TE OGH 2007/1/31 8Ob127/06v

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Philipp S*****, geboren am 7. Februar 1997, und der mj. Viktoria S*****, geboren am 9. August 2000, beide vertreten durch die Mutter Tanja Michaela S*****, diese vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Unterhalt über den Revisionsrekurs des Vaters Joachim S*****, p.A. Fa. *****, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. Juli 2006, GZ 4 R 211/06f-48, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der Antragsteller wurde mit Urteil vom 7. 10. 2004 geschieden und in der Folge die Obsorge für die Minderjährigen der Kindesmutter übertragen.

Die Antragsteller wohnen mit ihrer Mutter im vormaligen Ehewohnhaus, welches im Alleineigentum des Vaters steht. Dieser trägt sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit genanntem Haus anfallen. Aufgrund des Unterhaltsfestsetzungsantrages der Minderjährigen verpflichtete das Erstgericht den Kindesvater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von EUR 465,- für den mj. Philipp und von EUR 336,- für die mj. Viktoria hinsichtlich des Zeitraumes 1. 2. 2004 bis 28. 2. 2005, ab dem 1. 3. 2005 zur Zahlung von EUR 470,- für seinen Sohn und EUR 342,- für seine Tochter; ab dem 1. 10. 2005 wurde der Vater bis auf weiteres zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von EUR 481,- für den mj. Philipp sowie von EUR 353,- für die mj. Viktoria verpflichtet. Bei der Ermittlung der Unterhaltsbeträge wurden die vom Vater getragenen Kosten für die Wohnungsbenützung - etwa Betriebskosten, Gas und Heizung, Fernsehgebühren - berücksichtigt, die für das Haus geleisteten Kreditraten jedoch ausgeklammert.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Kindesvaters nicht Folge. Es erklärte jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, und zwar zu der vom Obersten Gerichtshof bereits in seiner zu 1 Ob 123/04a ergangenen Entscheidung für prüfenswert erachteten, jedoch unbeantwortet gebliebenen Frage, ob und inwieweit der vorliegende und gedeckt erscheinende Umstand, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil seinen von ihm getrennt lebenden Kindern und deren Mutter das in seinem Alleineigentum stehende Wohnhaus zur (unentgeltlichen) Benützung überlässt, aufgrund der damit für die Unterhaltsberechtigten jedenfalls einhergehenden Ersparung von Aufwendungen zur Finanzierung einer anderen Wohnunterkunft, zu einer den Lebensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Reduktion des Geldunterhaltsanspruches (auch) von Kindern zu führen hat. Entgegen diesem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (vgl § 71 Abs 1 AußStrG) ist der Revisionsrekurs mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 61 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Kindesvaters nicht Folge. Es erklärte jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, und zwar zu der vom Obersten Gerichtshof bereits in seiner zu 1 Ob 123/04a ergangenen Entscheidung für prüfenswert erachteten, jedoch unbeantwortet gebliebenen Frage, ob und inwieweit der vorliegende und gedeckt erscheinende Umstand, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil seinen von ihm getrennt lebenden Kindern und deren Mutter das in seinem Alleineigentum stehende Wohnhaus zur (unentgeltlichen) Benützung überlässt, aufgrund der damit für die Unterhaltsberechtigten jedenfalls einhergehenden Ersparung von Aufwendungen zur Finanzierung einer anderen Wohnunterkunft, zu einer den Lebensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Reduktion des Geldunterhaltsanspruches (auch) von Kindern zu führen hat. Entgegen diesem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) ist der Revisionsrekurs mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zu dem Einwand, dass auch eine Berücksichtigung eines Betrages von EUR 2.500 an „Instandhaltungskosten" zu erfolgen hätte, ist vorweg schon darauf zu verweisen, dass das Rekursgericht insoweit unbekämpft davon ausgegangen ist, dass es an einer ausreichenden Aufschlüsselung dieses Betrages mangle.

Der Revisionsrekurs macht sonst im Wesentlichen geltend, dass die vom Vater geleisteten Kreditraten in voller Höhe oder allenfalls in Höhe eines fiktiven Mietzinses als die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindernd zu berücksichtigen wären und stützt sich dabei vor allem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 123/04a. Diese erging allerdings zur Bestimmung des Ehegattenunterhalts. Hinsichtlich der begehrten Anrechnung eines „fiktiven Mietszinses" ist dem Obersten Gerichtshof aber schon deshalb ein näheres Eingehen darauf verwehrt, weil es sich dabei um ein unbeachtliche Neuerung handelt. Der Rechtsmittelwerber hat ein dahingehendes konkretes Vorbringen bisher nicht erstattet (Fucik/Kloiber AußerStrG 2005 § 66 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0119918).Der Revisionsrekurs macht sonst im Wesentlichen geltend, dass die vom Vater geleisteten Kreditraten in voller Höhe oder allenfalls in Höhe eines fiktiven Mietzinses als die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindernd zu berücksichtigen wären und stützt sich dabei vor allem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 123/04a. Diese erging allerdings zur Bestimmung des Ehegattenunterhalts. Hinsichtlich der begehrten Anrechnung eines „fiktiven Mietszinses" ist dem Obersten Gerichtshof aber schon deshalb ein näheres Eingehen darauf verwehrt, weil es sich dabei um ein unbeachtliche Neuerung handelt. Der Rechtsmittelwerber hat ein dahingehendes konkretes Vorbringen bisher nicht erstattet (Fucik/Kloiber AußerStrG 2005 Paragraph 66, Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0119918).

