Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helwig Aubauer und KR Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingmari S*****, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Akyazi A*****, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek, Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen 1.594,58 EUR und Herausgabe (Revisionsinteresse 1.404,58 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2006, GZ 11 Ra 9/06g-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass grundsätzlich jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0039939; RS0037797). Der Kläger hat somit jenen Tatbestand zu behaupten und zu beweisen, aus dem nach materiellem Recht sein Anspruch entstanden ist (RIS-Justiz RS0039936).
Dieser Beweispflicht ist die Klägerin jedoch nachgekommen: Es steht fest, dass der Beklagte, der im Taxiunternehmen der Klägerin beschäftigt war, Gelder für Taxifahrten in Höhe von insgesamt 774,80 EUR vereinnahmte. Die Klägerin hat somit ihre Forderung in Höhe von 774,80 EUR bewiesen. Für den den Anspruch vernichtenden Einwand des Beklagten, er habe den vereinnahmten Betrag von 774,80 EUR bereits an die Klägerin ausgefolgt, trifft den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast. Das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass anerkannt ist, dass grundsätzlich nur bestehende Tatsachen, nicht dagegen das Nichtbestehen von Tatsachen (hier: dass der Geldbetrag nicht ausgefolgt wurde) zu behaupten und zu beweisen sind (1 Ob 290/02g; 6 Ob 57/99x). Die vom Berufungsgericht getroffene Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Beklagte den für die Klägerin vereinnahmten Betrag herausgab, geht zu Lasten des Beklagten: Dass es dem beklagten Arbeitnehmer nach den konkreten Abläufen im Betrieb der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar war, die Ausfolgung vereinnahmter Fahrtgelder zu dokumentieren - was möglicherweise eine andere Beurteilung der Behauptungs- und Beweislast rechtfertigen würde - wird in der Revision nicht behauptet.
Anmerkung
E83310 8ObA100.06yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00100.06Y.0131.000Dokumentnummer
JJT_20070131_OGH0002_008OBA00100_06Y0000_000