen sein sollten, und argumentiert zum Umstand der jahrelang verschobenen Preisgabe der Vorfälle durch das Opfer (wie die Formulierungen „mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar" und „liegt es auf der Hand" zeigen) lediglich mit eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen, ohne eine Mangelhaftigkeit des bekämpften, in US 7, 8 gerade darauf eingehenden Urteiles im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auch nur ansatzweise aufzeigen zu können.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a und Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet nicht die entscheidenden Tatsachen, die von nicht erörterten, vom Nichtigkeitswerber bloß pauschal behaupteten wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen Susanna Ko*****s und ihrer Eltern betroffen sein sollten, und argumentiert zum Umstand der jahrelang verschobenen Preisgabe der Vorfälle durch das Opfer (wie die Formulierungen „mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar" und „liegt es auf der Hand" zeigen) lediglich mit eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen, ohne eine Mangelhaftigkeit des bekämpften, in US 7, 8 gerade darauf eingehenden Urteiles im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auch nur ansatzweise aufzeigen zu können.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) versäumt eine Ableitung aus dem Gesetz, indem sie unter Außerachtlassung des am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (Art V Abs 1 BGBl I 1998/153) einwendet, 1999 sei vom Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erfasst gewesen. Die daran anschließende, aus Z 9 lit b entwickelte Hypothese verjährter Strafbarkeit nach § 207 Abs 1 StGB entzieht sich somit als abstrakte Überlegung meritorischer Erwiderung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) versäumt eine Ableitung aus dem Gesetz, indem sie unter Außerachtlassung des am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (Art römisch fünf Absatz eins, BGBl römisch eins 1998/153) einwendet, 1999 sei vom Tatbestand des Paragraph 206, Absatz eins, StGB die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erfasst gewesen. Die daran anschließende, aus Ziffer 9, Litera b, entwickelte Hypothese verjährter Strafbarkeit nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB entzieht sich somit als abstrakte Überlegung meritorischer Erwiderung.

Ebenso bleibt der Rechtsmittelwerber eine gesetzliche Abstützung der (aus Z 5 und 9 lit a erhobenen) Behauptung schuldig, die „Bestrafung wegen einer Tat, die ich an einem nicht näher bestimmten Tag im Jahr 1999 begangen haben soll, widerspricht den Grundsätzen der MRK". Mit Blick auf § 290 Abs 1 Satz 2 StPO sei daran erinnert, dass eine Konkretisierung des Tatzeitpunktes innerhalb eines auch längeren Zeitraumes nur dann nichtigkeitsrelevant geboten ist, wenn dies anders als im vorliegenden Fall faktisch oder rechtlich entscheidend ist (zB bei Tatbestandsmerkmalen oder im Zusammenhang mit der Verjährung oder der Identität von Anklage und Schuldspruch - vgl RIS-Justiz RS0098557).Ebenso bleibt der Rechtsmittelwerber eine gesetzliche Abstützung der (aus Ziffer 5 und 9 Litera a, erhobenen) Behauptung schuldig, die „Bestrafung wegen einer Tat, die ich an einem nicht näher bestimmten Tag im Jahr 1999 begangen haben soll, widerspricht den Grundsätzen der MRK". Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO sei daran erinnert, dass eine Konkretisierung des Tatzeitpunktes innerhalb eines auch längeren Zeitraumes nur dann nichtigkeitsrelevant geboten ist, wenn dies anders als im vorliegenden Fall faktisch oder rechtlich entscheidend ist (zB bei Tatbestandsmerkmalen oder im Zusammenhang mit der Verjährung oder der Identität von Anklage und Schuldspruch - vergleiche RIS-Justiz RS0098557).

Der Vorwurf fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite schließlich ignoriert US 6.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83438 12Os139.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00139.06T.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20070125_OGH0002_0120OS00139_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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