TE OGH 2007/1/30 5Ob201/06d

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine S*****, vertreten durch Dr. Ludwig Franckenstein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Roy M*****, vertreten durch die Eltern Carola und M. M*****, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 32.093,88 sA über außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 26.461,95) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Juni 2006, GZ 4 R 62/06h-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz „Urkundenvorlage" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. 11. 2006 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die am 15. Jänner 2007 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Urkundenvorlage der klagenden Partei ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. 11. 2006 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die am 15. Jänner 2007 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Urkundenvorlage der klagenden Partei ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Anmerkung

E83258 5Ob201.06d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00201.06D.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20070130_OGH0002_0050OB00201_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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