Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter K*****, vertreten durch Mag. Gerald David, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Jürgen Amann ua, Rechtsanwälte in Rankweil, wegen EUR 70.481,58 und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2006, GZ 7 Ra 86/06b-40, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger konnte durch die vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsansicht einer Vertragsübernahme nicht überrascht worden sein, weil die Beklagte im Verfahren erster Instanz keineswegs nur eine „Einbringung" des Händlervertrags durch den Kläger und seinen Mitgesellschafter in die "Re-E***** GmbH" eingewendet, sondern auch den Eintritt dieser Gesellschaft in den Vertrag ausdrücklich vorgebracht hatte (AS 20).Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Kläger konnte durch die vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsansicht einer Vertragsübernahme nicht überrascht worden sein, weil die Beklagte im Verfahren erster Instanz keineswegs nur eine „Einbringung" des Händlervertrags durch den Kläger und seinen Mitgesellschafter in die "Re-E***** GmbH" eingewendet, sondern auch den Eintritt dieser Gesellschaft in den Vertrag ausdrücklich vorgebracht hatte (AS 20).
Die Annahme einer Vertragsübernahme ist vertretbar und wird durch den schriftlichen Vertrag nicht nur nicht widerlegt, sondern vielmehr gestützt. Nach dem klaren Wortlaut der Vertragsurkunde ./A sollten die Rechte und Pflichten gerade durch eine vom Kläger und Andreas K***** zu gründende Gesellschaft ausgeübt werden. Das vom Revisionswerber erwähnte Schriftlichkeitsgebot konnte sich daher nur auf die Übertragung der Rechte auf eine andere natürliche Person oder eine Gesellschaft mit anderen Gesellschaftern beziehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein vereinbartes Schriftlichkeitsgebot ein einvernehmliches - auch schlüssiges - Abgehen davon nicht hindert (RIS-Justiz RS0038673, RS0014378). Kommt aber dem Kläger infolge Rechtsübergangs keine Aktivlegitimation mehr zu, können die vom Berufungsgericht „lediglich ergänzend" angestellten Erwägungen zur Zulässigkeit eines Rechnungslegungsbegehrens und über die (Nicht-)anwendbarkeit des HVertrG genauso auf sich beruhen wie das diesbezügliche Revisionsvorbringen.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
Anmerkung
E834279ObA140.06pSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inArb 12.669XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00140.06P.0201.000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009