TE OGH 2007/1/31 8Ob168/06y

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin S*****, wider die Antragsgegnerin „S***** GmbH, ***** vertreten durch den Generalbevollmächtigten Dr. jur. F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 9. November 2006, GZ 3 R 177/06h, 3 R 179/06b-70, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung der Rekurszulässigkeit, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also eine Willenserklärung des Gerichtes darstellt, mit dem es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer solchen Entscheidung, dann ist diese Vorgangsweise unabhängig von ihrer Bezeichnung nicht mit Rekurs bekämpfbar (RIS-Justiz RS0106917; SZ 2002/155). Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Rekursgerichtes, der an eine Behörde gerichteten amtswegigen (§ 173 Abs 5 KO) Anfrage des Erstgerichtes fehle der Charakter einer gerichtlichen Entscheidung, steht mit dieser auch im Konkurseröffnungsverfahren anwendbaren (§ 171 KO) Rechtsprechung im Einklang (siehe auch RIS-Justiz RS0006226).Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung der Rekurszulässigkeit, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also eine Willenserklärung des Gerichtes darstellt, mit dem es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer solchen Entscheidung, dann ist diese Vorgangsweise unabhängig von ihrer Bezeichnung nicht mit Rekurs bekämpfbar (RIS-Justiz RS0106917; SZ 2002/155). Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Rekursgerichtes, der an eine Behörde gerichteten amtswegigen (Paragraph 173, Absatz 5, KO) Anfrage des Erstgerichtes fehle der Charakter einer gerichtlichen Entscheidung, steht mit dieser auch im Konkurseröffnungsverfahren anwendbaren (Paragraph 171, KO) Rechtsprechung im Einklang (siehe auch RIS-Justiz RS0006226).

Anmerkung

E83236 8Ob168.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00168.06Y.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20070131_OGH0002_0080OB00168_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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