TE OGH 2007/1/31 3Ob10/07b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Cara R*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Roman R*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. August 2006, GZ 23 R 59/06y-759a, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 26. Mai 2006, GZ 3 P 76/99w-699, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Vollzugsmaßnahme iSd § 110 Abs 2 AußStrG zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (vgl 8 Ob 129/01f zur Rechtslage des AußStrG 1854). Solche werden vom Vater, der Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter zur Durchsetzung seines Rechts nach § 148 ABGB begehrte, hier nicht dargelegt.Die Frage, ob eine Vollzugsmaßnahme iSd Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu vergleiche 8 Ob 129/01f zur Rechtslage des AußStrG 1854). Solche werden vom Vater, der Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter zur Durchsetzung seines Rechts nach Paragraph 148, ABGB begehrte, hier nicht dargelegt.

Davon, dass die „Untergerichte" der Mutter zubilligen würden, die gerichtliche Besuchsrechtsregelung nach Gutdünken abzuändern bzw. Besuchstermine infolge von Kurzurlauben entfallen zu lassen, kann nach den dazu erfolgten Ausführungen der zweiten Instanz keine Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 73 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 73, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E83205 3Ob10.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00010.07B.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20070131_OGH0002_0030OB00010_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten