Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Franz S*****, Masseverwalter Dr. Reinhard Kraler Rechtsanwälte GmbH, 9900 Lienz, Johannesplatz 4, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Oktober 2006, GZ 1 R 220/06x-61, womit über Rekurs des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5. September 2006, GZ 19 S 75/05k-57, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht genehmigte mit Beschluss einen vom Masseverwalter abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend Waldgrundstücke. Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva).Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva).
Anmerkung
E83400 8Ob1.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00001.07S.0131.000Dokumentnummer
JJT_20070131_OGH0002_0080OB00001_07S0000_000