Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) P***** GmbH, ***** (AZ 4 C 137/05k), und 2.) Leopold S***** (AZ 4 C 138/05g), beide vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in Wien, wider die jeweils beklagte Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 48.424,56 EUR), hilfsweise Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO; Streitwert 72.672,83 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 5. September 2006, GZ 21 R 355/06p-30, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 24. Mai 2006, GZ 4 C 137/05k, 138/05g-20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses ON 22, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) P***** GmbH, ***** (AZ 4 C 137/05k), und 2.) Leopold S***** (AZ 4 C 138/05g), beide vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in Wien, wider die jeweils beklagte Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO; Streitwert 48.424,56 EUR), hilfsweise Unzulässigkeit der Exekution (Paragraph 36, EO; Streitwert 72.672,83 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 5. September 2006, GZ 21 R 355/06p-30, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 24. Mai 2006, GZ 4 C 137/05k, 138/05g-20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses ON 22, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die 2. Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen und ihr Antrag auf Zuspruch von Kosten für ihre 1. Revisionsbeantwortung vom 21. November 2006 abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die 2. Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen und ihr Antrag auf Zuspruch von Kosten für ihre 1. Revisionsbeantwortung vom 21. November 2006 abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
a) Entgegen der von den klagenden Parteien vertretenen Ansicht steht die Entscheidung zweiter Instanz im Einklang mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs.
Wie sie selbst einräumen, ergingen gegen beide nun klagenden Parteien getrennte Versäumungsurteile verschiedener Gerichtshöfe über denselben Betrag ohne Hinweis auf eine Solidarhaftung, aber auch - wie sich aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt - ohne Hinweis auf eine sonstige Beschränkung der Zahlungspflicht auf bloß einen Teil der jeweils der beklagten Bank zugesprochenen Summe. Die (in der Lehre gebilligte) Rsp, bei nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand erfolgter Verurteilung mehrerer Schuldner in einem Exekutionstitel könne jeweils nur auf den auf einen Kopfteil derselben entfallenden Betrag Exekution geführt werden, ist als Folge eines zwingenden Umkehrschlusses auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil eben gegen die klagenden Parteien gesonderte Urteile vollstreckt werden (EvBl 1964/451; 3 Ob 66/76; RIS-Justiz RS0000451; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 7 Rz 16; ebenso offenbar Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 54). Eine erhebliche Rechtsfrage ist daher insoweit nicht zu beantworten. Die nach dem Aktenstand ohnehin bloß theoretische Gefahr einer Vollstreckung über den geschuldeten Gesamtbetrag hinaus wurde in der Klage nicht als Oppositionsgrund nach § 35 Abs 1 EO geltend gemacht; ihre Berücksichtigung müsste daher jedenfalls an der Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO scheitern.Wie sie selbst einräumen, ergingen gegen beide nun klagenden Parteien getrennte Versäumungsurteile verschiedener Gerichtshöfe über denselben Betrag ohne Hinweis auf eine Solidarhaftung, aber auch - wie sich aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt - ohne Hinweis auf eine sonstige Beschränkung der Zahlungspflicht auf bloß einen Teil der jeweils der beklagten Bank zugesprochenen Summe. Die (in der Lehre gebilligte) Rsp, bei nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand erfolgter Verurteilung mehrerer Schuldner in einem Exekutionstitel könne jeweils nur auf den auf einen Kopfteil derselben entfallenden Betrag Exekution geführt werden, ist als Folge eines zwingenden Umkehrschlusses auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil eben gegen die klagenden Parteien gesonderte Urteile vollstreckt werden (EvBl 1964/451; 3 Ob 66/76; RIS-Justiz RS0000451; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 7, Rz 16; ebenso offenbar Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 54). Eine erhebliche Rechtsfrage ist daher insoweit nicht zu beantworten. Die nach dem Aktenstand ohnehin bloß theoretische Gefahr einer Vollstreckung über den geschuldeten Gesamtbetrag hinaus wurde in der Klage nicht als Oppositionsgrund nach Paragraph 35, Absatz eins, EO geltend gemacht; ihre Berücksichtigung müsste daher jedenfalls an der Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO scheitern.
Auch im Zusammenhang mit den hilfsweise gestellten Impugnationsklagebegehren werden erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht angesprochen. Die in der Revision zitierten Entscheidungen betreffen, wie die Rechtsmittelwerber selbst anführen, auf Parteienvereinbarung beruhende Exekutionstitel, nämlich einen Vergleich und einen vollstreckbaren Notariatsakt, weshalb die Fälle mit dem vorliegenden (Vollstreckung von Versäumungsurteilen, denen in der Regel keine Vereinbarungen zugrunde liegen) nicht vergleichbar sind. Ihre Klagebehauptung, die beklagte Partei habe zumindest vorläufig auf die Vollstreckung der beiden Titel verzichtet, konnten die klagenden Parteien nicht unter Beweis stellen.Auch im Zusammenhang mit den hilfsweise gestellten Impugnationsklagebegehren werden erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht angesprochen. Die in der Revision zitierten Entscheidungen betreffen, wie die Rechtsmittelwerber selbst anführen, auf Parteienvereinbarung beruhende Exekutionstitel, nämlich einen Vergleich und einen vollstreckbaren Notariatsakt, weshalb die Fälle mit dem vorliegenden (Vollstreckung von Versäumungsurteilen, denen in der Regel keine Vereinbarungen zugrunde liegen) nicht vergleichbar sind. Ihre Klagebehauptung, die beklagte Partei habe zumindest vorläufig auf die Vollstreckung der beiden Titel verzichtet, konnten die klagenden Parteien nicht unter Beweis stellen.
b) Ebenso wie mehrere Rechtsmittel einer Partei gegen eine gerichtliche Entscheidung verletzen auch mehrere Rechtsmittelbeantwortungen des Rechtsmittelgegners den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (Zechner in Fasching/Konecny² § 505 ZPO Rz 4 und 6, je mwN), was die nach schon (der Sache nach) unter dem Titel „Zurückweisungsantrag" erstatteten 2. Revisionsbeantwortung der beklagten Partei unzulässig macht. Sie ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung in Ansehung der 1. Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO.b) Ebenso wie mehrere Rechtsmittel einer Partei gegen eine gerichtliche Entscheidung verletzen auch mehrere Rechtsmittelbeantwortungen des Rechtsmittelgegners den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 505, ZPO Rz 4 und 6, je mwN), was die nach schon (der Sache nach) unter dem Titel „Zurückweisungsantrag" erstatteten 2. Revisionsbeantwortung der beklagten Partei unzulässig macht. Sie ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung in Ansehung der 1. Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E83206 3Ob255.06fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00255.06F.0131.000Dokumentnummer
JJT_20070131_OGH0002_0030OB00255_06F0000_000