Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manuel Bernhard L*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** AG, *****, und 2. Johann W*****, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen EUR 3.894,21 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Hermagor bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand des erstbeklagten Haftpflichtversicherers eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich im Gebiet der Gemeinde Lesachtal, Bezirk Hermagor, ereignet hat. Die beklagten Parteien beantragten die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hermagor, weil die inländischen Zeugen in unmittelbarer Nähe des Unfallortes wohnen würden und auch für den in Deutschland wohnhaften Kläger die Anfahrt nach Hermagor kürzer wäre als nach Wien. Auch werde die Durchführung eines Ortsaugenscheines erforderlich sein.
Der Kläger erklärte, sich nicht gegen die beantragte Delegierung auszusprechen.
Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (2 Nc 10/06b uva). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist überdies bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (2 Nc 10/06b uva). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist überdies bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233).
Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von den beklagten Parteien angeführten Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hermagor sprechen, war dem Antrag stattzugeben.
Anmerkung
E83088 2Nc5.07vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020NC00005.07V.0130.000Dokumentnummer
JJT_20070130_OGH0002_0020NC00005_07V0000_000