Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Arno S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verfahrenssachwalters und Sachwalters Dr. Günter Kottek, Rechtsanwalt, Stadtplatz 39, 4600 Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. Oktober 2006, GZ 21 R 383/06g-38, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Pensionsversicherungsanstalt hat dem an einer Psychose leidenden Betroffenen eine bis 28. 2. 2007 befristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Seit Mai 2006 ist bei einem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension anhängig.
Der im eigenen Namen rekurslegitimierte (§ 127 AußStrG) Sachwalter bezweifelt grundsätzlich nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters, sieht aber in der Auswahl eines Psychiaters, Psychologen oder Psychotherapeuten die einzige Möglichkeit, die Interessen des Betroffenen zu wahren. Dieser lehne jegliche psychiatrische Therapie ab; aufgrund des nicht gegebenen Anwaltszwanges in dem anhängigen Gerichtsverfahren sei die Bestellung eines Rechtsanwaltes, für den die Übernahme der Sachwalterschaft aufgrund der fehlenden Einsicht und Behandlungsbereitschaft des Betroffenen unzumutbar wäre, nicht nötig.Der im eigenen Namen rekurslegitimierte (Paragraph 127, AußStrG) Sachwalter bezweifelt grundsätzlich nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters, sieht aber in der Auswahl eines Psychiaters, Psychologen oder Psychotherapeuten die einzige Möglichkeit, die Interessen des Betroffenen zu wahren. Dieser lehne jegliche psychiatrische Therapie ab; aufgrund des nicht gegebenen Anwaltszwanges in dem anhängigen Gerichtsverfahren sei die Bestellung eines Rechtsanwaltes, für den die Übernahme der Sachwalterschaft aufgrund der fehlenden Einsicht und Behandlungsbereitschaft des Betroffenen unzumutbar wäre, nicht nötig.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesen Ausführungen zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (RIS-Justiz RS0087131). Eine Einschränkung dieses Ermessensspielraumes enthält § 281 Abs 3 ABGB, der die Bestellung eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters) oder Notars (Notariatskandidaten) zwingend fordert, wenn für die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person Rechtskenntnisse notwendig sind. Wenn die Vorinstanzen die Bestellung eines Rechtsanwaltes in diesem Sinn zur Wahrung des Wohles des Betroffenen für nötig erachten, kann darin im konkreten Einzelfall ein Überschreiten des den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraumes nicht gesehen werden. Gerade die im Revisionsrekurs hervorgehobene mangelnde Einsichtsfähigkeit des Betroffenen spricht trotz des fehlenden Anwaltszwanges in einem arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren (§ 39 Abs 3, § 40 ASGG) für eine gebotene anwaltliche Vertretung. Die Bestellung eines Rechtsanwalts ist hier jedenfalls vertretbar, zumal weder die Verwandten noch der Verein für Sachwalterschaft für die Übernahme der Sachwalterschaft in Betracht kommen (vgl RIS-Justiz RS0116381). Eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter stellt ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Betroffene dar. Auch in diesem Punkt lässt die Ermessensentscheidung, derartige Umstände würden keine Unzumutbarkeit (§ 189 Abs 2 ABGB) begründen, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen (vgl 7 Ob 81/02s; 1 Ob 116/03w). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Mit diesen Ausführungen zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (RIS-Justiz RS0087131). Eine Einschränkung dieses Ermessensspielraumes enthält Paragraph 281, Absatz 3, ABGB, der die Bestellung eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters) oder Notars (Notariatskandidaten) zwingend fordert, wenn für die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person Rechtskenntnisse notwendig sind. Wenn die Vorinstanzen die Bestellung eines Rechtsanwaltes in diesem Sinn zur Wahrung des Wohles des Betroffenen für nötig erachten, kann darin im konkreten Einzelfall ein Überschreiten des den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraumes nicht gesehen werden. Gerade die im Revisionsrekurs hervorgehobene mangelnde Einsichtsfähigkeit des Betroffenen spricht trotz des fehlenden Anwaltszwanges in einem arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, ASGG) für eine gebotene anwaltliche Vertretung. Die Bestellung eines Rechtsanwalts ist hier jedenfalls vertretbar, zumal weder die Verwandten noch der Verein für Sachwalterschaft für die Übernahme der Sachwalterschaft in Betracht kommen vergleiche RIS-Justiz RS0116381). Eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter stellt ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Betroffene dar. Auch in diesem Punkt lässt die Ermessensentscheidung, derartige Umstände würden keine Unzumutbarkeit (Paragraph 189, Absatz 2, ABGB) begründen, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen vergleiche 7 Ob 81/02s; 1 Ob 116/03w). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E833715Ob6.07dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.142 = EFSlg 117.145 = EFSlg 117.146 = EFSlg 117.147 = EFSlg117.149 = EFSlg 117.151XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00006.07D.0130.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009