TE OGH 2007/1/31 8Nc3/07v

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietrich H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Mag. Dominik Maringer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Harald G*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried, wegen EUR 20.474,20,- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Eisenstadt wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger, der seine Klage beim Landesgericht Wels eingebracht hat, beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Eisenstadt. Er hat seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme von fünf Zeugen begehrt. Zwei dieser Zeugen wohnen im Burgenland, einer in Wien und zwei in Niederösterreich (im Wein- und im Waldviertel). Die Anreise all dieser Personen nach Wels sei mit erheblichen Kosten verbunden, sodass die beantragte Delegierung aus prozessökonomischen Gründen geboten sei.

Der Beklagte, der seine Einvernahme als Partei beantragt hat, und der Nebenintervenient sprachen sich gegen die beantragte Delegierung aus. Durch die Delegierung sei keine wesentliche Kostenersparnis zu erwarten, weil nur zwei Zeugen im Burgenland wohnhaft seien. Für die anderen Zeugen wäre die Anreise nach Eisenstadt nicht wesentlich kürzer bzw billiger, als nach Wels. Zudem müssten Beklagter und Nebenintervenient sowie ihre Vertreter im Fall der Delegierung nach Eisenstadt fahren.

Das Vorlagegericht sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Die vom Kläger geführten Zeugen wohnten nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Eisenstadt, sodass auch sie einen nicht unwesentlichen Anreiseweg zum Landesgericht Eisenstadt hätten. Örtlich am günstigsten läge das Landesgericht Korneuburg oder auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Dorthin wolle der Kläger aber keine Delegierung.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung eines anderen Gerichtes soll die Ausnahme bilden. Eine großzügige Handhabung der Delegierungsbestimmungen würde im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Kann die Frage der Zuständigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden - etwa auch dann, wenn sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtszuständigkeit an einem bestimmten Ort ergibt - und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so muss es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben (RIS-Justiz RS0046589; 6 Nc 1/06h; 8 Nc 11/06v uva).

Wie das Vorlagegericht richtig ausgeführt hat, erweist sich im Sinne dieser Rechtslage die Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt nicht als eindeutig im Interesse beider Parteien. Es trifft wohl zu, dass für zwei der beantragten Zeugen der Weg nach Eisenstadt eindeutig kürzer ist, als jener nach Wels. Bei den anderen Zeugen hält sich die mit der begehrten Delegierung verbundene Zeit- und Kostenersparnis jedoch in Grenzen, zumal auch sie beträchtliche Wegstrecken nach Eisenstadt zurücklegen müssen. Insgesamt reichen die mit der beantragten Delegierung verbundenen Vorteile daher nicht aus, um dem Antrag gegen den Willen des Beklagten und des auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten - beide hätten im Fall der Delegierung einen ungleich weiteren Anfahrtsweg - stattzugeben.

Anmerkung

E83233 8Nc3.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080NC00003.07V.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20070131_OGH0002_0080NC00003_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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