TE OGH 2007/1/31 7Ob227/06t

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** KEG, ***** 2. Dipl. Ing. Dr. Walter K*****, beide vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen EUR 7.770,26 sA, über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse EUR 7.678,35) gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 8. Juni 2006, GZ 1 R 107/06m-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 3. Jänner 2006, GZ 4 C 1828/05a-10, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teiles (EUR 113,91 „sA") insgesamt lautet:

Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 7.770,26 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2005 und EUR 22 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.647,99 (darin enthalten EUR 274,67 an USt) bestimmten Prozesskosten erster Instanz und die mit EUR 4.129,16 (darin enthalten EUR 338,21 an USt und EUR 2.099,90 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dem Versicherungsvertrag der Parteien „Euro-Business-Schutz" mit einer Laufzeit vom 1. 1. 2002 bis 1. 1. 2012 lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, ABS 1998, zugrunde. Deren Artikel 4 lautet:

„Artikel 4

Versicherungsperiode, Prämienzahlung, Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsauflösung

.....

3.4 Soferne der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG) ist, wird folgendes vereinbart:3.4 Soferne der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, KSchG) ist, wird folgendes vereinbart:

a) Dauerrabatt: Unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages sind die in der Prämie enthaltenen Verwaltungskosten auf Basis eines tatsächlichen Bestehens des Versicherungsvertrags von 10 Jahren kalkuliert. Endet der Versicherungsvertrag jedoch vor Ablauf von 10 Jahren, ist vom Versicherungsnehmer jener Betrag nachzuzahlen, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Versicherungsvertrag für diese kürzere Laufzeit kalkuliert worden wäre. Die Berechnung der Nachzahlung erfolgt gemäß Art 4.3.4.d.

....

d) Berechnung der Nachzahlung: Bei Beendigung des Versicherungsvertrages sind folgende Nachzahlungen vom Versicherungsnehmer zu leisten. Die Höhe der Nachzahlung hängt von der tatsächlichen Versicherungsdauer des Vertrages ab und beträgt bei Beendigung des Vertrages nach

- einem Jahr: 90 %

- zwei Jahren: 80 %

- drei Jahren: 70 %

....

der ersten Jahresprämie und/oder der übernommenen Kosten und/oder der nicht verrechneten Prämien.

.....

Endet der Vertrag während der Rohbauversicherung, so sind in jedem Fall die nichtverrechneten Prämien zur Gänze (100 %) nachzuzahlen.

....

3.5 Sofern der Versicherungsnehmer nicht Verbraucher (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG) ist, gelten die Bestimmungen des Art 4.3.4. für Verträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren und insoweit, als der Versicherungsnehmer von einem vorzeitigen Kündigungsrecht oder von seinem Kündigungsrecht im Schadenfall Gebrauch macht."3.5 Sofern der Versicherungsnehmer nicht Verbraucher (§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, KSchG) ist, gelten die Bestimmungen des Art 4.3.4. für Verträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren und insoweit, als der Versicherungsnehmer von einem vorzeitigen Kündigungsrecht oder von seinem Kündigungsrecht im Schadenfall Gebrauch macht."

Im Antrag auf Euro-Business-Schutz ist festgehalten, dass bei vorzeitiger Vertragsauflösung der Dauerrabatt nachzuzahlen sei. Das Euro-Business-Schutz-Polizzenvorblatt verweist darauf, dass die Prämien sämtliche Nachlässe und Steuern sowie einen auf eine 10-jährige Vertragsdauer kalkulierten Dauerrabatt von 20 % enthalten. In der Euro-Business-Schutzpolizze wird auf Seite 2 dargelegt, dass die Versicherungssummen und Prämien zu Beginn eines Versicherungsjahres den Schwankungen des Baukostenindex bzw des Index der Verbraucherpreise angepasst werden, um die Versicherung wertmäßig stabil zu halten. Die Versicherungsbedingungen gingen der Erstbeklagten zu. Die monatliche Prämie bei Abschluss des Versicherungsvertrages betrug EUR 911,47.

Die Erstbeklagte kündigte mit Schreiben vom 11. 8. 2004 den Versicherungsvertrag per 1. 1. 2005 vorzeitig. Die Klägerin stellte eine Dauerrabattrückforderung in der Höhe von EUR 7.770, 26.

