Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1.) Ljubica F*****, als Wahlkind, 2.) Mara F*****, und 3.) Mijo F*****, als Wahleltern, *****, alle vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2006, GZ 43 R 627/06h-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 15. September 2006, GZ 25 Fam 11/06i-5, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit ihrem Antrag begehrten eine am 28. September 1984 geborene kroatische Staatsangehörige als Wahlkind sowie eine am 3. September 1964 geborene österreichische Staatsbürgerin und ein mit ihr verheirateter, am 25. Juni 1962 geborener kroatischer Staatsangehöriger als Wahleltern den zwischen ihnen geschlossenen Adoptionsvertrag zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Annahme an Kindes statt richte sich gemäß § 26 IPRG idgF bei eigenberechtigten Wahlkindern auch nach deren Personalstatut. Nach kroatischem Recht sei die Adoption der volljährigen Erstantragstellerin nicht zulässig. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach § 26 IPRG sei eine Erwachsenenadoption in Österreich nur noch dann möglich, wenn diese auch nach dem anzuwendenden fremden Recht zulässig sei. Das kroatische Recht (Familiengesetz vom 14. Juli 2003, Nr 116/03, 17/04, 136/04; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kroatien, 62) sehe aber keine Adoption Erwachsener vor. Auch aus dem kroatischen Kollisionsrecht lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, weil die Voraussetzungen der Begründung der Annahme an Kindesstatt, wie auch im österreichischen IPR, nach dem Personalstatut sowohl des Annehmenden als auch des Angenommenen zu beurteilen seien.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Annahme an Kindes statt richte sich gemäß Paragraph 26, IPRG idgF bei eigenberechtigten Wahlkindern auch nach deren Personalstatut. Nach kroatischem Recht sei die Adoption der volljährigen Erstantragstellerin nicht zulässig. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Paragraph 26, IPRG sei eine Erwachsenenadoption in Österreich nur noch dann möglich, wenn diese auch nach dem anzuwendenden fremden Recht zulässig sei. Das kroatische Recht (Familiengesetz vom 14. Juli 2003, Nr 116/03, 17/04, 136/04; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kroatien, 62) sehe aber keine Adoption Erwachsener vor. Auch aus dem kroatischen Kollisionsrecht lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, weil die Voraussetzungen der Begründung der Annahme an Kindesstatt, wie auch im österreichischen IPR, nach dem Personalstatut sowohl des Annehmenden als auch des Angenommenen zu beurteilen seien.
Der außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 26 Abs 1 erster Satz IPRG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004, Art IV § 2 Abs 1 FamErbRÄG 2004 BGBl I 2004/58) sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt ... nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Demnach ist in Österreich eine Erwachsenenadoption - im vorliegenden Fall war das Wahlkind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits volljährig - über die Adoption dann nicht zulässig, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht vorsieht. Die Personalstatute aller an der Adoption beteiligten Personen kommen nämlich kumulativ zur Anwendung (7 Ob 2/05b = SZ 2005/11 u.a.; RIS-Justiz RS0119783; Verschraegen in Rummel³ § 26 IPRG Rz 16). Lässt aber das kroatische Heimatrecht des Wahlkindes (wie auch des Wahlvaters) die beantragte Adoption nicht zu, weil nach § 132 Abs 1 des kroatischen Familiengesetzes vom 14. Juli 2003 die Annahme eines Kindes (nur) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes begründet werden kann, was die Revisionsrekurswerber gar nicht bestreiten, steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang mit dieser Rsp des Obersten Gerichtshofs.Nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz IPRG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004, Art römisch IV Paragraph 2, Absatz eins, FamErbRÄG 2004 BGBl römisch eins 2004/58) sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt ... nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Demnach ist in Österreich eine Erwachsenenadoption - im vorliegenden Fall war das Wahlkind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits volljährig - über die Adoption dann nicht zulässig, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht vorsieht. Die Personalstatute aller an der Adoption beteiligten Personen kommen nämlich kumulativ zur Anwendung (7 Ob 2/05b = SZ 2005/11 u.a.; RIS-Justiz RS0119783; Verschraegen in Rummel³ Paragraph 26, IPRG Rz 16). Lässt aber das kroatische Heimatrecht des Wahlkindes (wie auch des Wahlvaters) die beantragte Adoption nicht zu, weil nach Paragraph 132, Absatz eins, des kroatischen Familiengesetzes vom 14. Juli 2003 die Annahme eines Kindes (nur) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes begründet werden kann, was die Revisionsrekurswerber gar nicht bestreiten, steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang mit dieser Rsp des Obersten Gerichtshofs.
