TE OGH 2007/1/31 8ObA2/07p

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helwig Aubauer und KR Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karin B*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei Hochschule L*****, vertreten durch Pitschmann und Santner Anwaltpartnerschaft in Feldkirch, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2006, GZ 15 Ra 98/06h-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, die bei einem Arbeitgeber in Liechtenstein beschäftigt war und auf deren Arbeitsverhältnis unstrittig liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangt, begehrt die Ausstellung eines in bestimmten Punkten abgeänderten Arbeitszeugnisses.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts für die Frage der Rechtserheblichkeit nach § 528 Abs 1 ZPO (vgl § 502 Abs 1 ZPO) ohne Bedeutung, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen. Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042940, RS0042948; 2 Ob 39/02b). Dies vermag die Revision aber nicht darzustellen. Soweit die Klägerin releviert, dass eine liechtensteinische Rechtsprechung nicht vorliege, ist sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Im übrigen hat sich die Klägerin selbst darauf gestützt, dass es sich bei der liechtensteinischen Regelung um die Rezeption einer schweizer Bestimmung handle (vgl AS 75), zu der umfangreiche Lehre und auch Rechtsprechung vorliegt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts für die Frage der Rechtserheblichkeit nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vergleiche Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) ohne Bedeutung, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen. Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042940, RS0042948; 2 Ob 39/02b). Dies vermag die Revision aber nicht darzustellen. Soweit die Klägerin releviert, dass eine liechtensteinische Rechtsprechung nicht vorliege, ist sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Im übrigen hat sich die Klägerin selbst darauf gestützt, dass es sich bei der liechtensteinischen Regelung um die Rezeption einer schweizer Bestimmung handle vergleiche AS 75), zu der umfangreiche Lehre und auch Rechtsprechung vorliegt.

Unzutreffend ist es auch, wenn die Klägerin releviert, dass das Berufungsgericht auf Teile ihrer Berufung (zur Beendigungsart) gar nicht eingegangen wäre, weil sich das Berufungsgericht auch damit ausführlich auseinandergesetzt hat (inbes S 26f des Berufungsurteils).

Den Ausführungen der Klägerin zur Freizügigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht (Art 39 EGV), die letztlich darin gipfeln, dass sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses habe, das den „Mindeststandards" des EU- und EWR-Rechts für Arbeitszeugnisse entspreche, ist schon entgegenzuhalten, dass dahingehende Standards in einer konkret hier anzuwendenden Form nicht erlassen wurden. Die Arbeitgeber in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten müssen also bei ihrer Einschätzung der Arbeitszeugnisse aus anderen Staaten, die jeweils anzuwendenden nationalen Rechtsordnungen zugrunde legen. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObA 217/00w verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung auf die Auslegung der in Österreich geltenden Bestimmungen für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses bezog (§§ 1163 ABGB, 39 AngG), die hier nicht anzuwenden sind. Die von der Klägerin auch herangezogene Richtlinie 76/207EWG dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Ein Vorbringen zu einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung wurde weder erstattet, noch finden sich Anhaltspunkte dafür. Im Übrigen hat auch die dazu ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rs C-185/97 Coote nur eine Verpflichtung zur Einrichtung eines gerichtlichen Rechtsschutzes ausgesprochen, nicht aber eines bestimmten Inhaltes von Arbeitszeugnissen.Den Ausführungen der Klägerin zur Freizügigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 39, EGV), die letztlich darin gipfeln, dass sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses habe, das den „Mindeststandards" des EU- und EWR-Rechts für Arbeitszeugnisse entspreche, ist schon entgegenzuhalten, dass dahingehende Standards in einer konkret hier anzuwendenden Form nicht erlassen wurden. Die Arbeitgeber in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten müssen also bei ihrer Einschätzung der Arbeitszeugnisse aus anderen Staaten, die jeweils anzuwendenden nationalen Rechtsordnungen zugrunde legen. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObA 217/00w verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung auf die Auslegung der in Österreich geltenden Bestimmungen für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses bezog (Paragraphen 1163, ABGB, 39 AngG), die hier nicht anzuwenden sind. Die von der Klägerin auch herangezogene Richtlinie 76/207EWG dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Ein Vorbringen zu einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung wurde weder erstattet, noch finden sich Anhaltspunkte dafür. Im Übrigen hat auch die dazu ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rs C-185/97 Coote nur eine Verpflichtung zur Einrichtung eines gerichtlichen Rechtsschutzes ausgesprochen, nicht aber eines bestimmten Inhaltes von Arbeitszeugnissen.

Jedenfalls vermögen die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dazustellen.Jedenfalls vermögen die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dazustellen.

Anmerkung

E83316 8ObA2.07p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5826/3/2007 = Arb 12.653 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00002.07P.0131.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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