TE OGH 2007/1/30 10ObS3/07z

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radenka S*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2006, GZ 7 Rs 160/06k-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde beruft sich auf 10 ObS 45/04x und macht geltend, der Oberste Gerichtshof habe „nunmehr festgelegt", dass bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit anlagebedingte Vorschäden in den Versicherungsschutz „eingebunden" seien, solange sie nicht eine deutlich erkennbare Abweichung des Gesundheitszustandes des Versicherten von der Norm darstellten. Unter Berücksichtigung dieser neuen Judikatur fehle es an wesentlichen Feststellungen dazu, inwieweit allfällige anlagebedingte Vorschäden der Klägerin über das normale Maß hinausgingen und wie hoch die MdE der Klägerin sei, wenn man davon ausgehe, dass „alle" anlagebedingten Vorschäden vom Unfallversicherungsschutz umfasst seien. Da der Sachverständige zum Ergebnis gelange, dass die Schmerzen der Klägerin auf anlagebedingte Abnützungen zurückzuführen seien, müsse nach der zitierten Entscheidung zusätzlich abgeklärt werden, ob und inwieferne diese anlagebedingten Abnützungen durch das Unfalltrauma dazu geführt hätten, dass die Klägerin an der derzeitigen Beeinträchtigung leide. In diesem Fall hätte der Sachverständige feststellen müssen, wie hoch die MdE sei, wenn die anlagebedingten Schäden der Klägerin „im Zusammenhang mit dem Unfallereignis" berücksichtigt werden. Aus der Entscheidung 10 ObS 45/04x (SZ 2004/79 = SSV-NF 18/48 = DRdA 2005/23, 325 [zust Reissner]) ist für die Klägerin jedoch nichts zu gewinnen:

Daraus ist nämlich nur zu entnehmen, dass zB Verletzungen aufgrund natürlicher Abnützung der Gelenke, sofern sie nicht über das altersentsprechende Ausmaß hinausgehen, nicht als ein den Unfallversicherungsschutz ausschließender „Anlageschaden" angesehen werden können (10 ObS 17/05f; RIS-Justiz RS0119182). Vorschädigungen und Schadensanlagen dürfen also (mangels eines deutlich erkennbaren Abweichens von dem aufgrund des Alters üblicherweise zu erwartenden Gesundheitszustand des Versicherten [10 Ob 45/04x]) insoweit nicht ausgeblendet werden, als ihre Mitwirkung am Unfallschaden feststeht. Wenn dazu ausgesprochen wurde, dass die versicherte Person „in dem Zustand geschützt ist, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat", kann daraus aber nicht abgeleitet werden (wie es der Klägerin offensichtlich vorschwebt), dass anlagebedingte Vorschädigungen in jedem Fall sozusagen additiv in die Bemessung der MdE einzubeziehen wären.

Im vorliegenden Fall wurden dazu folgende - für eine abschließende Beurteilung das Falles ausreichende - Feststellungen (die die Klägerin in der Berufung erfolglos bekämpft hat) getroffen:

„Unfallbedingt liegt weiterhin eine leichte Abnützungsveränderung im Gelenksspalt zwischen Speiche und Handwurzelknochen vor, der [beim Unfall erlittene Knochen-]Bruch ist allerdings verheilt. Bei der Klägerin liegt beidseits ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom vor, das nicht durch den Unfall vom 21. 11. 2004 bedingt ist. Die Klägerin leidet darüber hinaus anlagebedingt an einer Einklemmungssympthomatik im Handwurzelbereich sowie der Rotatorenmanschette. Ihre Beschwerden im Bereich der Handwurzel sind einerseits auf Abnützungsveränderungen, andererseits auf ein anlagebedingtes Ödem im Bereich des Handwurzelknochens zurückzuführen und nicht durch den gegenständlichen Unfall bedingt. Auch die Beschwerden im linken Schultergelenk sind nicht unfallbedingt. Die durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 21. 11. 2004 bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist seit 3. 2. 2005 mit 5 % einzustufen."

Es steht somit - entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin - fest, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfallschaden und ihren Beschwerden im Bereich der Handwurzel bzw im Schultergelenk gar nicht besteht. Dass diese Beschwerden bei der Beurteilung der MdE der Klägerin unberücksichtigt blieben, ist somit nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht angesprochen.Es steht somit - entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin - fest, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfallschaden und ihren Beschwerden im Bereich der Handwurzel bzw im Schultergelenk gar nicht besteht. Dass diese Beschwerden bei der Beurteilung der MdE der Klägerin unberücksichtigt blieben, ist somit nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht angesprochen.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E83326 10ObS3.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00003.07Z.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20070130_OGH0002_010OBS00003_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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