Auch mit dem von den Revisionsrekurswerbern ins Treffen geführten Argument, das kroatische Recht ordne in Art 45 Abs 2 des Gesetzes über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15. Juli 1982 eine Rückverweisung ins österreichische [Sach-]Recht an, sodass nur dieses zur Anwendung komme, wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, dass dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion bei der Anwendung fremden Rechts zukommt, betrifft Art 45 leg.cit. (abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kroatien, 40) wie § 26 Abs 2 öIPRG die hier nicht zu beurteilende Frage der Wirkungen der Annahme an Kindesstatt. Die maßgebende Kollisionsnorm für die Voraussetzungen der Begründung [und der Beendigung] der Annahme als Kind ist dagegen Art 44 leg.cit. (aaO). Nach dessen Abs 2 und 3 sind wie nach dem IPRG, falls der Annehmende und der Angenommene Staatsangehörige verschiedener Staaten sind, dafür ebenfalls kumulativ die Rechte beider Staaten maßgebend, deren Staatsangehörige sie sind. Nehmen - wie hier - Ehegatten gemeinsam ein Kind an, so sind die Voraussetzungen der Begründung [und der Beendigung] der Annahme als Kind außer dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Angenommene ist, auch die Rechte der Staaten maßgebend, deren Staatsangehöriger jeder Ehegatte ist.Auch mit dem von den Revisionsrekurswerbern ins Treffen geführten Argument, das kroatische Recht ordne in Artikel 45, Absatz 2, des Gesetzes über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15. Juli 1982 eine Rückverweisung ins österreichische [Sach-]Recht an, sodass nur dieses zur Anwendung komme, wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, dass dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion bei der Anwendung fremden Rechts zukommt, betrifft Artikel 45, leg.cit. (abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kroatien, 40) wie Paragraph 26, Absatz 2, öIPRG die hier nicht zu beurteilende Frage der Wirkungen der Annahme an Kindesstatt. Die maßgebende Kollisionsnorm für die Voraussetzungen der Begründung [und der Beendigung] der Annahme als Kind ist dagegen Artikel 44, leg.cit. (aaO). Nach dessen Absatz 2 und 3 sind wie nach dem IPRG, falls der Annehmende und der Angenommene Staatsangehörige verschiedener Staaten sind, dafür ebenfalls kumulativ die Rechte beider Staaten maßgebend, deren Staatsangehörige sie sind. Nehmen - wie hier - Ehegatten gemeinsam ein Kind an, so sind die Voraussetzungen der Begründung [und der Beendigung] der Annahme als Kind außer dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Angenommene ist, auch die Rechte der Staaten maßgebend, deren Staatsangehöriger jeder Ehegatte ist.
Selbst wenn bei allen Personalstatuten regelmäßig Rück- und Weiterverweisungen (§ 5 IPRG) zu beachten sind (Verschraegen aaO Rz 9) und man daher § 26 Abs 1 erster Satz IPRG als Gesamtverweisung beurteilte - was aber durchaus zweifelhaft ist (vgl. dazu Verschraegen aaO Rz 16, die offenbar Sachnormverweisung annimmt; auch die ErläutRV 471 BlgNR 21. GP, 10 f scheinen von einer solchen auszugehen) -, käme es wegen der kroatischen internationalprivatrechtlichen Norm nur insoweit zur Rückverweisung, als auch nach dem kroatischen Kollisionsrecht neben dessen Sachnormen auch österreichisches Recht anzuwenden wäre (vgl. § 5 Abs 2 IPRG). Auch in diesem Fall bliebe es bei der kumulativen Anwendung beider Sachrechte.Selbst wenn bei allen Personalstatuten regelmäßig Rück- und Weiterverweisungen (Paragraph 5, IPRG) zu beachten sind (Verschraegen aaO Rz 9) und man daher Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz IPRG als Gesamtverweisung beurteilte - was aber durchaus zweifelhaft ist vergleiche dazu Verschraegen aaO Rz 16, die offenbar Sachnormverweisung annimmt; auch die ErläutRV 471 BlgNR 21. GP, 10 f scheinen von einer solchen auszugehen) -, käme es wegen der kroatischen internationalprivatrechtlichen Norm nur insoweit zur Rückverweisung, als auch nach dem kroatischen Kollisionsrecht neben dessen Sachnormen auch österreichisches Recht anzuwenden wäre vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, IPRG). Auch in diesem Fall bliebe es bei der kumulativen Anwendung beider Sachrechte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E833583Ob285.06tSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/266 S 152 - Zak 2007,152 = ZfRV-LS 2007/15 = EFSlg 117.754XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00285.06T.0131.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009