Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef F*****, 2. Manfred S*****, beide vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wider die beklagte Partei Evangelische Stiftung *****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Dr. Wolfgang Flucher, Dr. Reinhard Köffler und Dr. Günter Clementschitsch, Rechtsanwälte in Villach, wegen 43.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. September 2006, GZ 2 R 138/06s-16, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Juni 2006, GZ 24 Cg 159/05x-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Sinn des Grundsatzes der Abschlussfreiheit kann in der Regel kein Partner, solange die Vertragsverhandlungen andauern, darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen wird. Wer unter solchen Umständen bereits im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag Aufwendungen macht, tut das auf eigenes Risiko (9 ObA 43/92 = RdW 1992, 350; 7 Ob 204/02d; Bollenberger in KBB, § 861 ABGB Rz 8). Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verhandlungspartner bestehen jedoch u.a. dann, wenn erkennbar ist, dass dieser im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen (3 Ob 502/80 = JBl 1981, 645; RIS-Justiz RS0014680 [T2]). In einem solchen Fall ist von dem die Verhandlung führenden Beauftragten grundsätzlich ein Hinweis darauf zu fordern, dass trotz seiner abgegebenen Erklärungen keinerlei Bindung bestehe und das Risiko allfälliger Aufwendungen somit vom anderen Verhandlungspartner getragen werden müsse. Entscheidend ist, ob der Vertrauende nach der Verkehrsauffassung in der gegebenen Situation im Hinblick auf das Gewicht der von ihm getätigten Aufwendungen bzw. der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten einen Hinweis auf das weitere Fehlen jeglicher Bindung erwarten durfte.Im Sinn des Grundsatzes der Abschlussfreiheit kann in der Regel kein Partner, solange die Vertragsverhandlungen andauern, darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen wird. Wer unter solchen Umständen bereits im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag Aufwendungen macht, tut das auf eigenes Risiko (9 ObA 43/92 = RdW 1992, 350; 7 Ob 204/02d; Bollenberger in KBB, Paragraph 861, ABGB Rz 8). Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verhandlungspartner bestehen jedoch u.a. dann, wenn erkennbar ist, dass dieser im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen (3 Ob 502/80 = JBl 1981, 645; RIS-Justiz RS0014680 [T2]). In einem solchen Fall ist von dem die Verhandlung führenden Beauftragten grundsätzlich ein Hinweis darauf zu fordern, dass trotz seiner abgegebenen Erklärungen keinerlei Bindung bestehe und das Risiko allfälliger Aufwendungen somit vom anderen Verhandlungspartner getragen werden müsse. Entscheidend ist, ob der Vertrauende nach der Verkehrsauffassung in der gegebenen Situation im Hinblick auf das Gewicht der von ihm getätigten Aufwendungen bzw. der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten einen Hinweis auf das weitere Fehlen jeglicher Bindung erwarten durfte.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalls - die von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision rechtfertigende Rechtsfrage begründet. Dass der Rechtsansicht der Vorinstanzen, eine Haftung der beklagten Stiftung sei zu verneinen, eine solche Fehlbeurteilung zu Grund liegt, wird von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt:
Gemäß der Stiftungssatzung der beklagten Partei besteht die Aufgaben des Kuratoriums in der Oberaufsicht über die Verwaltung des Stiftungsvermögens, u.a. in der Beschlussfassung über die Veräußerung von Grundstücken und über die Aufnahme neuer oder die Einstellung bestehender Bereiche. Für den Obersten Gerichtshof ist hier bindend festgestellt, es sei vom Rektor und Administrativdirektor „immer" betont worden und den Klägern „immer" klar gewesen, dass dem Kuratorium die Entscheidungsbefugnis über den Grundstücksverkauf zukomme, der zur Verwirklichung des von ihnen vorgestellten Projekts erforderlich sei sowie auch die Entscheidungsbefugnis für alle weiteren Verträge im Zusammenhang mit diesem Projekt. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe durch diesen Hinweis ihren aus dem vorvertraglichen Kontakt resultierenden Warn- und Aufklärungspflichten entsprochen, setzt die Revisionswerberin entgegen, eine ausreichende Warnung wäre nur dann vorgelegen, wenn zusätzlich auf die mangelnde Bindung der Erklärungen des Rektors und des Adminsitrativdirektors hingewiesen worden wäre. Dem ist nicht beizupflichten: Eine solcher Warnhinweis wäre nur dann erforderlich, wenn die Genehmigung durch das Kuratorium als reine Formsache hingestellt oder zu erkennen gegeben worden wäre, das Projekt werde mit Sicherheit zustandekommen (7 Ob 204/02d mwN). Dafür finden sich in den Feststellungen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Erklärungen des Rektors und des Administrativdirektors waren somit so zu werten, dass vor einer entsprechenden Beschlussfassung des Kuratoriums keine Bindung an die beabsichtigten Verträge bestehe. Weitere Hinweise auf die fehlende Bindung durften sich die Kläger - entgegen ihrer in der Revision vertretenen Rechtsansicht - nach der Verkehrsauffassung nicht erwarten; dies auch dann nicht, als das Problem der Zufahrt gelöst schien und sie die Vermessung des Grundstücks in Auftrag gaben. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands, der zu einem „In-Sicherheit-Wiegen" der Kläger hätte führen können, ist zu verneinen. Mangels eines Vertrauenstatbestandes könnte selbst die grundlose Ablehnung des Grundstücksverkaufs und das Unterbleiben des Abschlusses der weiteren Verträge keine Haftung der Beklagten begründen. Das Fehlen von Feststellungen, weshalb es nicht zur Durchführung des Projekts kam, stellt daher keinen rechtlichen Feststellungsmangel dar.
Da eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E83360European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00007.07M.0131.000Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012