Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen Mag. Dr. Josefine P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. September 2006, GZ 2 R 272/06v-79, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In dem 2003 eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahren bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 7. 2006 einen medizinischen Sachverständigen zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen mangels Anfechtbarkeit eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses (§ 45 AußStrG in der hier anzuwendenden [§ 203 Abs 7 AußStrG] Fassung BGBl I 111/2003) zurück.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen mangels Anfechtbarkeit eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses (Paragraph 45, AußStrG in der hier anzuwendenden [§ 203 Absatz 7, AußStrG] Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Zur Anfechtbarkeit derartiger Sachverständigenbestellungsbeschlüsse existiert bereits höchstgerichtliche Judikatur (RIS-Justiz RS0120052; 4 Ob 137/05h), welche in Übereinstimmung mit der Lehre (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz 175; § 45 Rz 2) solche Beschlüsse als verfahrenseinleitend iSd § 45 zweiter Satz AußStrG nF qualifiziert und demnach ihre selbständige Anfechtbarkeit verneint. Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, die sich überwiegend mit anderen gerichtlichen Verfahren sowie der Frage einer ordnungsgemäßen Ladung der Betroffenen zur Erstanhörung befassen, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nF auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).Zur Anfechtbarkeit derartiger Sachverständigenbestellungsbeschlüsse existiert bereits höchstgerichtliche Judikatur (RIS-Justiz RS0120052; 4 Ob 137/05h), welche in Übereinstimmung mit der Lehre (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz 175; Paragraph 45, Rz 2) solche Beschlüsse als verfahrenseinleitend iSd Paragraph 45, zweiter Satz AußStrG nF qualifiziert und demnach ihre selbständige Anfechtbarkeit verneint. Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, die sich überwiegend mit anderen gerichtlichen Verfahren sowie der Frage einer ordnungsgemäßen Ladung der Betroffenen zur Erstanhörung befassen, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E833705Ob5.07gSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.753XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00005.07G.0130.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009