Damit mangelt es aber an den Voraussetzungen für eine nähere Auseinandersetzung mit der fallweise in der Rechtsprechung - jedoch zumeist in anderen Sachverhaltskonstellationen - vertretenen Ansicht, dass die Anrechnung eines „fiktiven Mietzinses" beim Kindesunterhalt nicht von vornherein als von der Beurteilung als anrechenbarer Naturalunterhalt ausgeschlossen angesehen werden kann, das Ausmaß der Anrechnung jedoch grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles ist (4 Ob 41/05s, 7 Ob 95/05d; 4 Ob 142/06w RIS-Justiz RS0053263; hingegen 7 Ob 191/05x zur auf § 97 ABGB gestützte Differenzierung; ebenso 2 Ob 264/04v, ähnlich 2 Ob 220/04y oder 2 Ob 128/04v; allgemein dazu, dass die Rückzahlungsraten zwar bei der unterhaltsberechtigten Ehegattin zur berücksichtigen sein könnten RIS-Justiz RS0009578 mwN etwa 7 Ob 191/05x, nicht aber bei den Kindern, die bei ihrer Mutter wohnen, die gerade durch die Betreuung in ihrem Haushalt ihre Unterhaltspflicht erfüllt RIS-Justiz RS0009551, RIS-Justiz RS0047457 mwN etwa 8 Ob 162/00g, sondern nur unter vom Unterhaltsverpflichteten zur behauptenden besonderen Umständen zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage führen kann - OGH 1 Ob 194/04t). Nähere Ausführungen zu einer Minderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und zu der entgegenstehenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes finden sich im Revisionsrekurs nicht (vgl RIS-Justiz RS007202 mwN; RIS-Justiz RS0079451 mwN insbes OGH 4 Ob 132/02v). Vorliegendenfalls wird sich überdies auch erst nach Beendigung des anhängigen Aufteilungsverfahrens das rechtliche Schicksal des im Alleineigentum des Vaters stehenden Wohnhauses entscheiden; derzeit handelt es sich weiterhin um dessen Eigentum, weshalb Kreditrückzahlungen als vermögensbildende Investition anzusehen sind.Damit mangelt es aber an den Voraussetzungen für eine nähere Auseinandersetzung mit der fallweise in der Rechtsprechung - jedoch zumeist in anderen Sachverhaltskonstellationen - vertretenen Ansicht, dass die Anrechnung eines „fiktiven Mietzinses" beim Kindesunterhalt nicht von vornherein als von der Beurteilung als anrechenbarer Naturalunterhalt ausgeschlossen angesehen werden kann, das Ausmaß der Anrechnung jedoch grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles ist (4 Ob 41/05s, 7 Ob 95/05d; 4 Ob 142/06w RIS-Justiz RS0053263; hingegen 7 Ob 191/05x zur auf Paragraph 97, ABGB gestützte Differenzierung; ebenso 2 Ob 264/04v, ähnlich 2 Ob 220/04y oder 2 Ob 128/04v; allgemein dazu, dass die Rückzahlungsraten zwar bei der unterhaltsberechtigten Ehegattin zur berücksichtigen sein könnten RIS-Justiz RS0009578 mwN etwa 7 Ob 191/05x, nicht aber bei den Kindern, die bei ihrer Mutter wohnen, die gerade durch die Betreuung in ihrem Haushalt ihre Unterhaltspflicht erfüllt RIS-Justiz RS0009551, RIS-Justiz RS0047457 mwN etwa 8 Ob 162/00g, sondern nur unter vom Unterhaltsverpflichteten zur behauptenden besonderen Umständen zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage führen kann - OGH 1 Ob 194/04t). Nähere Ausführungen zu einer Minderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und zu der entgegenstehenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes finden sich im Revisionsrekurs nicht vergleiche RIS-Justiz RS007202 mwN; RIS-Justiz RS0079451 mwN insbes OGH 4 Ob 132/02v). Vorliegendenfalls wird sich überdies auch erst nach Beendigung des anhängigen Aufteilungsverfahrens das rechtliche Schicksal des im Alleineigentum des Vaters stehenden Wohnhauses entscheiden; derzeit handelt es sich weiterhin um dessen Eigentum, weshalb Kreditrückzahlungen als vermögensbildende Investition anzusehen sind.

Im Ergebnis stellt der Revisionsrekurs ausgehend von dem Vorbringen in den Vorinstanzen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0053263 mwN zuletzt etwa 7 Ob 178/06m).Im Ergebnis stellt der Revisionsrekurs ausgehend von dem Vorbringen in den Vorinstanzen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar (RIS-Justiz RS0053263 mwN zuletzt etwa 7 Ob 178/06m).

Anmerkung

E83306 8Ob127.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00127.06V.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20070131_OGH0002_0080OB00127_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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