TE Vwgh Beschluss 2007/9/26 2006/19/0737

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

E3R E19103000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art13;
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litd;
AsylG 1997 §10 ;
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §32a Abs1;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5a;
B-VG Art131;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0738

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde 1.) des A, und 2.) der K, beide in Wien und vertreten durch Dr. Monika Pitzlberger, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Rooseveltplatz 13/2/15, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 3. November 2005, Zlen. 263.998/0-XI/38/05, 264.000/0-XI/38/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der (minderjährigen) Beschwerdeführer, beides Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25. August 2005, mit denen ihre Asylanträge vom 7. August 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen, für deren Prüfung gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit d "der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (Dublin-Verordnung) Polen für zuständig erklärt und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß § 5 Abs. 1 und 5a AsylG abgewiesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende gemeinsame Beschwerde vom 20. Februar 2006, die am 23. Februar 2006 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte.

Am 20. Dezember 2005 waren für die Beschwerdeführer neuerlich Asylanträge gestellt worden, die das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 30. Dezember 2005 wiederum gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Polen für zuständig erklärt und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen hatte. Den dagegen erhobenen Berufungen gab die belangte Behörde mit Bescheiden jeweils vom 18. Jänner 2006 (den Beschwerdeführern zugestellt am 24. Jänner 2006) "gemäß § 10 iVm § 32a Abs. 1 AsylG" statt, ließ die Asylanträge zu, behob die erstinstanzlichen Entscheidungen und verwies die Anträge zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom selben Tag sei auch der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführer zugelassen und sein Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen worden. Da gemäß § 10 Abs. 5 AsylG alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhielten, seien auch die Asylanträge der Beschwerdeführer zuzulassen.

"Mit den zuletzt genannten Entscheidungen wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich zugelassen und ihre Asylanträge sind einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Die angefochtenen Bescheide sind damit gegenstandslos geworden und den Beschwerdeführern kommt gemäß § 19 Abs. 2 AsylG eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu. Durch diese Legalisierung des Aufenthalts können die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Ausweisungen nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidungen beendet werden, sondern es bedürfte dazu einer diesbezüglich neuerlichen Prüfung und Entscheidung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0490, mwN).

Die Beschwerdeführer haben somit durch die Bescheide der belangten Behörde vom 18. Jänner 2006 eine Rechtsstellung erlangt, die sie im für sie günstigsten Falle auch als Folge einer Stattgebung ihrer Beschwerde im gegenständlichen Verfahren erhalten könnten. Es macht dafür keinen Unterschied, ob die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden oder nicht, weshalb sie durch diese auch nicht mehr in ihren subjektiven Rechten verletzt werden können. Da die mit der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung aber auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch möglich sein muss, wovon aufgrund der zuvor genannten Erwägungen in den vorliegenden Fällen nicht auszugehen ist, steht den Beschwerdeführern keine Beschwerdeberechtigung zu (vgl. dazu die in Mayer, B-VG3 (2002) Art. 131 B-VG, 397, zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. September 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006190737.X00

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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