Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Kreuzberger-Stranimaier-Köstner OEG in Bischofshofen, wegen EUR 135.853,71 sA, Erbringung von Leistungen (Streitwert: EUR 50.000) und Feststellung (Streitwert: EUR 7.267,28; Gesamtstreitwert EUR 193.120,99) über den Revisionsrekurs der „K***** GmbH & Co KG, nunmehr K***** GmbH", gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10. März 2006, GZ 4 R 52/06d-26, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Februar 2006, GZ 10 Cg 17/02m-22, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der als „außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beklagte Kommanditgesellschaft stellte den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung in „K***** GmbH", weil der Betrieb der Kommanditgesellschaft in deren Komplementärgesellschaft eingebracht worden sei.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung ab.
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss in Punkt 1 den Rekurs der K***** GmbH mangels Verfahrensbeteiligung zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteige und der „Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig" sei. In Punkt 2 gab es dem Rekurs der beklagten KG nicht Folge und sprach insoweit aus, dass der Revisionsrekurs im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss in Punkt 1 den Rekurs der K***** GmbH mangels Verfahrensbeteiligung zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteige und der „Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig" sei. In Punkt 2 gab es dem Rekurs der beklagten KG nicht Folge und sprach insoweit aus, dass der Revisionsrekurs im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der „K***** GmbH & Co KG, nunmehr K***** GmbH" mit einem Abänderungsantrag dahin, dass dem Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung stattgegeben werde, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich der Beklagten jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der K***** GmbH mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung. Es liegt also eine vollbestätigende Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also bei Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. Die Lösung der Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung bewirkt aber keine Verweigerung des Zugangs zu Gericht (8 Ob 63/03b, 1 Ob 117/03t; RIS-Justiz RS0099940).Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung. Es liegt also eine vollbestätigende Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also bei Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. Die Lösung der Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung bewirkt aber keine Verweigerung des Zugangs zu Gericht (8 Ob 63/03b, 1 Ob 117/03t; RIS-Justiz RS0099940).
Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne dass die Entscheidungen der Vorinstanzen materiell geprüft werden könnten.
Ist aber Partei des Verfahrens nach wie vor die in der Klage bezeichnete Kommanditgesellschaft, so hält sich die Entscheidung des Rekursgerichtes im Rahmen der Judikatur, wenn es den Rekurs der GmbH als einer nicht am Verfahren beteiligten Person zurückweist (vgl 5 Ob 2087/96i).Ist aber Partei des Verfahrens nach wie vor die in der Klage bezeichnete Kommanditgesellschaft, so hält sich die Entscheidung des Rekursgerichtes im Rahmen der Judikatur, wenn es den Rekurs der GmbH als einer nicht am Verfahren beteiligten Person zurückweist vergleiche 5 Ob 2087/96i).
Anmerkung
E831002Ob90.06hSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.235XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00090.06H.0131.000Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009