TE OGH 2007/1/31 3Ob2/07a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. K*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Louis D***** Corporation, *****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christoph Rechberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zwangsversteigerung von Liegenschaften, infolge Revisionsrekurses der erstbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2006, GZ 46 R 595/06z, 816/06z-61, womit u. a. der Rekurs der erstbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 14. Juli 2006, GZ 26 E 65/05h-17, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der erstbetreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund von zwei vom Erstgericht für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen eines Londoner Schiedsgerichts wurde der erstbetreibenden Partei ua zur Hereinbringung von in US-Dollar ausgedrückten Kapitalforderungen die Zwangsversteigerung zweier im Grundbuch Währing eingetragener Liegenschaften bewilligt. In den mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2006, AZ 3 Ob 98/06t, beendeten Rechtsmittelverfahren wurde der Exekutionsantrag zur Hereinbringung der US-Dollar-Kapitalforderungen abgewiesen. Bestätigt wurde lediglich die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung von 3.500 GBP sowie von 5.055,36 EUR und Kosten. Die betreibende Gläubigerin hätte schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderungen in Euro vorzunehmen gehabt.Aufgrund von zwei vom Erstgericht für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen eines Londoner Schiedsgerichts wurde der erstbetreibenden Partei ua zur Hereinbringung von in US-Dollar ausgedrückten Kapitalforderungen die Zwangsversteigerung zweier im Grundbuch Währing eingetragener Liegenschaften bewilligt. In den mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2006, AZ 3 Ob 98/06t, beendeten Rechtsmittelverfahren wurde der Exekutionsantrag zur Hereinbringung der US-Dollar-Kapitalforderungen abgewiesen. Bestätigt wurde lediglich die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung von 3.500 GBP sowie von 5.055,36 EUR und Kosten. Die betreibende Gläubigerin hätte schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (Art römisch eins Paragraph 5, Absatz 3, 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderungen in Euro vorzunehmen gehabt.

Dem Zwangsversteigerungsverfahren trat die zweitbetreibende Partei mit ihrem Exekutionsantrag vom 30. Juni 2006 bei (AZ 26 E 52/06y des Bezirksgerichts Döbling). Auch hier bewilligte das Erstgericht nach Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs die (ua) beantragte Exekution durch Zwangsversteigerung durch Beitritt zum anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren zur Hereinbringung von 230.663,83 US-Dollar (P 3. in ON 17).

Dagegen erhoben sowohl die verpflichtete Partei als auch die erstbetreibende Partei Rekurs.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der erstbetreibenden Partei mangels Beteiligtenstellung der Rekurswerberin zurück und gab dem Rekurs der verpflichteten Partei iSd zitierten OGH-Entscheidung dahin Folge, dass der Antrag der zweitbetreibenden Partei auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von 230.663,83 EUR samt Zinsen abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen die Zurückweisung ihres Rekurses richtet sich der Revisionsrekurs der erstbetreibenden Partei mit dem Antrag auf Aufhebung zur meritorischen Behandlung ihres Rekurses durch das Rekursgericht.

Der Revisionsrekurs ist wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer der Rechtsmittelwerberin unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die über den Rekurs der verpflichteten Partei vom Rekursgericht verfügte Abweisung des Exekutionsantrags der zweitbetreibenden Partei erwuchs in Rechtskraft. Damit ist auch der von der erstbetreibenden Partei mit ihrem Rekurs angestrebte Erfolg eingetreten. Sie kann sich daher durch die Zurückweisung ihres Rekurses nicht mehr für beschwert erachten, weil es nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts sein kann, theoretisch gewordene Rechtsfragen zu lösen (SZ 61/6; RIS-Justiz RS0002495).

Es ist allerdings im Hinblick auf die Kostenbestimmung des § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO die sachliche Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses hypothetisch zu prüfen, also die Frage, ob einem Beitrittsgläubiger im Exekutionsverfahren des anderen betreibenden Gläubigers Beteiligtenstellung und damit Antragsberechtigung zukommt. Die Frage ist iSd vom Rekursgericht zitierten Rsp im Einklang mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung zu verneinen:Es ist allerdings im Hinblick auf die Kostenbestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO die sachliche Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses hypothetisch zu prüfen, also die Frage, ob einem Beitrittsgläubiger im Exekutionsverfahren des anderen betreibenden Gläubigers Beteiligtenstellung und damit Antragsberechtigung zukommt. Die Frage ist iSd vom Rekursgericht zitierten Rsp im Einklang mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung zu verneinen:

Schon in der Entscheidung SZ 23/238 wurde die Ansicht vertreten, dass zur Anfechtung von Beschlüssen in einem Exekutionsverfahren nur die Parteien dieses Verfahrens berechtigt sind. Betreibende Beitrittsgläubiger sind nur am Verwertungs- und Verteilungsverfahren, nicht aber „am vorausgehenden Stadium der einzelnen Exekutionsverfahren" beteiligt. In der Lehre wird diese Auffassung geteilt (Heller/Berger/Stix, EO4, 643; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 9). Sie steht mit dem in der Rsp vertretenen allgemeinen Rechtssatz im Einklang, dass ein Rechtsmittelrecht eines Beteiligten nur ausnahmsweise dann besteht, wenn in seine zivilrechtliche Rechtsstellung unmittelbar eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0110287, zuletzt 3 Ob 68/06f). Mangels eines hypothetischen Rechtsmittelerfolgs sind daher der rekurrierenden erstbetreibenden Partei keine Verfahrenskosten zuzusprechen.Schon in der Entscheidung SZ 23/238 wurde die Ansicht vertreten, dass zur Anfechtung von Beschlüssen in einem Exekutionsverfahren nur die Parteien dieses Verfahrens berechtigt sind. Betreibende Beitrittsgläubiger sind nur am Verwertungs- und Verteilungsverfahren, nicht aber „am vorausgehenden Stadium der einzelnen Exekutionsverfahren" beteiligt. In der Lehre wird diese Auffassung geteilt (Heller/Berger/Stix, EO4, 643; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 9). Sie steht mit dem in der Rsp vertretenen allgemeinen Rechtssatz im Einklang, dass ein Rechtsmittelrecht eines Beteiligten nur ausnahmsweise dann besteht, wenn in seine zivilrechtliche Rechtsstellung unmittelbar eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0110287, zuletzt 3 Ob 68/06f). Mangels eines hypothetischen Rechtsmittelerfolgs sind daher der rekurrierenden erstbetreibenden Partei keine Verfahrenskosten zuzusprechen.

Anmerkung

E833503Ob2.07a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 4310 = MietSlg 59.754XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00002.07A.0131.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten