TE OGH 2007/2/1 9ObA11/07v

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Veröffentlicht am 01.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Roman E*****, Unternehmer, *****, gegen die beklagte Partei Mag. Maria L*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen EUR 2.670,65 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 1.281,77) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2006, GZ 9 Ra 149/06g-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Judikatur davon aus, dass eine Aktenwidrigkeit dann nicht vorliegt, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt, insbesondere einem Parteivorbringen, und der darauf beruhenden - wesentlichen - Tatsachenfeststellung im Urteil seine Ursache nicht in einem Übertragungsvorgang hat, sondern vom Ergebnis von Schlussfolgerungen und Wertungen des Richters abhängt (RIS-Justiz RS0043324 [T6]; SZ 67/101 uva). Die auf dieser Rechtsprechung basierende Auslegung des Parteienvorbringens ist vertretbar. Ein allenfalls vorliegender Verfahrensmangel wurde verneint, sodass darauf die Revision nicht mehr gestützt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 ZPO Rz 9). Auf die weitere Aussage des Berufungsgerichts, dass die bemängelte Feststellung im übrigen auch - in vom Erstgericht nicht konkret zugeordneten - Beweisergebnissen Deckung finde, kommt es daher nicht an.Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Judikatur davon aus, dass eine Aktenwidrigkeit dann nicht vorliegt, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt, insbesondere einem Parteivorbringen, und der darauf beruhenden - wesentlichen - Tatsachenfeststellung im Urteil seine Ursache nicht in einem Übertragungsvorgang hat, sondern vom Ergebnis von Schlussfolgerungen und Wertungen des Richters abhängt (RIS-Justiz RS0043324 [T6]; SZ 67/101 uva). Die auf dieser Rechtsprechung basierende Auslegung des Parteienvorbringens ist vertretbar. Ein allenfalls vorliegender Verfahrensmangel wurde verneint, sodass darauf die Revision nicht mehr gestützt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, ZPO Rz 9). Auf die weitere Aussage des Berufungsgerichts, dass die bemängelte Feststellung im übrigen auch - in vom Erstgericht nicht konkret zugeordneten - Beweisergebnissen Deckung finde, kommt es daher nicht an.

Anmerkung

E83420 9ObA11.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00011.07V.0201.000

Dokumentnummer

JJT_20070201_OGH0002_009OBA00011_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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