Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter KR Ernst Boran und Dr. Helwig Aubauer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Hildebert M*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 14.459,72 sA Insolvenzausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2006, GZ 8 Rs 69/06k-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben das dem Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag, sondern als freien Dienstvertrag beurteilt. Der Arbeitsvertrag iSd § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert (SZ 57/159; SZ 60/220; Arb 11.293; Arb 11.086; Arb 11.625; ecolex 1999, 790 uva). Für den Arbeitsvertrag ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers wesentlich (Arb 11.625; ecolex 1999, 790). Der „freie" Dienstvertrag unterscheidet sich vom „echten" Dienstvertrag durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, also durch die Möglichkeit den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern (DRdA 1990, 353 [Runggaldier]; DRdA 1992 [Wachter]; Arb 11.586; 8 ObA 95/01f; Arb 11.409 ua). Für die „persönliche Abhängigkeit" kommt es vornehmlich auf die praktische Handhabung des Vertragsverhältnisses an (Arb 11.580; RdW 1999, 673) und nicht auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages (Arb 11.625).Die Vorinstanzen haben das dem Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag, sondern als freien Dienstvertrag beurteilt. Der Arbeitsvertrag iSd Paragraph 1151, ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert (SZ 57/159; SZ 60/220; Arb 11.293; Arb 11.086; Arb 11.625; ecolex 1999, 790 uva). Für den Arbeitsvertrag ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers wesentlich (Arb 11.625; ecolex 1999, 790). Der „freie" Dienstvertrag unterscheidet sich vom „echten" Dienstvertrag durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, also durch die Möglichkeit den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern (DRdA 1990, 353 [Runggaldier]; DRdA 1992 [Wachter]; Arb 11.586; 8 ObA 95/01f; Arb 11.409 ua). Für die „persönliche Abhängigkeit" kommt es vornehmlich auf die praktische Handhabung des Vertragsverhältnisses an (Arb 11.580; RdW 1999, 673) und nicht auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages (Arb 11.625).
Mit seinen Ausführungen - soweit sie nicht ohnehin unbeachtlich sind, weil der Rechtsmittelwerber nicht von den Feststellungen, sondern vom Wunschsachverhalt ausgeht - zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Anmeldung zur Sozialversicherung kann lediglich als Indiz für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses beurteilt werden (Arb 11.293 uva), das die Vorinstanzen hier in vertretbarer Weise aufgrund des Überwiegens der Merkmale eines freien Dienstvertrags nicht angenommen haben (hier eine Teilzeittätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer).Mit seinen Ausführungen - soweit sie nicht ohnehin unbeachtlich sind, weil der Rechtsmittelwerber nicht von den Feststellungen, sondern vom Wunschsachverhalt ausgeht - zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Anmeldung zur Sozialversicherung kann lediglich als Indiz für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses beurteilt werden (Arb 11.293 uva), das die Vorinstanzen hier in vertretbarer Weise aufgrund des Überwiegens der Merkmale eines freien Dienstvertrags nicht angenommen haben (hier eine Teilzeittätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer).
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E83321 8ObS2.07pSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in infas 2007,96/A38 - infas 2007 A38 = ARD 5821/5/2007 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBS00002.07P.0131.000Dokumentnummer
JJT_20070131_OGH0002_008OBS00002_07P0000_000