TE OGH 2007/1/30 14Os141/06a

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Merita H***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 5 U 160/05k des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den (nicht journalisierten) Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 15. September 2006, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Merita H***** und ihres Verteidigers zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Merita H***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 5 U 160/05k des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den (nicht journalisierten) Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 15. September 2006, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Merita H***** und ihres Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der (unjournalisiert im Akt erliegende) Beschluss vom 15. September 2006 verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 68 Abs 3 StPO. Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Bezirksgericht St. Veit/Glan die neuerliche Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Merita H***** unter Beachtung der Bestimmung des § 68 Abs 3 StPO aufgetragen.Der (unjournalisiert im Akt erliegende) Beschluss vom 15. September 2006 verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO. Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Bezirksgericht St. Veit/Glan die neuerliche Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Merita H***** unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 24. November 2004, GZ 5 U 160/04k-20, wurde Merita H***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer „gemäß § 494a StPO" (richtig: § 43 Abs 1 StGB) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die dagegen angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (S 91) zog Merita H***** mit Schriftsatz vom 12. April 2005 zurück (ON 25).Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 24. November 2004, GZ 5 U 160/04k-20, wurde Merita H***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer „gemäß Paragraph 494 a, StPO" (richtig: Paragraph 43, Absatz eins, StGB) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die dagegen angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (S 91) zog Merita H***** mit Schriftsatz vom 12. April 2005 zurück (ON 25).

Erkennender Richter des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan war Dr. Hubert K*****.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. September 2006 (unjournalisiert im Akt) wies dieser Richter den beim genannten Gericht am 29. August 2006 eingebrachten Antrag der Merita H***** auf Wiederaufnahme des (Straf-)Verfahrens (ON 29) ab.

Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 68 Abs 3 StPO ist von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in der selben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war der im vorliegenden Verfahren als erkennender Richter tätig gewesene Richter des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan, Dr. Hubert K*****, von der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Merita H***** ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357, StPO) ausgeschlossen, wer in der selben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war der im vorliegenden Verfahren als erkennender Richter tätig gewesene Richter des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan, Dr. Hubert K*****, von der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Merita H***** ausgeschlossen.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Verstoß gegen § 68 Abs 3 StPO zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat (§ 292 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0107372), bedarf es der Kassation des im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen abweislichen Beschlusses. Demnach wird das Bezirksgericht St. Veit/Glan in gesetzmäßiger Besetzung erneut über den Wiederaufnahmeantrag der Merita H***** zu entscheiden haben.Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Verstoß gegen Paragraph 68, Absatz 3, StPO zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat (Paragraph 292, letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0107372), bedarf es der Kassation des im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen abweislichen Beschlusses. Demnach wird das Bezirksgericht St. Veit/Glan in gesetzmäßiger Besetzung erneut über den Wiederaufnahmeantrag der Merita H***** zu entscheiden haben.

Anmerkung

E83248 14Os141.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00141.06A.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20070130_OGH0002_0140OS00141_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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