Die Klägerin begehrt die Bezahlung dieses Betrages gemäß Art 4.3.5. ABS 1998. Die Erstbeklagte sei Versicherungsnehmerin, der Zweitbeklagte ihr persönlich haftender Gesellschafter. Weiters werden als „Nebenforderungen gemäß § 54 Abs 2 JN" Mahnkosten in der Höhe von EUR 22 geltend gemacht. Sowohl im Polizzenvorblatt als auch im Antrag sei auf die Abrechnung des Dauerrabatts verwiesen worden. Die aufrechte Laufzeit habe drei Jahre betragen, sodass bedingungsgemäß 70 % der zuletzt geltenden Jahresprämie nachverrechnet würden.Die Klägerin begehrt die Bezahlung dieses Betrages gemäß Art 4.3.5. ABS 1998. Die Erstbeklagte sei Versicherungsnehmerin, der Zweitbeklagte ihr persönlich haftender Gesellschafter. Weiters werden als „Nebenforderungen gemäß § 54 Absatz 2, JN" Mahnkosten in der Höhe von EUR 22 geltend gemacht. Sowohl im Polizzenvorblatt als auch im Antrag sei auf die Abrechnung des Dauerrabatts verwiesen worden. Die aufrechte Laufzeit habe drei Jahre betragen, sodass bedingungsgemäß 70 % der zuletzt geltenden Jahresprämie nachverrechnet würden.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, dass in der zugrunde liegenden Polizze weder ein Vermerk auf den eingeräumten Dauerrabatt noch ein Hinweis erfolgt sei, dass ein gewährter Dauerrabatt im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung allenfalls anteilig rückverrechnet werde. Es sei auch keine gestaffelte Vorrechnung des rückzuverrechnenden Dauerrabatts gemessen an der zurückgelegten Laufzeit der Versicherung erfolgt. Der Nachlass sei nicht ersichtlich und es sei den Beklagten zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, was kostenmäßig auf sie zukommen könnte, sollten sie vorzeitig den Vertrag auflösen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es sei im Euro-Business-Schutz-Polizzenvorblatt erwähnt, dass die Prämie sämtliche Nachlässe und Steuern enthalte, auf eine zehnjährige Vertragsdauer kalkuliert sei sowie einen Dauerrabatt von 20 % enthalte. Die Versicherungsbedingungen würden keinen Zweifel darüber offenlassen, welche Beträge im Falle einer vorzeitigen Kündigung nachzuzahlen seien. Damit sei dem Bestimmtheitserfordernis entsprochen. Ein Widerspruch zwischen den im Antrag angeführten Klauseln und der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Berechnungsmethode sei nicht gegeben. Der Versicherungsnehmer könne rechnerisch einfach feststellen, wie hoch die Rabattrückforderung sei. Die Beklagten seien verpflichtet, bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach drei Versicherungsjahren 70 % der geltenden Jahresprämie rückzuzahlen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahingehend ab, dass es unter Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 113,91 (darunter die EUR 22 an Mahnkosten) EUR 7.678,35 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2005 zusprach. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass die ABS 1998 Vertragsinhalt geworden seien. Die Beklagten hätten weder behauptet noch bewiesen, dass die Ausfolgung dieser Bedingungen verweigert worden wäre. Im Antrag sei auf die geltenden Bedingungen hingewiesen worden. Die Beklagten hätten auch nicht behauptet, dass die im Antrag genannten Bedingungen nicht die ABS 1998 gewesen seien. Ein Vertragsrücktritt der Beklagten nach § 5b VersVG sei nicht behauptet worden. Die Klägerin habe überdies deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nur zu ihren Allgemeinen Bedingungen kontrahieren wolle. Die Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reiche für eine wirksame Vereinbarung aus, ohne dass es auf deren tatsächliche Aushändigung an den Versicherungsnehmer ankäme. Aufgrund Art 4.3.4 d ABS 1998 seien für die Beklagten die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung deutlich erkennbar und rechnerisch leicht und klar nachvollziehbar gewesen. Die Rechtsrüge sei nur insofern berechtigt, als bedingungsgemäß nach einer Versicherungsdauer von drei Jahren 70 % nur der ersten Jahresprämie gebühre.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur inhaltlichen Bestimmtheit der ABS 1998 fehle.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Rückforderung des gewährten Dauerrabattes aus Art 4.3.5 ABS 1998 im Zusammenhalt mit Art 4.3.4 ABS 1998 ab.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass sich der Oberste Gerichtshof zur Frage der Rückforderung des vereinbarten Dauerrabatts bei vorzeitiger Vertragsauflösung zuletzt in den Entscheidungen 7 Ob 295/98b7 Ob 7/01g und 7 Ob 146/03a auseinandergesetzt hat. Zu 7 Ob 295/98b wurde ausgesprochen, dass allein die Angabe der „günstigeren" Prämie ohne Ausweis der für kürzere Vertragszeiten vorgesehenen Prämien nicht dem Bestimmtheitserfordernis im Sinn des § 869 ABGB entspreche. Dem Versicherungsnehmer sei nämlich aufgrund der Angaben nur klar gewesen, wieviel er während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlen habe, nicht jedoch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöhe. In der Entscheidung 7 Ob 7/01g wurde bei der Rückforderung des Dauerrabattes entsprechend der vereinbarten Höhe in Prozenten der Prämie ausgesprochen, dass dem Bestimmtheitserfordernis entsprochen worden und das Nachzahlungsbegehren deshalb berechtigt sei. Die Frage, ob die behauptete Vereinbarung ausdrücklich in der Polizze enthalten sein und bereits daraus erkennbar sein müsse, „wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt, sodass entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres festgestellt werden kann" (wie dies in der Entscheidung SZ 12/220 verlangt worden sei), oder ob man schon eine bloß mündliche Einigung über den Prämiennachlass als ausreichend ansehe, könne daher unerörtert bleiben. In der Entscheidung 7 Ob 146/03a (= JBl 2004, 248; UR 2004/632; RdW 2004/188; VersE 2019) wurde der Rückforderungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die Vereinbarung nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Es bestehe eine Divergenz zwischen den ABS 1995 und der auf dem Versicherungsantrag und der Rückseite der Polizze angebrachten Berechnung der Rückforderung, sodass die Berechnungsmethoden rechnerisch nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen seien.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung eines gewährten Dauerrabattes steht unter einer Resolutivbedingung im Sinn der §§ 707 und 897 ABGB, nämlich der vorzeitigen Vertragskündigung durch den Versicherungsnehmer. Eine Bedingung ist ein künftiges ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt der Erklärende oder die Vertragsparteien Rechtsfolgen abhängig machen. Die Vereinbarung einer Bedingung wird als eine das Geschäft ergänzende Nebenbestimmung angesehen, die im Rahmen der Privatautonomie zulässig ist. Dementsprechend hat die Bedingungsvereinbarung auch dem Bestimmtheitserfordernis nach § 869 ABGB zu entsprechen. Die inhaltliche Bestimmtheit einer Vereinbarung bedeutet beim verpflichtenden Schuldvertrag, dass sich aus ihm nicht nur der Wille der Parteien entnehmen lässt, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern dass die Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, dass sie sich aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln feststellen lassen. „Bestimmt", was von Lehre und Rechtsprechung stets als „bestimmbar" verstanden wird, ist eine Erklärung also dann, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (7 Ob 146/03a mwN).

