TE OGH 2007/1/26 10Nc44/06m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Herwig G*****, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die Antragsgegner 1. Rainer von H*****, 2. Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M*****, und 3. John M*****, wegen EUR 43.799,99 sA, über den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Herwig G*****, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die Antragsgegner 1. Rainer von H*****, 2. Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M*****, und 3. John M*****, wegen EUR 43.799,99 sA, über den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern (mit Sitz bzw Wohnsitz in Deutschland) die Zahlung von EUR 43.799,99 sA an Schadenersatz. Der Erstantragsgegner habe den Antragsteller in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin wegen Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit vertreten und hafte für die dem Antragsteller wegen schuldhafter Unterlassung der Einbringung eines Rechtsmittels in diesem Verfahren entstandenen Schäden. Die Zweitantragsgegnerin hafte dem Antragsteller, weil sie den Drittantragsgegner erst verspätet zum Stellvertreter des Erstantragsgegners nach § 55 Abs 3 BRAO bestellt habe. Die Haftung des Drittantragsgegners werde darauf gestützt, dass auch dieser die Nichtzulassungsbeschwerde für den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht eingebracht habe. Bei fristgerechter Wahrnehmung der Rechtsmittelfrist wäre dem Antragsteller eine Berufsunfähigkeitsrente im begehrten Ausmaß zuerkannt worden. Zur Begründung seines Ordinationsantrages gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN führte der Antragsteller aus, dass ein Gerichtsstand in Österreich nicht gegeben sei und ihm eine Prozessführung in Deutschland unzumutbar sei. So sei es völlig ausgeschlossen, einen deutschen Rechtsanwalt im Sprengel der Zweitantragsgegnerin zu finden, der bereit sei, gegen seine eigene Rechtsanwaltskammer Prozess zu führen. Dem Antragsteller sei eine kostspielige Prozessführung in Deutschland unzumutbar. Er leide an einer schweren Herzerkrankung, weshalb ihm auch eine Teilnahme an mehreren Gerichtsverhandlungen in München nicht zumutbar sei. Es werde daher gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz beantragt.Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern (mit Sitz bzw Wohnsitz in Deutschland) die Zahlung von EUR 43.799,99 sA an Schadenersatz. Der Erstantragsgegner habe den Antragsteller in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin wegen Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit vertreten und hafte für die dem Antragsteller wegen schuldhafter Unterlassung der Einbringung eines Rechtsmittels in diesem Verfahren entstandenen Schäden. Die Zweitantragsgegnerin hafte dem Antragsteller, weil sie den Drittantragsgegner erst verspätet zum Stellvertreter des Erstantragsgegners nach Paragraph 55, Absatz 3, BRAO bestellt habe. Die Haftung des Drittantragsgegners werde darauf gestützt, dass auch dieser die Nichtzulassungsbeschwerde für den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht eingebracht habe. Bei fristgerechter Wahrnehmung der Rechtsmittelfrist wäre dem Antragsteller eine Berufsunfähigkeitsrente im begehrten Ausmaß zuerkannt worden. Zur Begründung seines Ordinationsantrages gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN führte der Antragsteller aus, dass ein Gerichtsstand in Österreich nicht gegeben sei und ihm eine Prozessführung in Deutschland unzumutbar sei. So sei es völlig ausgeschlossen, einen deutschen Rechtsanwalt im Sprengel der Zweitantragsgegnerin zu finden, der bereit sei, gegen seine eigene Rechtsanwaltskammer Prozess zu führen. Dem Antragsteller sei eine kostspielige Prozessführung in Deutschland unzumutbar. Er leide an einer schweren Herzerkrankung, weshalb ihm auch eine Teilnahme an mehreren Gerichtsverhandlungen in München nicht zumutbar sei. Es werde daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wennSind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn

1. Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist;

2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre;

3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.

Die im § 28 Abs 1 Z 1 JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht, die des Abs 1 Z 3 wurde nicht behauptet; eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Rechtsverfolgung in Deutschland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2).Die im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht, die des Absatz eins, Ziffer 3, wurde nicht behauptet; eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Rechtsverfolgung in Deutschland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Ziffer 2,).

Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird in Lehre und Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn eine dringend notwendige Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wenn eine Prozessführung im Ausland eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder wenn die Prozessführung im Ausland äußerst kostspielig wäre (Mayr in Rechberger, ZPO3 § 28 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046148). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Lehre und Rechtsprechung eine Ordination wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung gegenüber einem Mitgliedstaat der EuGVVO (hier: Deutschland) regelmäßig ausgeschlossen ist (Mayr aaO § 28 JN Rz 4; Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 58; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 RZ 68/2 FN 27 ua; vgl auch 2 Nd 505/99; RIS-Justiz RS0112108). Durch die Ordinationsmöglichkeit soll keinesfalls ein genereller Klägergerichtsstand eingeführt werden. Auch das vom Antragsteller ins Treffen geführte Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (Matscher aaO § 28 JN Rz 44 mwN). Das Argument des Antragstellers, er sei infolge seiner Herzerkrankung nicht in der Lage, zu den Verhandlungen nach München zu reisen, vermag den Ordinationsantrag ebenfalls nicht zu rechtfertigen, weil der Antragsteller nicht einmal vorbrachte, aus welchen Gründen seine persönliche Anwesenheit in München erforderlich wäre und seine Einvernahme nicht im Rechtshilfeweg in Österreich erfolgen könnte (vgl 8 Nc 25/06b). Schließlich ist auch das weitere Argument des Antragstellers, es sei ausgeschlossen, einen deutschen Rechtsanwalt im Sprengel der Zweitantragsgegnerin zu finden, der bereit sei, gegen seine eigene Rechtsanwaltskammer Prozess zu führen, schon deshalb nicht berechtigt, weil gemäß § 78b Abs 1 dZPO das Prozessgericht der Partei auf ihren Antrag im Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen hat, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird in Lehre und Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn eine dringend notwendige Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wenn eine Prozessführung im Ausland eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder wenn die Prozessführung im Ausland äußerst kostspielig wäre (Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 28, JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046148). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Lehre und Rechtsprechung eine Ordination wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung gegenüber einem Mitgliedstaat der EuGVVO (hier: Deutschland) regelmäßig ausgeschlossen ist (Mayr aaO Paragraph 28, JN Rz 4; Matscher in Fasching2 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 58; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 RZ 68/2 FN 27 ua; vergleiche auch 2 Nd 505/99; RIS-Justiz RS0112108). Durch die Ordinationsmöglichkeit soll keinesfalls ein genereller Klägergerichtsstand eingeführt werden. Auch das vom Antragsteller ins Treffen geführte Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (Matscher aaO Paragraph 28, JN Rz 44 mwN). Das Argument des Antragstellers, er sei infolge seiner Herzerkrankung nicht in der Lage, zu den Verhandlungen nach München zu reisen, vermag den Ordinationsantrag ebenfalls nicht zu rechtfertigen, weil der Antragsteller nicht einmal vorbrachte, aus welchen Gründen seine persönliche Anwesenheit in München erforderlich wäre und seine Einvernahme nicht im Rechtshilfeweg in Österreich erfolgen könnte vergleiche 8 Nc 25/06b). Schließlich ist auch das weitere Argument des Antragstellers, es sei ausgeschlossen, einen deutschen Rechtsanwalt im Sprengel der Zweitantragsgegnerin zu finden, der bereit sei, gegen seine eigene Rechtsanwaltskammer Prozess zu führen, schon deshalb nicht berechtigt, weil gemäß Paragraph 78 b, Absatz eins, dZPO das Prozessgericht der Partei auf ihren Antrag im Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen hat, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Letztlich kann der Sachverhalt der im Ordinationsantrag zitierten Entscheidung 10 Nc 19/05h mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden. Im Verfahren zu 10 Nc 19/05h hatte die Antragsgegnerin ihren Sitz in den niederländischen Antillen die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und nicht vom räumlichen Geltungsbereich der EuGVVO erfasst sind.

Der Ordinantionsantrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E8307710Nc44.06m

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inecolex 2008,404 (Fuchs, Rechtsprechungsübersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100NC00044.06M.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten