TE Vwgh Beschluss 2007/9/26 AW 2007/09/0087

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Juli 2007, Zl. uvs-2007/14/0231 + 0232-4, betreffend Zurückweisung von Berufungen wegen Übertretungen des AuslBG und des ASVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit sich dieser Antrag auf den Ausspruch der belangten Behörde hinsichtlich der Übertretungen des AuslBG bezieht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, dass er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen einen Kredit aufnehmen müsse, hat aber jede Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen. Er hat damit den ihn treffenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend dargetan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54 b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG verwiesen. Soweit Fluchtgefahr vorliegen sollte, in welchem Falle der angefochtene Bescheid im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53 b VStG zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung schließlich ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen.

Wien, am 26. September 2007

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090087.A00

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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