Legt man nun die dargelegten Grundsätze zugrunde, ergibt sich für Art 4.3.4 ABS 1998, auf den Art 4.3.5. ABS 1998 verweist, Folgendes:

Der Wortlaut des Art 4.3.4.a ABS 1998 legt die Höhe des Rückforderungsbetrages in der Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Prämie und jener Prämie, die der tatsächlichen Vertragsdauer entspricht, nahe. Dem widerspricht aber die Bestimmung Art 4.3.4.d ABS 1998, nach der sich der Rückforderungsbetrag aus 3 Komponenten, nach der Wahl des Versicherers alternativ oder kumulativ, zusammensetzen soll, und zwar aus einem Prozentsatz der ersten Jahresprämie und/oder der übernommenen Kosten (obwohl die Kosten nach Art 4.3.4.a ABS 1998 bereits in der Prämienhöhe berücksichtigt sein sollen) und/oder der nicht bezahlten Prämien. Auch wenn die dargelegte, sich aus Art 4.3.4.a ABS 1998 ergebende Prämiendifferenz keinen direkten Bezug zur Prämie des ersten Versicherungsjahres nach Art 4.3.4.d ABS 1998 erkennen lässt, könnte sie rein rechnerisch durch Aufteilen des ermittelten „Prozentbetrages" (70 % der ersten Jahresprämie aufgrund der Auflösung des Versicherungsvertrages nach dreijähriger Dauer) auf 36 Monate ermittelt werden. Art 4.3.4.d ABS 1998 belässt es aber, wie dargelegt, nicht bei der Vereinbarung der Bezahlung von 70 % der ersten Jahresprämie. Die Rückforderungskriterien (nach Wahl des Versicherers alternativ oder kumulativ) „übernommene Kosten" und zusätzlich „nicht verrechnete Prämien" sind aber jedenfalls unbestimmt. Es ergibt sich aus der Vereinbarung nämlich nicht, welche Kosten gemeint sind (diese sollten nach Art 4.3.4.a ABS 1998 bereits in der Prämie Berücksichtigung finden), geschweige denn, wie ihre Höhe (insbesondere bezogen auf die jeweilige Vertragsdauer) zu ermitteln ist. Unklar ist nach dem dargelegten Widerspruch in den Bedingungen auch, was mit dem Begriff „nicht verrechnete Prämien" gemeint ist. Fraglich ist, ob damit (wahlweise) ein weiteres Mal die Prämiendifferenz abgegolten werden oder (wahlweise) zusätzlich zur Prämiendifferenz noch die künftigen, nur auf Grund der Vertragsauflösung nicht angefallenen, aber vereinbarten Prämien für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren verlangt werden dürfte, was beides nicht mit Art 4.3.4.a ABS 1998 vereinbar wäre. Die Vereinbarung ist aber nicht nur wegen dieser Unklarheit unbestimmt, sondern auch deshalb, weil sich der Rückforderungsanspruch der Klägerin alternativ oder kumulativ nach ihrer Wahl aus mehreren Positionen zusammensetzen soll, wovon jedenfalls zwei unbestimmt, weil nicht im Vorhinein betragsmäßig bezeichnet oder aus in der Vereinbarung genannten Parametern errechenbar, sind. Sind aber mehrere Kriterien vereinbart, müssen alle bestimmt sein, damit dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB Genüge getan ist.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es zur Berechnung der Rückforderung zu keiner ausreichenden Einigung der Parteien gekommen ist und dementsprechend die Bedingung als nicht beigesetzt zu beurteilen ist (vgl Rummel in Rummel3 § 898 Rz 1). Daraus ist jedoch kein Dissens hinsichtlich des gesamten Versicherungsvertrages abzuleiten, weil es sich bei der Rückforderungsvereinbarung der Streitteile nur um eine Nebenvereinbarung handelte, bei deren Wegfall das übrige Vertragswerk durchaus noch für beide Teile Sinn und Zweck macht (7 Ob 146/03a; vgl auch Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 10 zu § 869).Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es zur Berechnung der Rückforderung zu keiner ausreichenden Einigung der Parteien gekommen ist und dementsprechend die Bedingung als nicht beigesetzt zu beurteilen ist vergleiche Rummel in Rummel3 § 898 Rz 1). Daraus ist jedoch kein Dissens hinsichtlich des gesamten Versicherungsvertrages abzuleiten, weil es sich bei der Rückforderungsvereinbarung der Streitteile nur um eine Nebenvereinbarung handelte, bei deren Wegfall das übrige Vertragswerk durchaus noch für beide Teile Sinn und Zweck macht (7 Ob 146/03a; vergleiche auch Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 10 zu § 869).

Da die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch also nicht aus Art 4.3.5. ABS 1998 in Zusammenhalt mit Art 4.3.4. ABS 1998 ableiten kann, kommt es auf die Frage, ob die Bedingungen überhaupt Inhalt des Versicherungsvertrages wurden, nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gründet sich auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gründet sich auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Textnummer

E83300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00227.06T.0131.000

Im RIS seit

02.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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