TE OGH 2007/1/30 5Ob295/06b

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Christa M*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Susanne S*****, 2) Eduard S*****, beide vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 37, Abs 1 Z 8, 16 Abs 5 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2006, GZ 40 R 114/06w-16, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Christa M*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Susanne S*****, 2) Eduard S*****, beide vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 37,, Absatz eins, Ziffer 8,, 16 Absatz 5, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2006, GZ 40 R 114/06w-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Jänner 2007 den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat am 12. Jänner 2007 beim Erstgericht eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, welche am 22. Jänner 2007 beim Obersten Gerichtshof einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Eine nicht freigestellte - und daher zur Rechtsverteidigung nicht notwendige (ErlRV 224 BlgNR 22. GP 55) - Revisionsrekursbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültiger Erledigung der Sache zurückzuweisen (zur vergleichbaren Rechtslage nach § 508a ZPO: 4. 11. 2005, 5 Ob 226/05d; 28. 4. 2004, 3 Ob 58/04g; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, § 507 ZPO Rz 28).Eine nicht freigestellte - und daher zur Rechtsverteidigung nicht notwendige (ErlRV 224 BlgNR 22. GP 55) - Revisionsrekursbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültiger Erledigung der Sache zurückzuweisen (zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 508 a, ZPO: 4. 11. 2005, 5 Ob 226/05d; 28. 4. 2004, 3 Ob 58/04g; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, Paragraph 507, ZPO Rz 28).

Anmerkung

E83226 5Ob295.06b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00295.06B.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20070130_OGH0002_0050OB00295_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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