TE OGH 2007/1/30 14Os148/06f

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alin C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2006, GZ 409 Hv 2/06b-174, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alin C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2006, GZ 409 Hv 2/06b-174, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alin C***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (A.) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (B.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alin C***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (A.) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2, StGB (B.) schuldig erkannt.

Demnach hat er am 26. Jänner 2002 in Wien

A. Elisabeth K***** durch einen massiven Angriff gegen deren Hals, wodurch es zu Brüchen des rechten oberen Schildknorpelhornes und der beiden Zungenbeinhörner kam, nämlich durch längeres Drosseln mit einer Pyjamahose, vorsätzlich getötet;

B. im Anschluss an die zu A. angeführte Tathandlung eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in nicht mehr feststellbarer Höhe, „der Elisabeth K*****" durch gewaltsames Öffnen eines Beautycases, mithin durch Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die vom Angeklagten dagegen aus der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Nach Prüfung des sich in Spekulationen über die Aufbringung der DNAund Fingerabdrucksspuren des Angeklagten am Tatort und „mögliche Sachverhaltskonstellationen" in Bezug auf andere potentielle Täter aus dem Kreis der „zahlreichen Männerbekanntschaften" des Tatopfers erschöpfenden Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich nämlich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Aus der diesen Nichtigkeitsgrund betreffenden Bestimmung kann für den Obersten Gerichtshof keine Veranlassung abgeleitet werden, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftiger Weise denn doch nicht sein!", kann aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter aktenkundiger Beweise releviert werden. Unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten. Urteilsnichtigkeit ist mithin nur dann gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, dass diese somit das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht hätten (RIS-Justiz RS0116733).Aus der diesen Nichtigkeitsgrund betreffenden Bestimmung kann für den Obersten Gerichtshof keine Veranlassung abgeleitet werden, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftiger Weise denn doch nicht sein!", kann aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter aktenkundiger Beweise releviert werden. Unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten. Urteilsnichtigkeit ist mithin nur dann gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, dass diese somit das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht hätten (RIS-Justiz RS0116733).

Wenn weiters moniert wird, die Geschworenen hätten in ihrer Niederschrift nicht festgehalten, warum die anderen vom - vor dem Untersuchungsrichter (ON 86) und der Polizei (ON 98) der Tötung geständigen - Angeklagten angebotenen Varianten auszuschließen seien, ist dem entgegen zu halten, dass die Niederschrift eine Begründung für die Beweiswürdigung der Geschworenen darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der angezogene Nichtigkeitsgrund darauf nicht gegründet werden kann (Philipp, WK-StPO § 331 Rz 10; 11 Os 57/04).Wenn weiters moniert wird, die Geschworenen hätten in ihrer Niederschrift nicht festgehalten, warum die anderen vom - vor dem Untersuchungsrichter (ON 86) und der Polizei (ON 98) der Tötung geständigen - Angeklagten angebotenen Varianten auszuschließen seien, ist dem entgegen zu halten, dass die Niederschrift eine Begründung für die Beweiswürdigung der Geschworenen darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der angezogene Nichtigkeitsgrund darauf nicht gegründet werden kann (Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 10; 11 Os 57/04).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83250 14Os148.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00148.06F.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20070130_OGH0002_0140OS00148_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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