Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Silvan S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Oktober 2006, GZ 36 Hv 146/06g-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Silvan S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Oktober 2006, GZ 36 Hv 146/06g-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvan S***** - abweichend von der auf einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB gerichteten Anklage (ON 15) - des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvan S***** - abweichend von der auf einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB gerichteten Anklage (ON 15) - des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 24. März 2006 in Ebbs Michael M***** durch Versetzen eines heftigen Schlages mit einem Weißbierglas gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung, nämlich „eine Quetsch-Riss-Verletzung an der linken Augenbraue sowie eine perforierende Augapfelverletzung mit Verletzung der Augenlinse und eine Glaskörpereinblutung" zugefügt, wobei er die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise beging, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Danach hat er am 24. März 2006 in Ebbs Michael M***** durch Versetzen eines heftigen Schlages mit einem Weißbierglas gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung, nämlich „eine Quetsch-Riss-Verletzung an der linken Augenbraue sowie eine perforierende Augapfelverletzung mit Verletzung der Augenlinse und eine Glaskörpereinblutung" zugefügt, wobei er die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise beging, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Zur inneren Tatseite führte das Erstgericht in den Entscheidungsgründen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass es dem Angeklagten darauf ankam, Michael M***** schwer zu verletzen (US 5).
Beweiswürdigend nahm es auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und auf eine Reihe von Aspekten des äußeren Tatgeschehens Bedacht (US 6 f).
Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung sei unvollständig geblieben (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht die Aussage des Zeugen Raimund Schmid völlig übergangen habe, wonach der Schlag mit Absicht geführt worden sei, ist nicht zielführend:Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung sei unvollständig geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall), weil das Erstgericht die Aussage des Zeugen Raimund Schmid völlig übergangen habe, wonach der Schlag mit Absicht geführt worden sei, ist nicht zielführend:
Für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens nach § 87 StGB ist entscheidend, dass sich die Absicht des Täters (§ 5 Abs 2 StGB) auf den Taterfolg in Form einer schweren Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB bezieht (RIS-Justiz RS0116244, RS0092598, RS0112583, RS0092585; Burgstaller/Fabrizy in WK² § 87 Rz 6; Leukauf/Steininger, Komm³ § 87 Rz 4; Kienapfel/Schroll StudB BT I § 87 Rz 6; Fuchs/Reindl, BT 39; Fabrizy, StGB9 § 87 Rz 1).Für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens nach Paragraph 87, StGB ist entscheidend, dass sich die Absicht des Täters (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) auf den Taterfolg in Form einer schweren Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bezieht (RIS-Justiz RS0116244, RS0092598, RS0112583, RS0092585; Burgstaller/Fabrizy in WK² Paragraph 87, Rz 6; Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 87, Rz 4; Kienapfel/Schroll StudB BT römisch eins Paragraph 87, Rz 6; Fuchs/Reindl, BT 39; Fabrizy, StGB9 Paragraph 87, Rz 1).
Die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene Zeugenaussage (S 171) ist jedoch nicht geeignet, über den intendierten Taterfolg Aufschluss zu geben; sie betrifft allein die Frage, ob - entgegen der Verantwortung des Angeklagten (S 161) - die Tathandlung als solche von Absicht getragen war.
Die relevierte Aussage bedurfte demnach als mit Blick auf § 87 StGB unerheblich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409) keiner Erörterung im Urteil.Die relevierte Aussage bedurfte demnach als mit Blick auf Paragraph 87, StGB unerheblich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409) keiner Erörterung im Urteil.
Eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) liegt somit nicht vor.Eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt somit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E83249 14Os146.06mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00146.06M.0130.000Dokumentnummer
JJT_20070130_OGH0002_0140OS00146_06M0000_000